Nr. 72929
Krisenmanagement

Beratung für Unternehmen in der Krise

Unternehmenskrisen gibt es selbst in Zeiten guter Konjunktur. Die Ursachen dafür sind vielfältig.
Mit Beratung in Ihrer aktuellen Situation und Auskünften zu möglichen Förderprogrammen stehen wir schnell und unbürokratisch zur Seite, um das Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen und die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.
Sie benötigen Hilfe? Vereinbaren Sie mit uns einfach einen Termin für ein vertrauliches Beratungsgespräch!
Telefonisch oder per Videochat – so können wir schnell und unkompliziert Ihr Anliegen besprechen. Rufen Sie an und vereinbaren Sie einfach einen Termin: Torsten Liedtke, Tel. 040 361 38-390.
Unser Angebot der Krisenberatung richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen, die Mitglied in der Handelskammer Hamburg sind.
Zum Gespräch sind idealerweise folgende Unterlagen mitzubringen:
  • Information zum Unternehmensgegenstand
  • Bilanzen/Abschlüsse der letzten drei Jahre oder GuV-Rechnung (ersatzweise BWA)
  • Aktuelle BWA inklusive offener Debitoren und Kreditoren (Summen- und Salden-Liste)

Ihr Unternehmen ist überschuldet? Was Sie jetzt für eine Restrukturierung tun können.

Unternehmen, die nicht zahlungsunfähig, sondern überschuldet sind, können die Wende schaffen – mithilfe unseres individuellen Beratungsangebotes: Im geschützten Video-Chat bringen wir Sie mit Insolvenzexpert:innen zusammen, sondieren gemeinsam die Situation und suchen mit Ihnen Wege aus der Krise.
Die Beratung ist kostenlos, eine Anmeldung erforderlich.
Weitere Informationen finden Sie hier: Droht die Insolvenz? - Individuelle Krisenberatung

Tipp

Machen Sie den Selbstcheck mit dem Krisenthermometer der Unternehmenswerkstatt Deutschland (UWD)! Verschaffen Sie sich einen schnellen Überblick über die tatsächliche Situation Ihres Unternehmens und vereinbaren Sie ein Gespräch mit unseren Experten.
Für die Nutzung der Unternehmenswerkstatt ist eine einmalige Registrierung nötig. Nutzung und Registrierung sind kostenfrei; es fallen keine weiteren Kosten für Sie an.

Firmenhilfe: Die kostenlose Beratungshotline für Selbständige

Wenn Sie Kleinunternehmer/in mit bis zu fünf Mitarbeiter/innen sind oder freiberuflich arbeiten und vor unternehmerischen Herausforderungen stehen, bietet Ihnen die FIRMENHILFE kostenlose betriebswirtschaftliche Beratung per Telefon oder E-Mail an. Die Beratungsthemen reichen von der Weiterentwicklung des eigenen Geschäftsmodells über Kundengewinnung, Verschaffen eines Überblicks über die Finanzen bis hin zur akuten Krisenberatung oder auch Abwicklung eines Unternehmens. Die FIRMENHILFE wird im Auftrag der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation vom Hamburger Beratungsunternehmen evers & jung GmbH betrieben.
FIRMENHILFE steht Kleinstunternehmen insbesondere in Krisensituationen - nicht nur telefonisch, sondern rund um die Uhr online mit der FIRMENHILFE-Werkstatt und per Online-Chat zur Verfügung.
Kontakt:
Tel.: 040-43 21 69 49 (von Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr)
E-Mail: info@firmenhilfe.org

InStart – Schneller aus der Krise

Sie sind soloselbständig und Ihr Unternehmen befindet sich in einer schweren Krise? - Wenn Kundschaft ausbleibt, der Kostendruck steigt und Schulden drücken, kann InStart helfen. Sie erhalten dort kostenfreie persönliche Beratung, fundierte Informationen und nützliche Tools. InStart berät Sie zum Thema Insolvenz und begleitet Sie in drei Schritten zum Neustart nach der Krise. Das Projekt InStart wird von der Europäischen Union und der Freien und Hansestadt Hamburg finanziert.
Kontakt:
Tel.: 040-52 474 1818
Termin vereinbaren: www.instart.de

WIRTSCHAFTS-SENIOREN-BERATEN E.V.: Ehrenamtliche Beratung für Unternehmen

Neben allen Bereichen zu den Themen Gründung, Sicherung und Nachfolge berät der WIRTSCHAFTS-SENIOREN-BERATEN E.V. mit praxisorientiertem Knowhow und großem Erfahrungshintergrund auch in unternehmerischen Krisensituationen. Die WIRTSCHAFTS-SENIOREN bieten außerdem Coaching, Mentoring und Sparring für Ihre unternehmerischen Entscheidungen an.
Kontakt:
Tel.: 0160-981 116 72
E-Mail: kontakt@wirtschafts-senioren-beraten.de

Staatlich geförderte Beratung (BAFA)

Kleine und mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten werden im Rahmen des Programms „Förderung unternehmerischen Know-hows“ des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Bewältigung ihrer wirtschaftlichen Probleme unterstützt. Ziel der BAFA-Beratungsförderung ist die Entwicklung eines tragfähigen Konzeptes zur Stabilisierung des Unternehmens und zur Sicherung der damit verbundenen Arbeitsplätze.
Seit 1. Januar 2023 gilt: Die Bemessungsgrundlage für die Förderung beträgt einheitlich 3.500 Euro. Der Zuschuss beträgt für in Hamburg ansässige Unternehmen 50 Prozent der förderfähigen Beratungskosten, maximal jedoch 1.750 Euro.
Krisenprävention

Vorbereitet für den Notfall

Hängt ein Unternehmen stark von der Leistungsfähigkeit der Firmenchefin oder des Firmenchefs ab, kann es bei plötzlichem Ausfall der Führungsperson in eine existenzielle Schieflage geraten: Wichtige Informationen sind nicht auffindbar, Verantwortlichkeiten und Entscheidungsbefugnisse sind unklar. Im schlimmsten Fall wird das Unternehmen handlungsunfähig, weil selbst einfachste organisatorische Abläufe nicht geregelt sind.
Um ihrer Verantwortung gerecht zu werden und um nicht den Fortbestand ihres Unternehmens zu riskieren, sollten Unternehmer:innen für diesen Fall unbedingt Vorsorge treffen. Laut einer deutschlandweiten Umfrage des DIHK haben nur 28 Prozent der Unternehmer:innen im Notfall die zur Fortführung ihres Betriebs wichtigsten Unterlagen für Vertrauenspersonen griffbereit.
Hier kann unser "Notfall-Handbuch für Unternehmen" Abhilfe schaffen! Es führt Inhaber:innen Schritt für Schritt durch alle unternehmensrelevanten Themen und stellt sicher, dass nichts übersehen wird.
Da Unternehmen einem ständigen Veränderungsprozess unterliegen, sollte das Notfall-Handbuch in regelmäßigen Abständen überprüft und entsprechend aktualisiert werden – nach unserer Empfehlung mindestens einmal im Jahr und immer bei konkreten Anlässen.
Sie finden das “Notfall-Handbuch für Unternehmen” in der Onlineversion unten verlinkt. Vertiefende Hintergrundinformationen, weitere Merkblätter und Muster sind dort über Verlinkungen abrufbar.


Fachkräftesicherung

Analysepapier "Akademischer Fachkräftenachwuchs für den Mittelstand"

Der Erfolg von Unternehmen beruht auf Initiative, Ideen und unternehmerischer Verantwortung - ganz wesentlich aber auch auf den Leistungen gut ausgebildeter Fachkräfte. Sie zu gewinnen, ist für die Wirtschaft schwerer geworden. Vor diesem Hintergrund hat unsere Handelskammer das Analysepapier "Akademischer Fachkräftenachwuchs für den Mittelstand" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 5606 KB) erarbeitet.
Anhand von konkreten Handlungsempfehlungen und Checklisten zeigen wir auf, wie sich der Mittelstand gegenüber akademischen Nachwuchskräften als attraktiver Arbeitgeber positionieren kann.
Hierfür haben wir eine Befragung unter Studierenden durchgeführt, um zu erfahren, welche Einschätzung die Studierenden von kleinen und mittleren Unternehmen haben und welche Kriterien für sie bei einer Stellenwahl wichtig sind. Parallel dazu wurden kleine und mittlere Unternehmen befragt, wie sie sich selbst als Arbeitgeber einschätzen. Ein wesentliches Ergebnis ist, dass der Mittelstand a priori keine schlechteren Aussichten hat als Großunternehmen, akademische Nachwuchskräfte für sich zu gewinnen. Vielmehr gilt es, sich die eigenen Stärken bewusst zu machen und diese aktiv nach außen zu kommunizieren.
Wir sind sehr zuversichtlich, dass es uns mit diesem Analysepapier gelingen wird, den Mittelstand für die Bedürfnisse der Absolventen zu sensibilisieren sowie Wege und Mittel aufzuzeigen, um sich erfolgreich im "war of talents" zu behaupten.
Mittelstandspolitik

Bündnis für den Mittelstand

Die erste gemeinsame Erklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 14 KB) zur Förderung und Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Leistungskraft des Mittelstands und damit zur Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen wurde am 16. Dezember 2002 vom Ersten Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg, der Handwerkskammer Hamburg und der Handelskammer Hamburg unterzeichnet. Nach dessen Erfolg, gibt es mit der Mittelstandsvereinbarung II (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1595 KB) vom 14.02.2008 eine weiteres gemeinsames Bekenntnis für den Hamburger Mittelstand. Die dritte Auflage erfolgte Im Januar 2013 mit dem "Bündnis für den Mittelstand (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 267 KB)".
Mittelständische Unternehmen in Industrie und in Dienstleistungsbereichen, im Handwerk und in den Freien Berufen sowie die dort Beschäftigten leisten einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung der Freien und Hansestadt Hamburg. Selbstständigkeit und Unternehmertum sind Garanten für Wohlstand, Wachstum und Beschäftigung in der Stadt.
Das "Bündnis für den Mittelstand" ist die gemeinsame Plattform der Handelskammer Hamburg, der Handwerkskammer Hamburg, des Verbandes Freier Berufe und des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg zur Förderung und Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Leistungskraft des Mittelstands und damit zur Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen. Ziel ist es, Hamburgs Position in Deutschland als attraktiven Standort für Selbstständige und mittelständische Unternehmen zu festigen und auszubauen. Die Vereinbarung von den Partnern wurde im Januar 2013 im Hamburger Rathaus unterschrieben.

Die Statements zum Bündnis im Einzelnen

Bürgermeister Olaf Scholz: "Hamburgs Wirtschaft ist in vielen Branchen erfolgreich und in besonderem Maße mittelständisch geprägt. Wir fühlen uns dem Wirtschaftsstandort Hamburg und den hier Beschäftigten verpflichtet. In diesem Sinne besiegeln wir heute ein weiteres Ergebnis guter Zusammenarbeit. Das Bündnis, das wir heute schließen, fügt sich in eine Reihe weiterer erfolgreicher Kooperationen ein. Dazu gehören zum Beispiel der Masterplan Handwerk oder die InnovationsAllianz."
Senator Frank Horch: "Ein Standort kann auf Dauer nur dann konkurrenzfähig sein, wenn er die besten Rahmenbedingungen bietet. Innovationsqualität und Innovationskompetenz spielen in der Wirtschaftspolitik des Hamburger Senats eine herausragende Rolle. Zur Sicherung der Zukunft von Hamburgs Position, ist es wichtig, innovative, technologieorientierte Unternehmensgründungen zu fördern. Sie leisten wichtige Beiträge zur Steigerung von Produktivität und Wirtschaftswachstum. Handlungsbedarf besteht hier insbesondere darin, die Finanzierungssituation junger innovativer Kleinunternehmen, die dem Hochschulbereich oft sehr nahe stehen, nachhaltig zu verbessern. Um diesen Unternehmen das dringend benötigte, aber am Markt nicht angebotene Risikokapital zugänglich zu machen, haben wir unterschiedliche Maßnahmen entwickelt."
Fritz Horst Melsheimer, Präses der Handelskammer Hamburg, nannte als wichtiges gemeinsames Ziel, die Einfuhrumsatzsteuer künftig nicht mehr vorab, sondern nachträglich zu erheben. Man wolle das Bundesfinanzministerium hier überzeugen. Die bisherige Regelung schwäche die Liquidität der betroffenen Unternehmen und sei gerade für den Mittelstand ein Problem. Das, so Melsheimer, hätte noch einen weiteren Vorteil: "Die Wettbewerbsfähigkeit des Hamburger Hafens stiege - der Hafen Rotterdam etwa wirbt derzeit mit der dort geltenden liquiditätsschonenden Regelung aktiv bei Importeuren."
Hjalmar Stemmann, Vizepräsident der Handwerkskammer Hamburg erläutert: "Mit dem Bündnis für den Mittelstand haben wir ein nachhaltig wirksames Arbeitsprogramm geschaffen. Das ist ein gutes Signal, es zeigt: Die Stadt Hamburg und die drei Organisationen der mittelständischen Wirtschaft ziehen an einem Strang. Ein wichtiger Punkt ist uns dabei das Gewerbeflächenmanagement. In fast allen Bezirken gibt es nur noch wenige für uns geeignete Flächen. Um die Abwanderung von Betrieben zu verhindern, müssen die Bezirke mehr bestehende Gewerbegebiete erhalten und neue ausweisen. Dafür soll nun ein effektives und transparentes Anreizsystem entwickelt werden. Ziel ist, dass ein Vorrat an sofort verfügbaren städtischen Flächen von 100 Hektar außerhalb des Hafens zur Verfügung steht."
Ute Mascher, Vorsitzende des Verband Freier Berufe in der Freien und Hansestadt Hamburg e. V.: "Ein innovativer, lebendiger und dynamischer Wirtschaftsstandort braucht ein partnerschaftliches Miteinander aller Wirtschaftsbereiche des Hamburger Mittelstandes. Das vorliegende Bündnis mit den verabredeten Maßnahmen leistet hierfür einen wichtigen Beitrag. Ein zentrales Anliegen der Hamburger Freien Berufe - als Teil des Mittelstandes und Partner der gewerblichen Wirtschaft - ist die Förderung und Pflege einer Kultur der Selbstständigkeit. Ein wichtiger Baustein ist insoweit die verabredete Verbesserung der Finanzierung von kleinen und jungen Unternehmen."
Das vollständige "Bündnis für den Mittelstand (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 267 KB)" steht Ihnen als PDF zum Download bereit.
Prüfungstermine und Anmeldung

