Nr. 72907
Umsatzsteuer

Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt 2023

Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen, sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Diese Befreiung ist davon abhängig, dass der Unternehmer keine oder höchstens in unbedeutendem Umfang steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen nach § 4 Nr. 17 b) UStG durchführt. Dies bezieht sich auf den Transport von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind.
Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs und zur Sicherheit aller Beteiligten veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jährlich  eine Liste der Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen. Das Schreiben vom 3. Mai 2023 enthält die Liste gültig für das Jahr 2023. Die Schreiben der Vorjahre finden Sie am Ende des Dokumentes zum Download.
Die folgenden Umsätze an die in der Liste genannten Unternehmen sind steuerbefreit:
  • Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeuge (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG);
  • Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung dieser Luftfahrzeuge bestimmt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 UStG);
  • Lieferung von Gegenständen, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 UStG) sowie
  • sonstige Leistungen für den unmittelbaren Bedarf von Luftfahrzeugen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG). Unter letzteres fallen insbesondere die Flughafennutzung, Flugzeugreinigung sowie Fluggastkontrollen (8.2 Abs. 7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)).
Tipp: Weitere Informationen können Sie dem § 8 Abs. 2 UStG entnehmen sowie dem Abschnitt 8.2 des UStAE. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch das Dokument "Pflichtangaben in Rechnungen".
Stand: Juli 2023
Der Puls der Logistikbranche

Hamburger Logistikbarometer

Das Geschäftsklima in der Hamburger Logistikwirtschaft liegt mit 84,9 Punkten deutlich unter dem Durchschnitt der gesamten Hamburger Wirtschaft (95,9). Dabei schlagen vor allem die negativen Erwartungen für die künftige Geschäftslage (-31,9) zu Buche.
Große Risiken für die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung sehen die Hamburger Logistikunternehmen vor allem in der Inlandsnachfrage und dem Fachkräftemangel. Die Energie- und Rohstoffpreise stehen – anders als noch vor einem Jahr – nicht mehr an erster Stelle, sind aber weiterhin unter den TOP 5-Risiken vertreten.
Das Hamburger Logistikbarometer ist eine Sonderauswertung des "Hamburger Konjunkturbarometers", für das die Antworten der Logistikwirtschaft* gesondert ausgewertet werden. Vierteljährlich nehmen über 600 Unternehmen aus verschiedenen von der Handelskammer Hamburg betreuten Wirtschaftszweigen, darunter rund 80 Logistikunternehmen, an der Umfrage teil.
Das Hamburger Logistikbarometer wird gemeinsam von der Handelskammer Hamburg, der Logistik-Initiative Hamburg, dem Verband Hamburger und Bremer Schiffsmakler e.V., dem Verband Straßengüterverkehr und Logistik Hamburg e.V. und dem Verein Hamburger Spediteure e.V. herausgegeben.
*Das hier betrachtete Segment „Hamburger Logistikwirtschaft“ umfasst in Anlehnung an die amtliche Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) die Wirtschaftszweige Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen, Schifffahrt, Luftfahrt, Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr sowie Post-, Kurier- und Expressdienste. WZ 2008-Klassifikationen unter www.destatis.de

Logos-Logibarometer

Bedeutung der deutschen Seehäfen

Die IHK Nord, der Verbund der 13 norddeutschen Industrie- und Handelskammern, hat die “Bedeutung der deutschen Seehäfen für unsere Volkswirtschaft” untersucht. Es handelt sich dabei um eine Sonderauswertung auf Basis der Seeverkehrsprognose 2030 des Bundesverkehrsministeriums.
Darin wird der bundesweite Handlungsbedarf beim Ausbau der Verkehrskorridore von und zu den deutschen Seehäfen untermauert. Die IHK Nord stellt unter anderem den Anteil der deutschen Seehäfen am seewärtigen Außenhandel der Bundesrepublik dar und zeigt die Entwicklung des Verkehrsvolumens zwischen den deutschen Seehäfen und den Industriezentren.
Ein zentrales Ergebnis ist, dass im Jahr 2030 über zwei Drittel des wertmäßigen deutschen seewärtigen Außenhandels über die Seehäfen der Bundesrepublik gehen werden.
Die Sonderauswertung steht hier zum Download (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 4165 KB) zur Verfügung.

Einkommensteuer und Lohnsteuer

Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern

Das steuerliche Reisekostenrecht hat erhebliche praktische Bedeutung für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer von Arbeitnehmern mit beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten. Es regelt die Frage, ob und in welcher Höhe ein Arbeitnehmer Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten steuerlich als Werbungskosten geltend machen bzw. der Arbeitgeber solche Kosten steuerfrei an den Arbeitnehmer erstatten kann. Hierbei gilt grundsätzlich, dass der Arbeitgeber Reisekosten steuerfrei in der Höhe erstatten kann, in der der Arbeitnehmer die Aufwendungen ansonsten als Werbungskosten abziehen könnte.
Zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung von Werbungskosten bzw. die steuerfreie Erstattung von Reisekosten ist eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte tätig wird. Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ist in § 9 Abs. 4 EStG definiert. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten von Arbeitnehmern in seinem Schreiben vom 25.11.2020 (BStBl. I 20, 1228 ff.) Stellung und  gibt dort umfangreich Hinweise zum Begriff der ersten Tätigkeitsstätten und weiteren Fragen. 
Nachfolgend geben wir in Anlehnung an das BMF-Schreiben einen Überblick über wesentliche Aspekte des Reisekostenrechts (Verweise auf Randziffern beziehen sich auf das BMF-Schreiben.