Sachkundeprüfung "Geprüfte(r) Finanzanlagenfachmann/-frau"

In der Sachkundeprüfung müssen Kenntnisse über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen in der Vermittlung und Beratung über Finanzanlagen nachgewiesen werden. Eine Vollprüfung in den drei Kategorien (offene, geschlossene Investmentvermögen, Vermögensanlagen) kostet 390 €. Bitte sehen Sie zu Teilnahme- und Stornogebühren auch unsere Gebührenordnung.
Unsere aktuellen Prüfungstermine und die Online-Anmeldung für die Sachkundeprüfung "Finanzanlagenfachmann/-frau IHK" finden Sie hier  
Finanzanlagenvermittler müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen sowie zuverlässig und sachkundig sein. Dies gilt auch für die Beschäftigten von Gewerbetreibenden, die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken.
Die Sachkunde kann nachgewiesen werden durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder durch den Nachweis einer gleichgestellten Berufsqualifikation, § 4 FinVermV.
Die gesetzlichen Vorschriften, unsere Satzung, den Rahmenplan, die Gebührenordnung, unser Merkblatt sowie die bundeseinheitlichen Fallvorgaben für die Sachkundeprüfung und die Bewertungsbögen finden Sie unten angehängt. Eine der dort zum Download verfügbaren Fallvorgaben werden die Prüfer im praktischen Prüfungsteil verwenden. Prüflinge erhalten ihre jeweilige Vorgabe ca. 20 Minuten vor Prüfungsbeginn zur Vorbereitung.

Berufsqualifikationen, die zum Nachweis der Sachkunde gem. §§ 4 und 5 FinVermV anerkannt sind, sind:  
1. Abschlusszeugnisse (ohne weitere praktische Berufserfahrung):
  • als geprüfter Bankfachwirt/in (IHK)
  • als geprüfter Fachwirt/in für Versicherungen und Finanzen (IHK)
  • als geprüfter Investmentfachwirt/in (IHK)
  • als geprüfter Fachwirt/in für Finanzberatung (IHK)
  • als Bank- oder Sparkassenkaufmann/frau
  • als Kaufmann/frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“
  • als Investmentfondskaufmann/frau
2. Abschlusszeugnisse mit zusätzlich mindestens einjähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder -vermittlung:
  • betriebswirtschaftlicher Studiengang Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
  • als Fachberater/in für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung
  • als Finanzfachwirt/in (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
3. Abschlusszeugnis mit zusätzlich mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder -vermittlung:
  • als Fachberater/in für Finanzdienstleistungen (IHK)
4. Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie und in der Regel zusätzlich der Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in Anlagevermittlung oder -beratung
5. Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können auf Antrag auf Vergleichbarkeit hin überprüft werden. Gegebenenfalls ist eine ergänzende (spezifische) Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlende Kenntnis ausgleicht.

Prüfungstermine und Anmeldung

Sachkundeprüfung "Geprüfte(r) Immobiliardarlehensvermittler"

Seit dem 21. März 2016 erfasst die neue Erlaubnispflicht der Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO) die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobiliardarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen und die Beratung zu solchen Verträgen.
Sachkunde auch bei mitwirkenden Angestellten und Personen in leitender Funktion
Das Gesetz sieht zudem vor, dass der Vermittler Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, nur dann beschäftigen darf, wenn deren Sachkunde und die Zuverlässigkeit geprüft wurde.

Unsere aktuellen Prüfungstermine und die Online-Anmeldung für die Sachkundeprüfung „Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ finden Sie hier

Prüfungsablauf

Die Sachkundeprüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil und einen praktischen Teil. Die Teilnahme am praktischen Teil setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.
Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus Single-Choice und Multiple-Choice Aufgaben. Der Teilnehmer soll anhand praxisbezogener Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Immobiliardarlehensvermittlung erworben hat und diese praktisch anwenden kann. Zulässiges Hilfsmittel ist ein netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner.
Im praktischen Prüfungsteil wird als Simulation ein Kundenberatungsgespräch durchgeführt. Hier soll der Teilnehmer nachweisen, dass er über Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten.
Keine praktische Prüfung ist abzulegen, wenn der Teilnehmer:
  • eine Erlaubnis nach § 34d, § 34e, § 34f oder 34h der Gewerbeordnung hat.
  • Eine erfolgreich abgelegte Prüfung „Versicherungsfachmann/-frau BWV oder IHK“ eine erfolgreich abgelegte Prüfung „Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“
nachweisen kann.
Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung mit ausreichend bewertet worden ist. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Teilnehmer in jedem der Sachgebiete mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Teilnehmer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Prunkte erzielt hat.

Die Gebühr

Immobiliardarlehensvermittler Sachkundeprüfungen gemäß § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO
  • Vollprüfung (VP) (schriftlicher und praktischer Prüfungsteil) 330,00
  • Wiederholung Vollprüfung (schriftlicher und praktischer Prüfungsteil) 330,00
  • Wiederholung praktischer Prüfungsteil 220,00
  • Teilprüfung nur schriftlicher Prüfungsteil 220,00
  • Rücktritt vor dem Anmeldeschuss zur Prüfung gebührenfrei
  • Rücktritt nach dem Anmeldeschluss zur Prüfung 50 % der Anmeldegebühr
Handel

Checkliste für die Gründung im Handel

Wer sich im stationären Handel oder im Onlinehandel selbstständig machen möchte, hat eine Vielzahl von Vorschriften und Bestimmungen zu beachten.
Eine kleine Auswahl von branchenrelevanten Hinweisen haben wir im Überblick für Sie zusammengestellt:
Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere detaillierte Informationen erhalten Sie im Gründerzentrum unserer Handelskammer.
Existenzgründung

Selbstständig im Hotel- und Gaststättengewerbe

Fünf Sterne Küche oder Imbissstand, Hotel oder Herberge, Alkoholausschank oder nur Speisen und alkoholfreie Getränke? Worauf müssen Sie bei der Existenzgründung in der Gastronomie achten? Hier eine Checkliste.

Checkliste für eine Selbstständigkeit in der Gastronomie

Mit der nachfolgenden Checkliste wollen wir Ihnen helfen, sich bestmöglich auf Ihre Unternehmensgründung in der Gastronomie vorzubereiten. Selbstverständlich kann diese Checkliste nicht alle Themen ansprechen, soll Ihnen jedoch einen Überblick vermitteln über die zu beachtenden Voraussetzungen.

Folgende Punkte und Hinweise sollten Sie in Ihre Planung einbeziehen:

1. In welcher Sparte des gastronomischen Bereiches planen Sie Ihre Selbständigkeit?
Restaurant, Bistro, Bar oder Imbiss mit Alkoholausschank, Mobiler Verkaufsstand oder VerkaufswagenCatering, etc.
2. Sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt?
Um einen Gastronomie- oder Hotelbetrieb führen zu können, sollten Sie sich die Frage stellen, ob Sie als Person die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  • Gesundheit
  • Entscheidungsfreudigkeit
  • Risikobereitschaft
  • Durchsetzungsvermögen
  • Unterstützung durch Familie
  • Positive Ausstrahlung
  • Kontaktfähigkeit
  • Belastbarkeit
3. Verfügen Sie über genügend kaufmännische und Branchenkenntnisse?
  • eventuell durch Berufspraxis, Aushilfstätigkeiten, Praktika, Seminare etc.
  • Fachliche Eignung: abgeschlossene Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe oder ist bei einer Konzessionspflicht eine Teilnahme an der Unterrichtung nach § 4 Gaststättengesetz erforderlich?
Tipp: Die Handelskammer Hamburg bietet regelmäßig Schulungen nach §4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung an. Melden Sie sich zum nächsten Workshop an.
Und kennen Sie auch die weiteren für Sie evtl. relevanten Verordnungen wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer Belehrung nach § 43 InfektionsschutzgesetzHACCPHamburgische Bauordnung, Stellplatzverpflichtung, Jugendschutzgesetz, LadenöffnungszeitenBrandschutzvorschriften, Preisauszeichnung. Und haben Sie auch an die räumlichen Arbeitsschutzanforderungen an gastgewerbliche Betriebe gedacht?
5. Haben Sie einen geeigneten Standort für Ihren Gastronomiebetrieb gefunden?
Der Erfolg in der Hotel- und Gaststättengewerbe hängt maßgeblich vom Standort ab. Mit der Wahl des Standorts steht und fällt Ihr Unternehmenskonzept. Die Standort-Checkliste hilft Ihnen einen geeigneten Platz auszuwählen.
6. Haben Sie Fragen zum Vertragsrecht, zum Beispiel zum Kaufrecht, Verbraucherschutz oder zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
Besteht die Möglichkeit einer Sondernutzung zum Beispiel für Außengastronomie, Haben Sie sich über die Wettbewerbssituation und auch ggf. über bauliche Veränderungen vor Ort informiert.
Es empfiehlt sich auch immer, sich über die Eignung der Betriebsräume beim zuständigen Bezirksamt zu informieren. Eine Begehung/Prüfung der Betriebsräume durch die verantwortlichen Mitarbeiter ist möglich. Auch die Prüfung der Notwendigkeit eines Fettabscheiders (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 73 KB) ist sinnvoll.
7. Erfolgt die Gründung in Form einer Übernahme oder ist es eine Neugründung?
Sollten Sie einen Betrieb übernehmen wollen, dann ist vor der Übernahme des Restaurants, Cafés, der Herberge oder des Hotels eine eingehende Prüfung notwendig. Unsere Checkliste für Nachfolger unterstützt Sie dabei, die richtigen Fragen zu stellen.
8. Welche Rechtsform ist für das Unternehmen angedacht?
Haben Sie sich schon Gedanken über die passende Rechtsform gemacht und kennen Sie sich mit der Haftung aus? Im Artikel "Welche Rechtsform ist die zweckmäßigste?" geben wir Ihnen einen Überblick. Sollten Sie im Ausland gründen, dann finden Sie Informationen zu den Rechtsformen im Dokument "Internationale Gesellschaftsformen und Ihre Haftung".
9. Wird das Unternehmen mit mehreren Personen gegründet?
Muster-Gesellschaftsverträge stellt Ihnen unserer Commerzbibliothek gern zur Verfügung.
10. Sind Ihnen die Meldepflichten für die GEMA bekannt?
Jeder Betrieb, der Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, muss eine Lizenz bei der GEMA erwerben. Warum das so ist und welche Musiknutzung Sie als Gewerbetreibender anmelden müssen beantworten wir Ihnen im Artikel "GEMA". Darüber hinaus geben wir eine kurze Information zur GEZ und VG Media.
11. Ist Ihnen die gesetzliche Unfallversicherung bekannt?
Die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften ist die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Als Unternehmer sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig. Sind Sie dies im Einzelfall nicht, ist eine freiwillige Versicherung zu empfehlen. Weiterführende Informationen haben wir Ihnen im Dokument "Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft" zusammengestellt.
 12. Steht die Finanzierung oder sind Fremdmittel erforderlich?
Kapitalbedarfsanalyse
  • Kosten der privaten Lebensführung
  • Kaufpreis
  • Abschlagszahlungen bei Übernahme
  • Renovierung
  • Neuinvestitionen
  • Kaution
  • Erster Warenbestand
  • Gründungskosten
  • Betriebliche Kosten und Eröffnungswerbung
Tipp: Nutzen Sie für Ihre Finanzplanung auch gern unsere Unternehmenswerkstatt. Den dort verfügbaren, webbasierten Finanzplaner können Sie gut zur Erarbeitung Ihres Zahlenteils nutzen.
Bei einer notwendigen Fremdfinanzierung über 50.000 Euro empfehlen wir unseren Finanzierungssprechtag.
13. Sind Sie und Ihr Betrieb ausreichend versichert?
Als Gründerin oder Gründer geben Sie durch Ihre Selbstständigkeit die soziale Sicherheit eines Arbeitsverhältnisses auf und nehmen viele Risiken in Kauf. Die ausreichende Absicherung durch Versicherungen gehört daher zu jeder gut durchdachten Gründung. Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen im Artikel "Wie versichere ich mich und meinen Betrieb zusammengestellt?".
14. Kennen Sie sich mit dem Steuerrecht aus?
Das Thema Steuern kommt auf alle Selbstständigen zu. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Steuern im Dokument "Steuern beachten". In aller Regel empfiehlt es sich aber immer, einen steuerlichen Berater hinzuzuziehen bzw. sich beim zuständigen Finanzamt zu informieren. 
15. Stellen Sie bereits in der Existenzgründungsphase Personal ein?
Sie möchten zeitnah qualifiziertes und motiviertes Personal beschäftigen? Im Dokument "Wichtige Aspekte der Personaleinstellung" erläutern wir Ihnen, worauf Sie bei der Personalbedarfsplanung, der Personalsuche, dem Arbeitsvertrag und den Lohn- und Gehaltskosten achten sollten.

Voraussetzungen für eine Gaststättenkonzession

Wer in seinem Hotel- oder Gastronomiebetrieb Alkohol ausschenken möchte, benötigt hierfür eine Gaststättenkonzession (ausgenommen sind Hotels, bei denen der Alkoholausschank ausschließlich an Hausgäste erfolgt).
Die für den Alkoholausschank erforderliche Genehmigung (Konzession) beantragen Sie bei Ihrem Verbraucherschutzamt. Erst wenn diese Genehmigung und die zusätzlich erforderliche Gewerbeanmeldebescheinigung vorliegen, dürfen Sie mit Ihrer Gewerbetätigkeit beginnen.
Hinweis: Unabhängig von der Gaststättenerlaubnis muss jede Person, die mit Lebensmitteln in Berührung kommt (Unternehmer und Mitarbeiter), an einer Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilnehmen.
Zudem müssen jede Unternehmerin und jeder Unternehmer, die Lebensmittel verarbeitet und in den Verkehr bringt, unabhängig von einer Konzessionspflicht nach § 4 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) nachweisen, dass über entsprechende Fachkenntnisse verfügt wird. Hierzu bieten wir regelmäßig Workshops an, in denen wir unkompliziert und praxisnah die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften vermitteln. 
Um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten, müssen Sie Folgendes nachweisen:
  • Ihre persönliche und
  • Ihre fachliche Eignung sowie
  • bestimmte objektbezogene Voraussetzungen.

Wie weisen Sie die Voraussetzungen nach?

Folgende Bescheinigungen benötigen Sie, um Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen:
  • einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (“Polizeiliches Führungszeugnis”), den Sie von Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt erhalten
  • einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, den Ihnen Ihr Verbraucherschutzamt ausstellt
  • eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Ihrem Finanzamt. Diese Bescheinigung bestätigt, dass keine Verbindlichkeiten – beispielsweise aus einer früheren selbständigen Tätigkeit - bestehen
  • einen Nachweis über die Teilnahme an einer Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese Erstbelehrung führt das Gesundheitsamt oder ein von diesem beauftragter Arzt aus. Die Belehrung darf bei Beginn der Tätigkeit nicht länger als drei Monate zurückliegen.
Der Nachweis der fachlichen Eignung erfolgt in der Regel durch die Teilnahme an einer Unterrichtung nach § 4 Gaststättengesetz. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt „Unterrichtung im Gaststättengewerbe".
Folgende Unterlagen sollten Sie Ihrem Konzessionsantrag beifügen, um die objektbezogenen Voraussetzungen nachzuweisen:
  • Ihren Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrag und
  • einen Nachweis darüber, dass Ihre Räumlichkeiten für das Hotel- und Gaststättengewerbe geeignet sind (gegebenenfalls durch Bauzeichnungen/Grundrisse aller Betriebsräume inkl. Sanitärräume).
Hinweis: Übernehmen Sie einen bestehenden Betrieb, so kann die Behörde Ihnen eine dreimonatige vorläufige Konzession erteilen.

Veranstaltungshinweise

Schulungsverpflichtungen nach der Lebensmittel-Hygiene-Verordnung - Workshop Anmeldung
Konfliktlösung

Unternehmensnachfolge und Mediation

Bei der Übergabe eines Unternehmens an einen Nachfolger spielen nicht nur harte Fakten eine Rolle. Jeder, der bereits selbst ein Unternehmen abgegeben oder ein Unternehmen übernommen hat weiß, dass meist persönliche Befindlichkeiten und Ängste – also psychologische Faktoren ­– für Abweichungen vom Übergabeplan verantwortlich sind. Erbstreitigkeiten in der Familie, unterschiedliche Auffassungen bei gemeinsamer Unternehmensfortführung durch die Kinder, Auseinandersetzungen aufgrund unzureichender Kompetenzabgrenzungen zwischen Übergeber und Übernehmer oder auch leistungshemmende Ängste der Belegschaft nach der Unternehmensübergabe tragen zu effizienzmindernden Konflikten bei. Hinzu kommt die Suche nach einem für beide Seiten akzeptablen Kaufpreis, die sich fast immer als schwierig erweist.
Bei der Lösung solcher Konflikte kann eine Mediation hilfreich sein. Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem die Parteien mit Hilfe der Moderation eines neutralen Dritten, des Mediators, eine eigenverantwortliche Problemlösung erarbeiten. Der Vorteil der Mediationsverfahren gegenüber gerichtlichen Auseinandersetzungen oder dem Weiterschwelen von Konflikten ist, dass nach wirtschaftlichen Lösungen, bei denen beide Seiten gewinnen können (Win-win-Situation) gesucht wird. Gesichtsverluste können vermieden werden, wodurch die Zusammenarbeit mit den Unternehmenspartnern, Übergebern, Nachfolgern und Mitarbeiter weniger belastet fortgesetzt werden kann. Bei der Mediation steht nicht die Vergangenheitsbewältigung, sondern in die Zukunft gerichtete Lösungen im Vordergrund. Der Mediator hat dabei, anders als ein (Schieds-)Richter, keine Entscheidungs- oder Zwangsgewalt, sondern soll ausschließlich helfen, Konflikte zum beidseitigen Vorteil zu lösen.
Unsere Handelskammer hat gemeinsam mit der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer und dem Hamburger Institut für Mediation e.V. seit Februar 2000 eine Mediationsstelle für Wirtschaftskonflikte eingerichtet. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zum Thema Wirtschaftsmediation. Die Mediationsstelle ist Ihnen gerne bei der Vermittlung von Mediatoren behilflich, die über die notwendigen Expertisen speziell für Ihr Problem verfügen. Wir können Ihnen auf Anfrage Mediatoren nennen, die bei Konflikten im Zusammenhang mit der Preisfindung des zu übergebenden Unternehmens vermitteln können. Gerade im Bereich der Unternehmensnachfolge haben wir bereits mehrfach erfolgreich Mediatoren vermittelt. Einen Beispielsfall haben wir anonymisiert in unserer Mitgliederzeitung veröffentlicht (siehe Link).
Wir haben Ihnen zudem eine Liste mit Mediatoren, die allgemein für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge in Betracht kommen, zusammengestellt (siehe Link).
Selbstverständlich können Sie uns auch gerne ansprechen, wenn Sie nicht sicher sind, ob sich eine Mediation auch in Ihrem Fall eignet. Wir beraten Sie gerne!

Standpunktepapier

Politik für den Hamburger Mittelstand

In dem am 30. August 2011 veröffentlichen Standpunktpapier "Politik für den Hamburger Mittelstand" fasst unsere Handelskammer aus Sicht der Wirtschaft zusammen, was in Hamburg für mittelständisches Wachstum getan werden sollte. Grundlage dafür ist neben Diskussionen in den Handelskammer-Gremien eine umfassende Mitgliederbefragung, an der sich fast 850 Unternehmen beteiligt haben.
Im Einzelnen schlägt unsere Handelskammer vor, die Hamburgische Gesellschaft für Wirtschaftsförderung (HWF) zu einer konkurrenzfähigen Investitionsgesellschaft aufzubauen, die eigenverantwortlich städtische Flächen veräußern kann. "Wenn Unternehmen heute eine städtische Fläche erwerben wollen, sind mehrere Behörden und sogar ein parlamentarisch besetzter Ausschuss beteiligt – dies kostet Zeit und ist für den Investor auch intransparent. Die HWF hat bisher nur eine Lotsenfunktion – das ist aus unserer Sicht zu wenig", erklärte Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hans-Jörg Schmidt-Trenz im Rahmen der Pressekonferenz zur Veröffentlichung des Papiers.
Dringenden Handlungsbedarf sieht unsere Handelskammer auch bei der staatlichen finanziellen Mittelstandsförderung: "Gerade mal ein Viertel der Firmen kennt die relevanten Ansprechpartner für die städtischen Förderprogramme", so Schmidt-Trenz. Dabei gebe es in Hamburg viele Angebote in diesem Segment – beispielsweise in der Bürgschaftsgemeinschaft, der Innovationsstiftung und den Förderprojekten der Fachbehörden. Diese Angebote müssten künftig so vermarktet werden, dass der Mittelstand auch über sie Bescheid wisse. Dafür fordert unsere Handelskammer ein "Förderinstitut", das die Angebote zielgruppengerecht vermarktet. "Unternehmen müssten dort auch die Möglichkeit haben, sich aus einer Hand über all ihre Förderchancen zu informieren. Wir glauben, dass man auf dieser Basis auch bei der Abwicklung der Förderprogramme noch viele Synergien nutzen und Steuermittel einsparen kann", sagte Schmidt-Trenz.
Das Standpunktpapier enthält Vorschläge zu insgesamt sieben Handlungsfeldern und ist als Verhandlungsinput für die vom Senat angekündigte "Mittelstandsvereinbarung" zwischen Stadt und Wirtschaft zu verstehen.
Die sieben Handlungsfelder behandeln folgende Themen:
  • Bürokratieabbau
  • Reform der Mittelstandsförderung
  • Gewerbesteuer
  • Unternehmensfinanzierung
  • Steuern
  • Fachkräfte
  • Internationalisierung
Die genauen Inhalte können Sie dem Standpunktepapier entnehmen.
Personalführung

Beteiligung von Mitarbeitenden

Wo Mitarbeiter:innen zu Teilhabern werden, genießen Unternehmen handfeste Wettbewerbsvorteile. Dennoch nutzen deutsche Firmen dieses flexible und vielseitige Instrument wesentlich seltener als ihre europäischen Konkurrenten. Der Grund dafür ist meistens mangelnde Information. Dabei gibt es viele Möglichkeiten, Mitarbeiter:innen zu Mitunternehmern zu machen. Die positiven Auswirkungen sind offenkundig und belegt. Mitarbeiterbeteiligungen steigern die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen sollten daher darüber nachdenken, ihre Mitarbeiter:innen teilhaben zu lassen. Damit kann das Potential ihrer Belegschaft besser zu genutzt werden. Sowohl das Unternehmen als auch die Mitarbeiter:innen können von einer Beteiligung profitieren.

Mitarbeiterbeteiligungen

  • stärken die Motivation, die Leistungsbereitschaft und das Engagement der Mitarbeiter:innen;
  • erhöhen die Identifikation der Mitarbeiter:innen mit dem Unternehmen;
  • regen ein unternehmerisches Denken an, schärfen das Bewusstsein für Kosten und Verbesserungen in Betriebsabläufen;
  • fördern das Verständnis der Belegschaft für wirtschaftlich begründete Maßnahmen und Veränderungsprozesse;
  • sorgen für flexiblere Lohn- und Gehaltsstrukturen;
  • ermöglichen eine teilweise bankenunabhängige Finanzierung;
  • verbessern die Eigenkapitalbasis;
  • sichern die Liquidität;
  • unterstützen die Gewinnung und Bindung von qualifizierten Fach- und Führungskräften.
Aus Sicht der Belegschaft ermöglicht eine Mitarbeiterbeteiligung eine Teilhabe am Erfolg des Unternehmens, d.h. eine Option auf zusätzliche Einkünfte. Es besteht die Möglichkeit von gesetzlichen Vergünstigungen durch das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz zu profitieren. Eine Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden und ist auf die Summe der Einlage beschränkt.
Eine Mitarbeiterbeteiligung ist in unterschiedlichen Formen denkbar und bietet individuelle Gestaltungsmöglichkeiten, die den Bedürfnissen des Unternehmens und seiner Mitarbeiter angepasst werden können. Eine Mitarbeiterbeteiligung ist sowohl aus Sicht des Unternehmens als auch aus Sicht der Belegschaft freiwillig.
Zu unterscheiden ist zwischen einer Erfolgsbeteiligung und einer Kapitalbeteiligung. Einzelne oder alle Mitarbeiter:innen können durch einen Bonus am Erfolg des Unternehmens teilhaben. Die Sonderzahlungen werden häufig an betriebswirtschaftlichen Kenngrößen, z.B. dem Gewinn oder der Umsatzrendite, ausgerichtet und können gegebenenfalls auch von individuellen Zielvereinbarungen oder Leistungsbeurteilungen abhängig gemacht werden.
Eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann auf unterschiedlichen Wegen realisiert werden. Möglich ist
  • die Eigenkapitalbeteiligung über Belegschaftsaktien oder GmbH-Anteile,
  • die Mischkapitalbeteiligung via Stille Gesellschaft oder Genussrechte,
  • die Fremdkapitalbeteiligung über Mitarbeiterdarlehen oder Mitarbeiterschuldverschreibung,
  • die überbetriebliche Mitarbeiterbeteiligung, z.B. über Fonds.
Alle Beteiligungsformen bieten aus Unternehmersicht Vor- und Nachteile. Besonders häufig wird eine mezzanine Beteiligung, d.h. eine Mischform zwischen Eigen- und Fremdkapitalbeteiligung, über Genussrechte oder eine stille Beteiligung gewählt. Sie bietet mehr Flexibilität als eine Beteiligung durch Belegschaftsaktien oder GmbH-Anteile, die zwingenden gesetzlichen Regelungen unterliegen. Eine mezzanine Beteiligungsform kann unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens eingeführt werden und muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden.
Die stille Gesellschaft ist im Handelsgesetzbuch geregelt. Die Fachkräfte erbringen eine Kapitaleinlage, die sie als stille Gesellschafter zur Teilhabe am Gewinn des Unternehmens berechtigen. Eine Verlustbeteiligung ist ebenfalls möglich. Sie kann aber ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Haftung der Mitarbeiter:innen ist auf die Höhe ihrer Einlage begrenzt. Ein stiller Gesellschafter hat nicht dieselben Rechte und Pflichten wie ein „echter“ Gesellschafter. Die Mitarbeiter:innen haben als stiller Gesellschafter zwar Informations- und Kontrollrechte, sind jedoch nicht an der Geschäftsführung beteiligt, d.h. sie haben grundsätzlich kein Mitspracherecht. Das von der Belegschft zur Verfügung gestellte Kapital hat je nach Ausgestaltung eher Eigenkapital- oder Fremdkapitalcharakter. Das Kapital wird in der Regel erfolgsabhängig verzinst und zum Nennwert nach 3 – 10 Jahren zurückgezahlt. Eine Wertsteigerung des Unternehmens wird nicht berücksichtigt.
Als Gegenleistung für die Bereitstellung von Kapital können Mitarbeiter:innen auch Genussrechte erhalten. Die Belegschaft wird jährlich am Gewinn des Unternehmens beteiligt. Da sie anders als bei der stillen Gesellschaft nicht Gesellschafter werden, haben sie keine Mitgliedschaftsrechte, wie z.B. Informations- oder Kontrollrechte. Wenn das Personal zugleich am Verlust der Gesellschaft beteiligt wird und eine langfristige Überlassung vereinbart ist, können Genussrechte Eigenkapitalcharakter haben.
Im Rahmen des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes hat der Gesetzgeber die steuerliche Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen ausgeweitet. Die Arbeitgeber können ihren Personal jeweils einen Betrag bis 360 € pro Jahr steuer- und sozialabgabefrei überlassen. Sofern diese Summe nicht ausgeschöpft wird, können die Mitarbeiter:innen die Differenz selbst im Wege der Entgeltumwandlung steuerfrei einbringen. Zudem können Mitarbeiter:innen eine Kapitalbeteiligung auch mit vermögenswirksamen Leistungen finanzieren.
Um von der staatlichen Förderung zu profitieren, muss der Arbeitgeber allerdings eine Reihe von Vorschriften beachten. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots ist es u.a. erforderlich, allen Mitarbeitern eine Beteiligung anzubieten. Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz.
Auch in Zeiten von finanzieller Unsicherheit oder auch bei der Suche eines geeigneten Nachfolgers liegt eine große Chance für mehr Mitarbeiterbeteiligung. Wenn Arbeitnehmer neben ihrem individuellen Engagement einen finanziellen Beitrag leisten, spricht viel dafür, ihnen im Gegenzug eine Beteiligung am Unternehmen einzuräumen. So können sie vom nächsten Aufschwung profitieren.
Neben der zusätzlichen Liquidität bietet die Mitarbeiterbeteiligung die Chance, Themen wie Unternehmensnachfolge oder Übertragung von Verantwortung zu behandeln.

Weitere Informationen

Existenzgründung

Selbstständige Buchführungshelfer/innen

Sie wollen sich auf dem Gebiet der Buchführungshilfe selbstständig machen? Hierbei stellt sich die Frage, welche Tätigkeiten Sie im Einzelnen ausüben dürfen, ohne dass dies vom Finanzamt beanstandet wird oder von anderen Personen Abmahnungen erfolgen. Auch nach einer Änderung des Steuerberatungsgesetzes, die zum 1. Juli 2000 in Kraft getreten ist, ist das so genannte Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe immer noch eingeschränkt.
Die vorliegende Information soll einen Überblick darüber vermitteln, welche Qualifikation für welche Tätigkeit benötigt wird und was man sonst noch bei der selbstständigen Buchführungshilfe beachten sollte.

Tätigkeiten, die jedem erlaubt sind

Jedem erlaubt ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, vgl. § 6 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
Dazu gehören:
  • Schreib- und Rechenarbeiten
  • Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert worden sind
  • Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person
  • Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, jedoch nicht die rechtliche Würdigung von Sachverhalten wie z. B. das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen

Tätigkeiten, die nur bestimmten Personen erlaubt sind

Personen, die
  • eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben und danach
  • mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, haben weitergehende Befugnisse (§ 6 Nr. 4 StBerG).
Als gleichwertige Vorbildung gilt zum Beispiel eine Abschlussprüfung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf, eine mit der Steuerinspektorenprüfung beendete dreijährige Ausbildung als Finanzanwärter oder als genossenschaftlicher Verbandsprüfer. Den geprüften Kaufmanns- und Fachgehilfen gleichgestellt sind auch Personen mit höherer Qualifikation, zum Beispiel mit abgeschlossener Bilanzbuchhalter-Prüfung oder mit erfolgreich abgeschlossenem wirtschaftswissenschaftlichem Studium. Bestehen Zweifel, ob die eigene Vorbildung gleichwertig ist mit einer in § 6 Abs. 4 StBerG genannten Ausbildung, empfiehlt es sich, beim örtlich zuständigen Finanzamt (Finanzamtssuche) eine Auskunft einzuholen.
Die genannten Personen dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:

1. laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontierung, Erteilung von Buchungsanweisungen), d. h.:

  • Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- bzw. Ausgangsbelege; Führung eines Kassenbuchs; Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt usw.
  • Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
  • Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus (mit Zwischenschaltung eines Steuerberaters, nach einem vom Steuerberater aufgestellten Kontenplan)
  • technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen (nicht: Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks = "Knopfdruckbilanz")
  • steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung, z. B. durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse.

2. laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen fertigen.

Erfüllen Sie die genannten Anforderungen, so müssen Sie diese Tätigkeiten verantwortlich erbringen, d. h. Sie dürfen sich zwar der Hilfe von Mitarbeitern bedienen, müssen aber selbst die tatsächliche und rechtliche Verantwortung für die Ausführung des Auftrags übernehmen!
Bei Gesellschaften müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die genannten Anforderungen erfüllen.
Alle weiterführenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Buchführung/Bilanzierung dürfen nur von den Vertretern der steuerberatenden Berufe ausgeführt werden!
Vertreter der steuerberatenden bzw. ihnen gleichgestellte Berufe sind:
  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
  • Rechtsanwälte; Rechtsanwaltsgesellschaften
  • Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  • vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
Dieser Vorbehalt gilt insbesondere für folgende Tätigkeiten:
  • Einrichtung der Buchführung, Erstellung des betrieblichen Kontenplans Finanzbuchhaltung)
  • Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen
  • Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung
  • Einrichtung der Lohnkonten, Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende, Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs
  • Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und (mit Ausnahme der Lohnsteueranmeldungen) Fertigung anderer Steuererklärungen
Diese Tätigkeiten dürfen also nur von den oben genannten Vertretern der steuerberatenden Berufe ausgeführt werden.

Selbstständige Buchführungshilfe - muss man hierfür ein Gewerbe anmelden?

Ja! Wollen Sie im Bereich der Buchführungshilfe selbstständig tätig werden, so stellt dies eine gewerbliche Tätigkeit dar und muss daher bei der zuständigen Ordnungsbehörde (z.B. Bezirksamt) angemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um eine Nebentätigkeit handelt. Die Gewerbeanzeige hat auf einem amtlichen Vordruck zu erfolgen, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet (wenn keine Betriebsstätte, dann Wohnsitz).
Einer Zulassung durch die Finanzbehörde (Finanzamt/Oberfinanzdirektion) bedarf es nicht.

Welche Berufsbezeichnung darf man führen?

Im Rahmen des 7. Steuerberatungsänderungsgesetzes wurden in § 8 Absatz 4 StBerG neue Tätigkeitsbezeichnungen eingeführt.
Die folgenden Tätigkeitsbezeichnungen sind nach unserem Kenntnisstand unproblematisch zulässig:
  • "Kontierer/-in"
  • "Buchführungshelfer/-in"
  • "Buchhalter/-in"
  • "Geprüfter Bilanzbuchhalter/-in", "Steuerfachwirt/-in" (sofern die Voraussetzungen vorliegen siehe unten)
Wichtig: Bis zum Inkrafttreten des 8. Steuerberatungsänderungsgesetzes am 12. April 2008 durften die Tätigkeitsbezeichnungen Buchführungshelfer, Buchhalter, geprüfter Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirt nach § 8 Abs. 4 S. 2 StBerG nur unter Hinweis auf die nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erlaubten Tätigkeiten (Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung und Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen) genannt werden. Das aktuelle Gesetz enthält diese Passage nicht mehr, sondern enthält den Hinweis, dass bei der Werbung mit der Berufsbezeichnung nicht gegen das allgemeine Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) verstoßen werden dürfe. Die Auswirkungen dieser Gesetzesänderungen auf die Praxis sind jedoch noch unklar. Da denkbar ist, dass die einschränkungslose Werbung mit der Berufsbezeichnung gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot irreführender Werbung nach §§ 3, 5 UWG verstößt, ist es bis zur gerichtlichen Klärung dieser Frage empfehlenswert, im Zweifel weiterhin sämtliche angebotenen Tätigkeiten aufzuführen.

Wie darf man werben?

Die Werbung für die Tätigkeit im Bereich der selbstständigen Buchführungshilfe ist grundsätzlich zulässig (§ 8 Abs. 2 S. 2 StBerG). Allerdings gibt es im Zusammenhang mit der Bewerbung der Tätigkeit einige Aspekte zu berücksichtigen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die nachfolgend aufgeführten Einschränkungen nicht nur für die "klassische" Werbung in Annoncen o.ä. gelten, sondern dass nach der Rechtsprechung auch bereits die Eintragung in das Gewerberegister eine marktrelevante Wettbewerbshandlung darstellen kann, auch wenn der Gewerbetreibende mit seiner Anmeldung in erster Linie einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nachkommt (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 12.7.2005, Az. 6 U 108/04). Diese Auffassung ist zwarnicht unumstritten. Dennoch sollte bereits bei der Gewerbeanmeldung sorgfältig vorgegangen werden.

Einzelfallwerbung

Entgegen der allgemeinen Regelung für Steuerberater in § 8 Abs. 2 S. 1 StBerG dürfen Gewerbetreibende, die Buchführungsarbeiten erledigen, gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 StBerG direkt auf die Tätigkeiten, die sie verrichten, hinweisen.

Werbung mit der Tätigkeitsbezeichnung

Personen, die den anerkannten Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin" erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Außerdem dürfen alle Personen, die die Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben und danach mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind (siehe oben, § 6 Nr. 4 StBerG) auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als "Buchhalter" bezeichnen.
Nach der seit 12. April 2008 geltenden Fassung des StBerG müssen diese Personen nach dem Gesetzestext zwar nicht mehr die von ihnen in zulässigem Umfang angebotenen Tätigkeiten im einzelnen aufführen. Allerdings weist das Gesetz ausdrücklich darauf hin, dass das allgemeine Wettbewerbsrecht beachtet werden muss. Da denkbar ist, dass die einschränkungslose Werbung mit der Berufsbezeichnung gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot irreführender Werbung nach §§ 3, 5 UWG verstößt, ist es bis zur gerichtlichen Klärung dieser Frage empfehlenswert, im Zweifel weiterhin sämtliche angebotenen Tätigkeiten aufzuführen.

Unzulässige Überschusswerbung

Unzulässig ist es, für Tätigkeiten zu werben, zu denen man nicht befugt ist (sog. Überschusswerbung). Insbesondere verdeckte Angebote auf Durchführung der den steuerberatenden Berufen vorbehaltenen Aufgaben sind irreführend im Sinn von § 5 UWG und damit unzulässig. Im Zweifelsfall empfehlen wir, die Zulässigkeit einer Werbung im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Beschränkungen vorab mit Ihrer IHK abzustimmen.
Beispiel für zulässige Werbung: "Buchhalter XY übernimmt für Sie das Buchen Ihrer laufenden Geschäftsvorfälle, Ihre laufende Lohnabrechnung und das Erstellen von Lohnsteuer-Anmeldungen".
Vorsicht: Wer unbefugt die Grenzen der erlaubnisfreien Buchführungshilfe überschreitet, verstößt gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Ein solcher Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann (§§ 5, 160 StBerG).
Wer die Grenze der zulässigen Werbung überschreitet, kann abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Freie/r Mitarbeiter/in eines Steuerberaters?

Der eingeschränkte Tätigkeitsbereich der Buchführungshelfer führt zu der Überlegung, in welcher Form eine Kooperation mit einem Steuerberater möglich ist.
Wenn Sie im Auftrag eines Steuerberaters oder einer Steuerberatungsgesellschaft tätig werden wollen, dann stellt sich die Frage, ob Sie dies nur als Angestellter oder auch als freier Mitarbeiter tun können. Bislang durften Steuerberater Personen, die nicht zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt waren, nur als Angestellte beschäftigen. Durch eine Änderung von § 17 der Berufsordnung für Steuerberater im April 2005 ist jedoch neuerdings auch eine freie Mitarbeit möglich, solange dies unter Anleitung des Steuerberaters erfolgt. Somit kann jeder als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater beschäftigt werden, an eine bestimmte formale Qualifikation ist dies nicht mehr gebunden.
Allerdings darf eine freie Mitarbeit nicht mit einem Kooperationsmodell wie einer Bürogemeinschaft verwechselt werden. Der freie Mitarbeiter tritt nach außen hin nicht in Erscheinung. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Steuerberater. Der freie Mitarbeiter stellt seine Leistung wiederum dem Steuerberater in Rechnung.
Immer rechtlich unproblematisch ist eine Kooperation derart, dass der Kunde bzw. Mandant zwei parallele Auftragsverhältnisse mit dem Buchführungshelfer und dem Steuerberater eingeht.
Empfehlung: Sollten Sie im Zweifel über das Vorliegen der persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen zur Ausübung der selbstständigen Buchführungshilfe in Ihrem konkreten Fall sein, empfehlen wir Ihnen, sich bereits im Vorfeld mit der zuständigen Steuerberaterkammer abzustimmen.

Unterstützung durch Berufsverbände

Der b.b.h. Bundesverband selbstständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter wurde 1997 als Berufsvertretung aller selbstständigen Buchhalter(innen) und Bilanzbuchhalter(innen) gegründet. Ziel ist es, die ideellen, beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder zu fördern. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des b.b.h. Bundesverbands selbstständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter.
Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) setzt sich seit 1976 für positive wirtschaftliche Rahmenbedingungen der Berufsgruppe ein. Zu dem Zweck unterhält er Kontakte zu Wirtschaftsverbänden, betreiben politische Lobbyarbeit und setzt mit regelmäßigen Gehaltsanalysen wichtige Maßstäbe. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BVBC.

Anforderungen

Verkaufsstände für Lebensmittel

  1.  Verkaufsstände müssen vor Witterungseinflüssen (Regen, Schnee, Wind und Staub) geschützt sein; ein überdachter Stand, am besten dreiseitig geschlossen, ist wichtig. Der Standplatz muss befestigten Boden haben, keinen Sand-, Schotter- oder Rasenboden. Im Bedarfsfall eine stabile, geeignete Unterlage beschaffen. Das Risiko der Kontamination, insbesondere durch Schädlinge und Tiere, muss vermieden werden.
  2. Arbeits- und Verkaufstische müssen glatt, riss- und spaltenfrei sowie leicht zu reinigen und ggf. zu desinfizieren sein (Resopal, Stahl o. ä.). Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfesten, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen (völlig ungeeignet sind Biergartentische). Unverpackte Lebensmittel, auch Pfannen, Grill, Waffeleisen usw. mit einem ausreichend hohen Aufsatz zur Kundenseite hin schützen (sog. “Hustenschutz”). Außerdem kann ein mind. 1 m breiter Tisch vor den Stand gestellt werden, um den Kunden auf Abstand zu halten (Unfallgefahr/ Spritzschutz bei heißem Fett).
  3. Eine Handwaschgelegenheit im Stand ist unbedingt erforderlich! Benötigt wird  fließendes Warm- und Kaltwasser. Außerdem sind Handwaschgelegenheit mit Pumpseifenspender/ ggf. Händedesinfektionsspender und Einmalhandtüchern auszustatten.
  4. Separate Toiletten für die im Stand Beschäftigten müssen vorhanden sein. Die Toiletten sind dem Personenkreis, die mit Lebensmitteln umgehen, vorzubehalten. Sie dürfen dem Publikum nicht zugänglich sein. Die Toiletten müssen mit Handwaschgelegenheiten (wie Punkt 3) ausgestattet sein. Die Nutzung der Toiletten von nah verfügbaren Gastronomiebetrieben kann, wenn diese damit einverstanden sind, genehmigt werden.
  5. Personalhygiene beachten: Personen im Stand müssen helle, waschbare Berufskleidung tragen (Kittel/ Latzschürzen/ Kochkleidung und Kopfbedeckung). Hand- und Armschmuck ablegen. Händewaschen vor Arbeitsbeginn und nach Toilettenbesuch muss selbstverständlich sein! Im Stand herrscht Rauchverbot! Personen mit offenen Wunden an den Händen nicht mit Lebensmitteln arbeiten lassen.
  6. Der Stand und seine Einrichtung sind vor Inbetriebnahme gründlich zu säubern. Lebensmittel und deren Behältnisse nicht auf den Boden stellen, für ausreichende Ablagen und Platz ist zu sorgen, Standgröße nicht zu knapp bemessen! Lebensmittel abgedeckt und geschützt aufbewahren. Empfindliche und kühlpflichtige Lebensmittel sind entsprechend kühl zu lagern! Es ist ein geeignetes System zum Überwachen von Temperaturbedingten Lebensmitteln einzurichten und durchzuführen (Eigenkontrollsystem nach HACCP-Grundsätzen).
  7. Hackfleisch sollte nicht selbst hergestellt, sondern vom Fachbetrieb bezogen werden. Hierbei ist es unbedingt notwendig, die Herstellerangaben bezüglich Temperatur und Lagerbedingungen einzuhalten. (vorgebrühte Bratwürste). Es wird empfohlen, tiefgefrorene Erzeugnisse z.B. Hamburger auch tiefgefroren zu verarbeiten. Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, auf die Abgabe roher Hackfleischzubereitungen zu verzichten. Grundsätzlich ist es schwierig, bei Verkaufsständen die hygienischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass bei der Zubereitung und dem Verkauf von Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die ja mikrobiologisch besonders empfindlich sind, die Lebensmittelsicherheit gewährleistet wird. Hier kommt es maßgeblich auf die Beschaffenheit und Einrichtung des Verkaufsstandes und das betriebliche Eigenkontrollkonzept wie auch auf eigene mikrobiologische Untersuchungen der jeweiligen Hackfleischprodukte an.
  8. Es ist darauf zu achten, dass das fließende Wasser Trinkwasserqualität aufweist. Durch einen für Lebensmittel tauglichen Schlauch (in der Regel innen weiß und außen blau beschichtet) ist die Wasserzufuhr zu gewährleisten.
  9. Es müssen angemessene Vorrichtungen (Hygienisch einwandfrei) zum entsorgen von gesundheitlich bedenklichen Abfällen z.B. Altfett, Lebensmittelabfälle vorhanden sein (z.B. verschließbare Müllbehälter, Altfetttonne).
  10. Die Vorgaben der VO(EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene sind einzuhalten.
  11. Getränke und Speisen korrekt auf Preistafeln auflisten, Qualitätsangaben (z.B. Orangensaft/-nektar) und Füllmengen bei Getränken angeben. Zusatzstoffe kenntlich machen (z.B. Phosphat, Konservierungsstoffe, Geschmacksverstärker usw.); Etiketten und Angaben des Vorlieferanten beachten.
  12. Lebensmittelunternehmer müssen nach Art- und Größe ihres Lebensmittelunternehmens geschult sein, zu Schulungsangeboten finden Sie im rechten Bereich weitere Hinweise.
  13. Am 01.01.2001 trat das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft, welches das Bundesseuchengesetz abgelöst hat. Im Hinblick auf Tätigkeiten im Lebensmittelbereich bedeutet dies: Gesundheitszeugnisse nach §§ 17,18 Bundesseuchengesetz werden seid dem 01.01.2001 nicht mehr erstellt. Vor dem 01.01.2001 erstellte Gesundheitszeugnisse nach dem Bundesseuchengesetz behalten ihre Gültigkeit. Ersetzt werden die o.g. Zeugnisse durch die Bescheinigung des Gesundheitsamtes über durchgeführte Belehrungen nach § 43 IfSG. 
Sollten Sie gegen diese Punkte verstoßen, müssen Sie damit rechnen, dass dies entsprechend von den Mitarbeitern der Lebensmittelüberwachungsbehörden geahndet wird. Dies kann auch bedeuten, dass Ihnen die Abgabe von Lebensmitteln sofort untersagt wird bzw. ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

Existenzgründung und Unternehmensförderung

Wie erkennen Sie unseriöse Vertriebsformen?

Der so genannte Direktvertrieb in seinen verschiedenen Erscheinungsformen stellt ein Gegenmodell zum traditionellen Verkauf im Ladengeschäft dar. Während die verschiedenen Formen des Direktvertriebs Marktanteile gegenüber traditionellen Verkaufsformen gewinnen, verursachen viele unseriöse Unternehmer gerade bei Existenzgründern hohe Verluste.
Umso wichtiger ist es, gerade bei Euphorie über eine potentielle Verdienstquelle die Seriosität des Anbieters zu prüfen. Manche Vertriebssysteme sind nicht nur unseriös und vermögensgefährdend, sondern sogar strafbar! Dabei sollte man sich nicht von der Bezeichnung des Systems verwirren lassen. Entscheidend ist allein, wie das System tatsächlich funktioniert. Manche Vertriebsunternehmen unterwerfen sich auch freiwillig einem Verhaltenskodex, wie etwa die Mitglieder des Bundesverbandes Direktvertrieb Deutschland e.V. Diese „Verhaltensstandards des Direktvertriebs” dienen sowohl dem Schutze des Verbrauchers als auch des Außendienstmitarbeiters.
Im Folgenden finden Sie eine (nicht abschließende) Liste von negativen Merkmalen. Sollte eines dieser Merkmale zutreffen, ist gegenüber dem Unternehmen Vorsicht geboten - das Konzept sollte sehr genau hinterfragt werden. Spätestens, wenn Sie das Gefühl haben, Fragen werden nicht ehrlich beantwortet, können Sie von einem unseriösen Anbieter ausgehen.

Generelle Kennzeichen bedenklicher Vertriebs-Systeme

  • System basiert auf progressiver Kundenwerbung. D. h. das System funktioniert nur bei ständiger Neuaufnahme von Teilnehmern (Vertriebspersonen).
  • Der Verkauf der Ware erfolgt primär ins Netzwerk, d.h. an die ”selbständigen” Vertriebspersonen.
  • Die Vertriebsperson soll übermäßig viel Ware als Vorrat ankaufen. Eine Rücknahme überflüssiger Ware ist ausgeschlossen.
  • Für den Verkauf wird die Privatsphäre des Kunden „ausgebeutet”. Es sollen überwiegend Verwandte, Freunde und nahe Bekannte geworben werden.
  • Die Vertriebsperson muss sich den Einstieg ins System teuer durch Vorleistungen erkaufen, z.B. kostenpflichtige Infopakete, Seminare, Wareneinstiegspakete, Vorführprodukte, überhöhte Lizenzgebühren, längere unbezahlte Einarbeitungszeiten. Es kann allerdings angemessen sein, wenn für wertvolle (Vorführ-)Waren die Hinterlegung einer Kaution gefordert wird. Wichtig ist, dass diese Kaution auch tatsächlich bei Rückgabe wieder zurückgezahlt wird.
  • Einzelgespräche mit bereits tätigen Mitarbeitern werden nicht zugelassen.
  • Das System basiert auf oder ist bekannt für eine sektenähnliche Abhängigkeit.

Spezielle Beurteilungskriterien

Mitarbeitergewinnung

  • Der Vertriebsperson werden Reichtum, Erfolg und übermäßige Gewinne versprochen.
  • Die zukünftige Vertriebsperson wird zur schnellen Unterschrift gedrängt, soll den Vertrag sofort unterschreiben.
  • Es wird in Anzeigen ohne nähere Tätigkeitsbezeichnung, z.B. „Führungsperson gesucht” geworben, die Anzeige enthält nur Telefonnummer oder Chiffre.
  • Mitarbeiter werden auf Veranstaltung geworben, in den primär Emotionen angesprochen und Träume verkauft, jedoch keine wirklich transparenten Sachinformationen geliefert werden.

Die Schulung

  • Beim Direktvertrieb arbeitet man meist als Teil eines Vertriebsteams. Es ist unseriös, wenn Ihr Team Sie sofort ohne eingehendes Training losschicken will. Eine vernünftige Schulung ist ein Muss.
  • Prüfen Sie für sich, ob es ein wirkliches Schulungskonzept gibt. Das Konzept sollte Ihnen eine Einführung in die Produkte, die Logistik, das Marketing, den Unternehmensaufbau usw. vermitteln.
  • Werden Ihnen schriftliche Unterlagen an die Hand gegeben?
  • Können Sie dieses Material verwenden, ohne es teuer kaufen zu müssen?
  • Wie wird der Verdienst dargestellt? Werden die Verdienste realistisch aufgezeigt, oder nennt man Ihnen vornehmlich Topverdienste, die nur im Ausnahmefall erreicht werden?
  • Haben Sie das Gefühl, dass Ihre Fragen ehrlich beantwortet werden?

Das Marketingkonzept

  • Steht tatsächlich der Verkauf des Produktes im Vordergrund oder zielt das Konzept in Wirklichkeit primär auf die Werbung neuer Teilnehmer.
  • Sind die Ideen für die Akquise von Kunden schlüssig bzw. überhaupt vorhanden?
  • Gibt es Marketingbausteine oder beschränkt sich das Marketingkonzept auf stets gleichförmig ablaufenden Veranstaltungen?
  • Gibt es eine Rückkaufgarantie bezüglich des Startersets und unverkaufter, aber einwandfreier Waren beim Ausscheiden aus dem Unternehmen (ggf. unter Abzug einer geringen Verwaltungsgebühr von bis zu 10 Prozent)?
  • Erfolgt der Verkauf der Waren direkt vom Unternehmen oder von der nächsthöheren Stufe in der Vertriebshierarchie?
  • Sagen Ihnen die Materialien zu, die Sie verwenden sollen? Zeigt man Ihnen (spätestens auf Anfrage) die Materialien bevor Sie irgendwelche Vereinbarungen unterzeichnen?

Anfängliche Eigenkosten

  • Will man Ihnen eine Kreditaufnahme nahe legen, um in das Vertriebssystem einzusteigen, so ist besondere Vorsicht und genauste Prüfung des Systems notwendig.
  • Im Übrigen müssen sich Zahlungen in einem angemessenen Rahmen halten und durch adäquate Gegenleistungen des Unternehmens belegt sein.
  • Die Schulungen sollten kostenlos, allenfalls zu Selbstkosten erfolgen. Die Zahlung von Referentenhonoraren oder teure Motivations- bzw. Einführungskurse sollten Sie auf jeden Fall ablehnen.
  • Sie sollten gar nicht erst dazu aufgefordert werden, mehr Vorräte zu bestellen, als Sie bei Ihrer ersten Vertriebsaktion benötigen, insbesondere, wenn die Rückgabe der Ware nicht ausdrücklich zulässig ist.

Nützliche Adressen / Links

Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e.V.
Bundesallee 221
10719 Berlin
Tel: +49(0)30 23635680
E-Mail: info@direktvertrieb.de
www.direktvertrieb.de
Wirtschaftsverband für Handelsvermittlungen
und Vertrieb in Hamburg.e.V. (CDH)

Raboisen 16
20095 Hamburg
Tel. 040 80905040
Fax 040 809050499
E-Mail: service@hamburg.cdh.de
Internet: www.cdhimnorden.de
Großhandel und Handelsvermittlung

Selbstständig als Handelsvertreter

I. Wer ist Handelsvertreter?

Wenn Sie als selbständiger Gewerbetreibender ständig für ein anderes Unternehmen tätig sind und in dessen Namen für dessen Rechnung Geschäfte abschließen oder vermitteln, sind Sie ein Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB. Sie unterscheiden sich dadurch vom Kaufmann (z.B. Großhändler), der im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt, ebenso wie vom Kommissionär, der zwar auch für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen handelt. Anders als ein angestellter Handlungsreisender sind Sie als Handelsvertreter selbständig tätig. Während ein Handelsmakler Geschäfte von Fall zu Fall für verschiedene Unternehmer erledigt und dabei in keinem ständigen Vertragsverhältnis zu einem anderen Unternehmen steht, sind Sie als Handelsvertreter ständig für einen oder mehrere bestimmte Unternehmer tätig. Allerdings können die verschiedenen Vertriebswege auch kombiniert werden (z.B. Handelsvertretung und Eigengeschäft).
Als selbständiger Handelsvertreter können Sie im wesentlichen Ihre Tätigkeit frei gestalten und Ihre Arbeitszeit selbst bestimmen. Einen vorgeschriebenen Berufsweg gibt es für den Handelsvertreterberuf nicht. Es ist allerdings von Vorteil, wenn Sie eine kaufmännische oder eine technische Ausbildung absolviert haben und Kenntnisse der jeweiligen Branche vorweisen können. Außerdem sollten Sie vor Ihrer Selbständigkeit als angestellter Geschäftsreisender den Kundenbesuch und den Verkauf beim Kunden kennen gelernt haben.

II. Welche Arten der Handelsvertretertätigkeit gibt es?

  • Einfirmen-/Mehrfirmenvertreter
Der Einfirmenvertreter vertritt naturgemäß nur ein Unternehmen. In der Regel verfügt dieses Unternehmen über ein so vielfältiges Sortiment, dass Sie damit voll ausgelastet sind.
Ist dies nicht der Fall, können Sie Mehrfirmenvertreter sein. Als Mehrfirmenvertreter vertreten Sie mehrere Firmen mit verschiedenen Produkten. Um Interessenkonflikte auszuschließen, dürfen Sie in diesem Fall keine Produkte von konkurrierenden Unternehmen vertreten (Konkurrenzverbot).
  • Vermittlungsvertreter/Abschlussvertreter
Als Vermittlungsvertreter sind Sie lediglich mit der Vermittlung von Geschäften für das Unternehmen betraut, während Sie als Abschlussvertreter den Vertragsschluss im Namen des Unternehmers selbst herbeiführen.
  • Bezirksvertreter/Alleinvertreter
Bezirksvertreter sind Sie, wenn Ihnen ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis vom Unternehmer fest zugewiesen ist. Sie dürfen dann nur in einem bestimmten Bezirk tätig werden. Sollten in Ihrem Bezirk ohne Ihre Mitwirkung Verträge abgeschlossen werden, haben Sie auch dann Anspruch auf Provision (§ 87 Abs.2 HGB; siehe auch unter Punkt VI).
Alleinvertreter ist ein Bezirksvertreter, dem sein Unternehmen zusätzlich einen erhöhten Kundenschutz einräumt. Der Ihnen zugewiesene Bezirk ist dann Ihnen allein vorbehalten. Das Alleinvertretungsrecht muss im Handelsvertretervertrag ausdrücklich eingeräumt werden. Allein die Bezeichnung "Generalvertreter" genügt nicht ohne weiteres.
Liegt eine solche vertragliche Abrede vor, dann haben Sie – je nach Wortlaut der Vereinbarung – entweder ein alleiniges Betätigungsrecht unter Ausschluss anderer Handelsvertreter in einem Bezirk, ein alleiniges Betätigungsrecht unter Ausschluss von Direktgeschäften des Unternehmens oder beides.
Das Alleinvertretungsrecht kann nur dann abgedungen werden, wenn dies vertraglich durch eine Teilkündigungsklausel festgelegt wurde. Bei Fehlen einer Teilkündigungsklausel im Vertrag ist aber eine Änderungskündigung möglich, die mit dem Angebot verbunden ist, das Handelsvertreterverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen

III. Sind Sie als Handelsvertreter Kaufmann i.S.d. HGB?

Als Handelvertreter Sind Sie nicht zwingend Kaufmann i.S.d. HGB.
Die Tätigkeit des Handlesvertreters stellt zwar ein (Handels)Gewerbe dar, weswegen der Handelsvertreter grundsätzlich Kaufmann kraft Gesetzes im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB ist. Denn grundsätzlich ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann. Als Kaufmann haben Sie die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) zu beachten und sind außerdem zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.
Dies gilt jedoch nur, wenn Ihr Unternehmen nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Wichtige Kriterien für die Beurteilung ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist oder nicht, sind beispielsweise die Höhe der Umsätze und des Gewinns, eine doppelte Buchführung, die Anzahl der Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten, Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, Vermögen sowie Größe und Zahl der Betriebsstätten.
Ist dies nicht der Fall, sind Sie Nicht-Kaufmann oder Kleingewerbetreibender.
Sie sind dann berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Sofern Sie von dieser Berechtigung Gebrauch machen und sich eintragen lassen, werden Sie mit der Eintragung Kaufmann. Auf alle Kaufleute - auch auf diejenigen, die erst durch Eintragung in das Handelsregister zum Kaufmann geworden sind - finden die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) Anwendung.
Erfordert Ihr Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und haben Sie sich nicht freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen, so gilt für Sie ausschließlich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und gemäß § 84 Abs. 4 HGB das Handelsvertreterrecht der §§ 84 bis 92 c HGB. Die übrigen Bestimmungen des HGB erfassen Sie nicht.
Kommt es zum Streit darüber, ob Sie Kaufmann sind oder nicht, so müssen Sie gegebenenfalls nachweisen, dass Ihr Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Vorschriften für Kaufleute
Wenn Sie Kaufmann kraft Gesetzes oder kraft Eintragung sind, gelten für Sie die Regelungen des HGB. Es sind dann einige Besonderheiten zu beachten.
Ihre Firma, § 17 ff HGB
Als Kaufmann sind Sie verpflichtet, den Namen Ihres Unternehmens beim Handelsregister anzumelden. Ihr Firmenname kann aus Sach- oder Phantasiebezeichungen, aber auch Gesellschafter- bzw. Inhabernamen bestehen. Bei der Wahl Ihrer Firmierung müssen Sie darauf achten, dass Ihr Name eine hinreichende Unterscheidungskraft besitzt, d.h. nicht nur aus allgemeinen Sach- und Regionalbezeichnungen besteht, sondern einen individuellen Zusatz (z.B. Buchstabenkombinationen, Gesellschaftername oder Phantasiebezeichnung) enthält. Jede im Handelsregister eingetragene Firma muss außerdem den entsprechenden Rechtsformzusatz (z.B. AG, GmbH oder e.K.) beinhalten und darf keine Zusätze enthalten, die offensichtlich zur Täuschung geeignet ist. Weitere wichtige Tipps für die Wahl Ihres Firmennamens finden Sie in unserem Merkblatt Grundregeln des Firmenrechts.
Angaben auf Geschäftsbriefen, § 37 a HGB
Firma, Rechtsformzusatz, Ort Ihrer Niederlassung, Registergericht und Handelsregisternummer müssen auf Ihren Geschäftsbriefen, sofern diese an bestimmte Empfänger gerichtet sind, angegeben sein. Genauere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Pflichtaufgaben auf Geschäftsbriefen.
Buchführung
Sie sind zur ordnungsgemäßen Buchführung gem. § 238 Abs. 1 HGB verpflichtet. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Alle Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

IV. Ihre Pflichten als Handelsvertreter

Unabhängig von der Kaufmanneigenschaft gelten für Sie als Handelsvertreter folgende Pflichten:
  • Vermittlungs- und Abschlusspflicht (§ 86 Abs.1, 1. Hs. HGB)
    Sie müssen sich ständig um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen.
  • Interessenwahrnehmungspflicht (§ 86 Abs. 1, 2. Hs. HGB)
    Sie müssen immer das Interesse des von Ihnen vertretenen Unternehmens wahrnehmen, also z.B. auch die Kundenbetreuung nach Abschluss des Geschäfts.
  • Berichtspflicht (§ 86 Abs. 2 HGB)
    Ihre Geschäftsvermittlungen und -abschlüsse sowie etwaige Vertragsverletzungen sind unverzüglich dem von Ihnen vertretenen Unternehmen mitzuteilen.
  • Verschwiegenheitspflicht (§ 90 HGB)
    Betriebsgeheimnisse dürfen Sie nicht verwerten oder anderen mitteilen (auch nicht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses)
  • Wettbewerbsverbot/Konkurrenzverbot
    Dieses Verbot ergibt sich aus der Pflicht zur Interessenwahrnehmung. Sie dürfen, auch wenn dies vertraglich nicht ausdrücklich geregelt ist, im Geschäftszweig Ihres vertretenen Unternehmens nicht für eine Konkurrenzfirma tätig sein. Dies gilt auch für Mehrfirmenvertreter. Produkte von Konkurrenzfirmen dürfen Sie nur vertreiben, wenn sie nicht im Wettbewerb mit den Produkten der bereits von Ihnen vertretenen Firmen stehen.
    Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden, d.h. beide betroffenen Unternehmen müssen zustimmen.
    Achtung: Vertraglich kann darüber hinaus auch ein Erweiterungsverbot auf Substitutionsprodukte vereinbart werden, beispielsweise dürften Sie dann als Butter-Handelsvertreter nicht gleichzeitig Margarine des Konkurrenten vertreten.
  • Weitere Pflichten können vertraglich vereinbart werden, z.B. die Pflicht zur Lagerhalterung, zum Kundendienst oder ein Wettbewerbsverbot nach Vertragsende.

V. Die Pflichten des vertretenen Unternehmens

  • Provisionszahlungspflicht (§ 87 Abs. 1 HGB).
    Das Unternehmen muss Ihnen für jedes abgeschlossene und von Ihnen vermittelte Geschäft eine Provision zahlen.
  • Abrechnungspflicht (§ 87 c HGB)
    Über die Provision hat das vertretene Unternehmen monatlich abzurechnen. Auf Verlangen des Handelsvertreters muss diesem ein Buchauszug über alle seine Geschäfte vorgelegt werden.
  • Überlassungspflicht (§ 86 a Abs. 1 HGB)
    Das Unternehmen muss Ihnen alle zur Ausübung Ihrer Tätigkeit erforderlichen Unterlagen überlassen.
  • Informationspflicht (§ 86 a Abs. 2 HGB)
    Die Annahme und Ablehnung der von Ihnen vermittelten Geschäfte muss Ihnen ebenso unverzüglich mitgeteilt werden, wie die Änderungen der Produktpalette oder im Vertriebssystem und bevorstehende Betriebseinstellungen, -veräußerungen oder Fusionen.
  • Allgemeine Unterstützungs- und Treuepflicht
    Dem Unternehmen ist es beispielsweise verboten, in Konkurrenz zum eigenen Handelsvertreter zu treten.
Achtung: Von § 86 a Abs. 1,2 HGB abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 86 a Abs. 3 HGB).

VI. Provision und Ausgleichsanspruch

Die übliche Vergütung des Handelsvertreters ist die Provision (§ 87 HGB). Sie ist eine Erfolgs- und keine Leistungsvergütung. Sie ist erst dann verdient, wenn das von Ihnen vertretene Unternehmen das vermittelte Geschäft ausgeführt hat.
Provision erhalten Sie grundsätzlich nur für Geschäfte, die auf Ihre Aktivitäten zurückzuführen sind. Hierunter fallen auch Nachbestellungen der Kunden, die Sie für das Unternehmen geworben haben. Es muss sich allerdings um Geschäfte der gleichen Art handeln.
Eine Besonderheit gilt für den Bezirksvertreter (siehe oben): Als Bezirksvertreter haben Sie einen Provisionsanspruch für alle in Ihrem Bezirk oder mit Ihrem Kundenkreis vom Unternehmer abgeschlossenen Geschäfte, selbst wenn diese ohne Ihre Mitwirkung zustande gekommen sind.
Die Provisionshöhe ist je nach Branche und vertretenem Produkt sehr unterschiedlich und wird vertraglich vereinbart. Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen (§ 87 b HGB).
Wird das Handelsvertreterverhältnis beendet, so haben Sie als Handelsvertreter nach § 89 b HGB einen Ausgleichsanspruch (Nähere Informationen über diesen Anspruch finden Sie in unserem Merkblatt: "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters".

VII. Gewerbeanmeldung, Rentenversicherung

Ihr Gewerbe können Sie entweder bei Ihrem zuständigen Wirtschafts- und Ordnungsamt oder im Service-Center unserer Handelskammer anmelden. Allgemeine Informationen zur Gewerbeanmeldung finden Sie unter Gewerbeanmeldung und Eintragung in das Handelsregister.
Wichtig: Seit 1. Januar 1999 müssen Selbständige mit einem Auftraggeber die vollen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Ob Sie als Handelsvertreter "arbeitnehmerähnlicher" Selbständiger sind, muss im Einzelfall ermittelt werden. Bitte informieren Sie sich anhand unseres Merkblatts "Scheinselbständige”, siehe: "Weitere Informationen"

VIII. Der Handelsvertretervertrag

Grundsätzlich benötigt der Vertrag zwischen Ihnen und dem von Ihnen vertretenem Unternehmen keine besondere Form. Sie sollten trotzdem immer auf eine schriftliche Vereinbarung bestehen. Musterverträge können Sie beispielsweise über unsere Commerzbibliothek oder den Wirtschaftsverband für Handelsvermittlungen und Vertrieb in Hamburg e.V. (CDH) beziehen. Da aber Verträge auch für erfahrene Handelsvertreter schwer zu lesen sind und oftmals wichtige Vereinbarungen vergessen werden, sollten Sie Ihren Vertrag immer von einem Spezialisten (z.B. Fachanwalt oder CDH) prüfen lassen.

IX. Checkliste zur Vertragsabfassung

Die nachstehende Checkliste enthält keine vorformulierten Vertragsklauseln, sondern gibt Anhaltspunkte zur Prüfung, inwieweit alle wesentlichen Vertragspunkte angesprochen sind:
  1. Genaue Bezeichnung der beiden Vertragsparteien
  2. Genaue Bezeichnung der Art des Handelsvertreters (z.B. Bezirksvertreter)
  3. Abgrenzung des Vertreterbezirks (z.B. Hamburg)
  4. Gegenstand der Vertretung (z.B. welche Produkte, welche Kunden)
  5. Aufgaben und Befugnisse des Handelsvertreters (z.B. Abschlussvollmacht)
  6. Pflichten des Handelsvertreters
  7. Pflichten des Unternehmers
  8. Provision
  9. Dauer des Vertrages
  10. Rückgabe von Gegenständen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
  11. Ausgleichsanspruch (z.B. Art und Weise der Berechnung)
  12. Wettbewerbsverbote (während und evtl. nach der Vertragslaufzeit)
  13. Abgeltung, Abtretung und Verjährung von Ansprüchen
  14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
  15. Ergänzende Vertragsvereinbarungen
  16. Auslandstätigkeit
  17. evtl. Schiedsgerichtsvereinbarung
  18. Datum und Unterschriften beider Vertragsparteien

X. Weitere Informationen und Literatur

Ausführlichere Informationen bieten Ihnen unsere Merkblätter:
  • Grundregeln des Firmenrechts
  • Gewerbeanmeldungen und Eintragung in das Handelsregister
  • Wahl der Rechtsform
  • Rechtsfolgen der Eintragung in das Handelsregister
  • Pflichtaufgaben auf Geschäftsbriefen
  • Scheinselbständige

Beschäftigung von Arbeitnehmern/Berufsgenossenschaft
Sollten Sie in Ihrer Handelsvertretung Arbeitnehmer (auch der aufgrund eines Ehegatten-Arbeitsvertrages angestellte Ehepartner gilt als solcher) beschäftigen, sind Sie außerdem verpflichtet, Ihren Betrieb bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (dem gesetzlichen Unfallversicherer) anzumelden. Bei einem reinem Bürobetrieb ist dies die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg, Tel: (040)5146-0. Unterhalten Sie ein Auslieferungslager mit Arbeitnehmern, ist die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, Große Elbstraße 134, 22767 Hamburg, Tel: (040) 3 06 13-0 zuständig.
Hinweis: Es wird empfohlen, bei einer Existenzgründung die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft innerhalb von einer Woche zu informieren !
Weitere Informationen:
Wirtschaftsverband für Handelsvermittlungen
und Vertrieb in Hamburg e.V. (CDH)
Raboisen 16
20095 Hamburg
Tel. 040/80905040
Fax 040/809050499
E-Mail: service@hamburg.cdh.de
Internet: www.cdhimnorden.de
Auswahl der Literatur unserer Commerzbibliothek 
  • Abrahamczik, Jürgen: "Der Handelsvertreter-Vertrag". (Beck'sche Musterverträge)
  • Hopt, Klaus-J.:„Handelsvertreterrecht”
  • Meeser, Joachim: "Handelsvertreter-Verträge: Vergütung, Ausgleichsanspruch..." (GFT: WRS-Musterverträge für die Praxis; 32)
  • Niebling, Jürgen: "Musterverträge für Handelsvertreter, Händler und Franchisepartner”. (Schriftenreihe Das Recht der Wirtschaft, 216)

Guter Rat - gar nicht teuer!

Die Hinzuziehung von Fachleuten ist oftmals sinnvoll, um wichtige unternehmerische Entscheidungen zu treffen und Lösungen für konkrete Fragen zu finden. Hierfür bieten sich verschiedene Förderprogramme an, die Ihnen die Einschaltung eines Beraters wesentlich erleichtern. Für nähere Informationen nutzen Sie bitte die eingefügten Links.
Wirtschafts- und Mittelstandsförderung
Das Programm "Förderung unternehmerischen Know-hows" fasst die bisherigen die Programme "Förderung unternehmerischen Know-hows durch Unternehmensberatung", "Gründercoaching Deutschland", "Turn-Around-Beratung" und "Runder Tisch" zusammen. Antragsberechtigt sind neu gegründete sowie bereits bestehende KMU sowie Freie Berufe im Sinne der EU-Mittelstandsdefinition.
INQA-Coaching
Von Digitalisierung bis Dekarbonisierung: Auch kleine und mittlere Unternehmen spüren den Wandel der Arbeitswelt. INQA-Coaching bietet niedrigschwellige Beratungs- und Unterstützungsleistungen, um den Herausforderungen zu begegnen und sich gemeinsam mit den Beschäftigten krisensicher und zukunftsfest aufzustellen. Bis zu 80% der Beratungskosten können übernommen werden. Gehen 
Sie den Wandel aktiv an!
„Selbständigkeit kann man lernen” Coaching-Programm der FHH
Wenn Sie sich auf die Selbständigkeit vorbereiten oder bereits in der Aufbauphase eines jungen Unternehmens sind, können Sie von der Hamburger Initiative für Existenzgründungen und Innovationen (H.E.I.) ein Scheckheft im Wert von 500 Euro erhalten, um damit zahlreiche verschiedene Seminare und Beratungsangebote wahrzunehmen.
Krisenthermometer der Unternehmenswerkstatt Deutschland (UWD)
Machen Sie den Selbstcheck mit dem Krisenthermometer der Unternehmenswerkstatt Deutschland (UWD)! Verschaffen Sie sich einen schnellen Überblick über die tatsächliche Situation Ihres Unternehmens und vereinbaren Sie ein Gespräch mit unseren Experten. – Für die Nutzung der Unternehmenswerkstatt ist eine einmalige Registrierung nötig. Nutzung und Registrierung sind kostenfrei; es fallen keine weiteren Kosten für Sie an.
“InStart” – Schneller aus der Krise
InStart ist ein Beratungsprogramm für Hamburger Soloselbständige und Kleinunternehmen. Es unterstützt kostenlos mit persönlicher Beratung u.a. zu den Themen Insolvenz und Neustart nach der Krise.
„Firmenhilfe” Beratungshotline der FHH
Wenn Sie freiberuflich arbeiten, Existenzgründer/in oder Kleinunternehmer/in sind, können Sie für wirtschaftliche und finanzielle Probleme kostenlose telefonische Beratung durch Experten erhalten. Auch ein Online-Coaching ist möglich.
„Wirtschafts-Senioren Beraten”
Für Unternehmensgründung und -aufbau bieten die Wirtschaftssenioren kostengünstige Beratungen an.
Welche Hilfen bietet unsere Handelskammer?
Persönliche Beratung und spezielle Auskünfte und individuelle Fragen der Unternehmensführung erhalten Sie durch virtuelle Beratung unserer Experten des Teams Gründung, Finanzierung und Finanzmarkt. Über das professionelle Onlinetool Unter Unternehmenswerkstatt Hamburg, stehen Ihnen Experten bei Fragen zur Seite. Auch finden Sie dort eine umfassende Mediathek zu diversen unternehmerischen Themen.

Existenzgründung

Direktvertrieb - Chance und Risiko auf dem Weg zur Selbstständigkeit

Was ist Direktvertrieb?

Der Begriff "Direktvertrieb" ist nicht eindeutig belegt. In den einzelnen Branchen wird unter Direktvertrieb häufig etwas völlig Verschiedenes verstanden. Der Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbereich bezeichnet mit Direktvertrieb zum Beispiel den Vertrieb ausschließlich mittels Medien wie Post, Telefon, Fax und E-Mail, also unter Ausschaltung von Filialen und Außendienstmitarbeitern. Andere sehen den Direktvertrieb als ein Vertriebssystem, bei dem der Verkauf von Herstellern und Großhändlern direkt an den Endverbraucher erfolgt, unter anderem über eigene Einzelhandelsfilialgeschäfte oder Außendienstmitarbeiter. Die Kriterien für die Abgrenzung des Begriffes Direktvertrieb - sind also vielfältig und werden letztendlich durch Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmt.
Unter Direktvertrieb im Sinne der nachfolgenden Darstellung wird der persönliche Verkauf von Konsumgütern und Dienstleistungen in der Wohnung sowie wohnungsnaher oder ähnlicher Umgebung verstanden. Kennzeichnend für diese Definition in der Abgrenzung zu anderen Vertriebsformen sind der Ort des Kaufs und die Art der Kommunikation zwischen Anbieter und Kunden. Die persönliche Kommunikation zwischen dem Außendienstmitarbeiter eines Direktvertriebsunternehmens und dem Kunden ermöglicht einen direkten Informationsaustausch. Sie ist regelmäßig mit einer Beratung des Kunden verbunden Gerade dieses persönliche Element dient im Direktvertrieb – im Gegensatz zu anderen Vertriebskanälen – stationärer Handel, Versandhandel, E-Commerce – in besonderem Maße zur Schaffung von Käuferpräferenzen.
Im Direktvertrieb tätige Außendienstler, gleichgültig ob haupt- oder nebenberuflich, arbeiten in der Regel als selbstständige Handelsvertreter, Franchisenehmer, Kommissionäre, Eigenhändler oder als andere selbstständige Geschäftspartner eines Unternehmens.
Für die Frage, ob eine Existenzgründung im Direktvertrieb oder auch nur eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit Sinn macht und was zu beachten ist, kommt es neben der persönlichen Eignung entscheidend auf die genaue Ausformung des jeweiligen Vertriebskonzeptes an.

Formen des (Direkt-)Vertriebs

Die Erscheinungsformen des Direktvertriebs sind verschiedenartig. Zu den wichtigsten Erscheinungsformen auf dem Markt gehören:
  • Klassischer Vertreterverkauf
    Ein in der Regel freier Außendienstarbeiter besucht den potentiellen Kunden in der Wohnung oder am Arbeitsplatz und bietet ihm dort im Rahmen eines Beratungsgesprächs bestimmte Waren/Dienstleistungen an.
  • Heimvorführungen
    Mehrere potentielle Kunden werden gemeinsam in der Wohnung eines der Teilnehmer beraten. Die vorgestellten Konsumgüter oder Dienstleistungen werden während der Veranstaltung oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verkauft. Der Kunde hat die Möglichkeit, die Angebote in der Gemeinschaft mehrerer Interessenten zu diskutieren. Vor allem im Bereich hochwertiger Haushaltwaren hat dieses System Verbreitung gefunden.
  • Heimdienste
    Hierbei wird der Kunde in seiner Wohnung aufgesucht und in regelmäßigem Turnus mit kurzlebigen Konsumgütern beliefert. Besonders verbreitet sind Tiefkühlheimdienste.
  • Mobile Verkaufsstellen
    Darunter sind Verkaufswagen zu verstehen, die vor allem die ortsgebundenen Verbraucher in Gebieten mit dünnem Ladennetz mit Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs versorgen. Die Verkaufswagen werden nach einem festgelegten Fahrplan, jedoch an wechselnden wohnortnahen Halteplätzen tätig.
  • Sammelbesteller-System
    Ein Versandhauskunde bestellt für Freunde, Bekannte etc. mit und erreicht durch das höhere Auftragsvolumen einen eigenen Zusatzverdienst.

Ausgestaltung und Gefahren

Multi-Level-Marketing – Network-Marketing - Schneeballsysteme
Wie wahrscheinlich der eigene Erfolg ist, hängt neben der eigenen Fähigkeit entscheidend von der Ausgestaltung des Vertriebskonzepts ab. Zunächst ist zwischen Direktvertrieb klassischer Ausprägung und dem so genannten Multi-Level-Marketing zu unterscheiden.
Beim Direktvertrieb klassischer Ausprägung verkauft die Vertriebsperson Waren direkt für den Hersteller und erhält auch von diesem direkt die volle Provision.
Beim Multi-Level-Marketing (bisweilen auch Network-Marketing, Beziehungsmarketing, Strukturvertrieb, progressive Kundenwerbung o. ä. genannt) wird das Warengeschäft mit der Gewinnung von weiteren Vertriebsmitarbeitern durch einen bereits tätigen Verkäufer verbunden, wodurch hierarchische Vertriebssysteme entstehen. Die Provision aus dem Verkauf einer Ware verteilt sich auf die verschiedenen Ebenen (Level) des Unternehmens. Derjenige, der die Ware verkauft, erhält also nicht die volle Provision. Ein Teil wird „nach oben” zur nächst höheren Ebene (sog. Upline) weitergeleitet. Gelingt es der Vertriebsperson, weitere Vertriebspartner zu finden, so rückt sie eine Ebene auf und profitiert auch von deren Erlösen. Je höher man in der Hierarchie steht, von desto mehr untergeordneten Ebenen (sog. Downline) profitiert man. Im Gegenzug ist das Einkommen von den Verkaufserfolgen der nachgeordneten Ebenen abhängig. Die Gefahr insbesondere bei dieser Vertriebsform ist, an einen unseriösen Anbieter zu geraten, bei dem die Wahrscheinlichkeit des eigenen Erfolges sehr gering und die Möglichkeit hoher Verluste groß ist. Besonders problematisch ist es, wenn finanzieller Erfolg erst durch den Gewinn guter weiterer Vertriebspersonen möglich wird.
Pyramiden- bzw. Schneeballsysteme beschreiben Mechanismen, bei denen sich die Veranstalter durch die finanziellen Investitionen immer neuer Mitglieder bereichern. Die Begriffe "Pyramide" und "Schneeball" bezeichnen die zwei Seite derselben Medaille: der Begriff Pyramide steht für ein System, das sich an der Basis ständig vergrößert und nach oben hin bis zu einem einzigen Punkt immer schmaler wird, während der Schneeball bei fixem Kern vom Umfang her ständig wächst. Beide Systeme sind ausschließlich darauf gerichtet, sich selbst zu multiplizieren und daraus Gewinn zu erzielen; sie sind nicht darauf angelegt, ein Verkaufssystem zu entwickeln und durch den Absatz an Kunden außerhalb des Systems Gewinn zu machen.
Pyramiden- und Schneeballsysteme sind nicht nur vermögensgefährdend, sondern sogar strafbar. Nach § 16 Abs. 2 UWG ist die Teilnahme an einem Vertriebssystem strafbar, wenn bei der Werbung nicht das Produkt im Vordergrund steht, sondern ein Gewinnversprechen für den Fall, dass man selbst auch wieder Verbraucher wirbt und diese in gleicher Weise mit einem Gewinnversprechen ködert. Diese Vorgehensweise wird auch als "progressive Kundenwerbung" bezeichnet. Unseriöse Anbieter versuchen daher geschickt über das Hauptziel des Werbens zu täuschen. Es ist daher nicht immer leicht, einen unseriösen Anbieter zu erkennen.
Genauere Merkmale unseriöser Vertriebsunternehmen finden Sie in dem Merkblatt "Unseriöse Vertriebsformen im Bereich Direktvertrieb, MLM, Networkmarketing, Empfehlungmarketing etc." (Mehr zum Thema) sowie unter www.bundesverband-direktvertrieb.de
Mögliche Vorteile des Direktvertriebs gegenüber traditionellem Handelsverkauf
Im Rahmen von seriösen Vertriebssystemen können sich folgende Vorteile ergeben:
Traditionelle Selbständigkeit
Direktvertrieb
  • hohe Investitionskosten
  • hohe Lagerkosten
  • Fixkosten (Miete, Strom, Personal)
  • geringes Startkapital
  • keine Lagerkosten
  • geringe Fixkosten
  • als nebenberufliche Tätigkeit möglich
  • Flexiblere Arbeitszeiten

Persönliche Voraussetzungen

Besondere Berufsausbildungen sind in der Regel nicht notwendig. Kaufmännische Grundkenntnisse sind hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich. Wichtig ist jedoch, dass gute Produktschulungen durch den jeweiligen Vertriebspartner angeboten werden. Diese sollten weitestgehend kostenfrei sein oder höchstens zu Selbstkosten erfolgen. Die persönlichen Eigenschaften, die man für eine erfolgreiche Tätigkeit im Direktvertrieb mitbringen sollte, lassen sich am besten stichwortartig wie folgt zusammenfassen:
  • Spaß am "Umgang mit Menschen"
  • Kommunikationsfreudigkeit
  • Bereitschaft zum Lernen
  • Risikobereitschaft
  • Flexibilität (Arbeitszeiten / Kunden)
  • Positive Einstellung zur Tätigkeit
  • Unternehmerisches Denken
  • Zielorientierung
  • Belastbarkeit (physisch und psychisch)
  • Zuverlässigkeit
  • Bisweilen Teamfähigkeit

Gewerberechtliche Aspekte

Im Direktvertrieb tätige Außendienstler, gleichgültig ob haupt- oder nebenberuflich, haben ein Gewerbe anzumelden oder u. U. eine Reisegewerbekarte zu beantragen. Nach § 55 Abs. 1 Gewerbeordnung betreibt ein Reisegewerbe, wer außerhalb der eigenen Geschäftsräume mögliche Kunden anspricht, um ihnen Waren oder Leistungen anzubieten oder abzukaufen.
Handelsvertreter ist nach den Normen des zugrunde liegenden Handelsrechts, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig für einen anderen Unternehmer tätig ist und in dessen Namen und für dessen Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt (§ 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch – HGB). Selbständige Handelsvertreter können ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und ihre Arbeitszeit selbst bestimmen.

Problem Scheinselbständigkeit

Nicht jede Tätigkeit im Direktvertrieb ist per se eine selbständige. Entscheidend ist hierbei nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Wer nur der Bezeichnung bzw. dem Vertragstext nach selbständig ist, aber in Wirklichkeit wie ein Arbeitnehmer behandelt wird, fällt als "Scheinselbständiger" aus einer etwaigen Förderung durch das Arbeitsamt heraus. Vielmehr ist er dann Arbeitnehmer mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten. Maßgebliches Unterscheidungskriterium für echte Selbständigkeit ist vor allem die Frage der persönlichen Unabhängigkeit der Vertriebsperson. Persönliche Abhängigkeit, die sich insbesondere an einer Weisungsgebundenheit in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht, sowie an einer organisatorischen Eingliederung in den Betrieb des Vertriebsunternehmens zeigt, weist hingegen auf Scheinselbständigkeit bzw. auf die Eigenschaft als Arbeitnehmer hin.

Fazit

Eine Tätigkeit im Direktvertrieb kann ein Weg in die Selbständigkeit sein. Allerdings hat nur derjenige gute Aussichten auf Erfolg, der die verschiedenen Angebote kritisch prüft und die notwendigen persönlichen Eigenschaften mitbringt.
Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e.V.
Bundesallee 221
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www.bundesverband-direktvertrieb.de
Wirtschaftsverband für Handelsvermittlungen
und Vertrieb in Hamburg e.V. (CDH)

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20095 Hamburg
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Fax: 040 809050498
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