1. Definition erste Tätigkeitsstätte (Randziffer 2 ff.)

Ein Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben. Sowohl betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers als auch betriebliche Einrichtungen von Dritten (Kunden) können erste Tätigkeitsstätte sein. Ein häusliches Arbeitszimmer (Home-Office) ist mangels betrieblicher Eigenschaft hiervon ausgenommen.
Damit eine Tätigkeitsstätte "erste" sein kann, muss der Arbeitnehmer ihr dauerhaft zugeordnet sein. Grundlage für diese Beurteilung sind die dienst- oder arbeitsvertraglichen Festlegungen sowie die diese konkretisierenden – und ggf. auch mündlich erfolgenden – Absprachen und Weisungen.  Eine dauerhafte Zuordnung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer ohne Befristung “bis auf weiteres” (und unbeschadet der Möglichkeit einer Versetzung) oder während der gesamten Dauer seines unbefristeten oder befristeten Beschäftigungsverhältnisses oder für einen fixen Zeitraum von mehr als 48 Monaten einer betrieblichen Einrichtung zugeordnet ist. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer die Dienste überwiegend am Ort der ersten Tätigkeit leistet. Erforderlich und ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung dort zumindest in einem geringen Umfang erbringt. 
Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung allein aus tarifrechtlichen, mitbestimmungsrechtlichen oder organisatorischen Gründen (z. B. Personalaktenführung), ohne dass der Arbeitnehmer in dieser Einrichtung tätig werden soll, ist keine Zuordnung i. S. d. § 9 Absatz 4 EStG. Sofern der Arbeitnehmer in einer vom Arbeitgeber festgelegten Tätigkeitsstätte zumindest in ganz geringem Umfang tätig werden soll, z. B. Hilfs- und Nebentätigkeiten (Auftragsbestätigungen, Stundenzettel, Krank- und Urlaubsmeldung abgeben etc.), kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu dieser Tätigkeitsstätte allerdings zuordnen, selbst wenn für die Zuordnung letztlich tarifrechtliche, mitbestimmungsrechtliche oder organisatorische Gründe ausschlaggebend sind.
Die Zuordnung des Arbeitgebers ist immer vorrangig und hat Sperrwirkung. Zeitliche oder quantitative Kriterien spielen bei Vorliegen einer Zuordnung durch den Arbeitgeber keine Rolle. Es reichen auch Hilfstätigkeiten aus. Die Zuordnung muss zudem ents0prechend dokumentiert sein. Hier reichen Reisekostenabrechnungen, -richtlinien, Vermerke oder Notizen aus.
Grundsätzlich ist die Dauerhaftigkeit anhand einer Prognose “es ante” zu Beginn der Tätigkeit zu beurteilen. Änderungen der Zuordnung gelten nur für die Zukunft. Unvorhergesehene Ereignisse wie beispielsweise Krankheit, politische Unruhen oder Insolvenz führen nicht zu einer rückwirkenden Änderung der Prognose.
Beim grenzüberschreitenden Arbeitnehmereinsatz kann die Zuordnung durch das aufnehmende Unternehmen (eigenständiger Arbeitsvertrag) oder durch das entsendende Unternehmen erfolgen. Hier gelten die gleichen zeitlichen Kriterien wie oben beschrieben.
Die Zuordnungsentscheidung sollte für steuerliche Zwecke dokumentiert werden.
Fehlt es an Zuordnungsentscheidung (durch Vereinbarung oder arbeitgeberseitige Weisung) nach den vorstehenden Kriterien (z. B. weil der Arbeitgeber ausdrücklich auf eine Zuordnung verzichtet hat oder ausdrücklich erklärt, dass organisatorische Zuordnungen keine steuerliche Wirkung entfalten sollen) oder die getroffene Festlegung nicht eindeutig ist, legt § 9 Absatz 4 Satz 4 EStG fest, dass erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung ist, an der der Arbeitnehmer 
  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit
tätig werden soll.
Auch hier handelt es sich um eine Prognose, in welchem Umfang der Arbeitnehmer an einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll.  Zudem beinhaltet die Zuordnung hier ein qualitatives Element. Der Arbeitnehmer muss in der  betreffenden Tätigkeitsstätte seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausüben. Hilfstätigkeiten (Abholen von Auftragszetteln, Ware, Abgeben von Berichten oder Stundenzetteln) reichen nicht aus, abweichend von den Grundsätzen im Falle einer aktiven Zuordnung durch Vereinbarung oder Weisung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. 
Kommen nach den zeitlichen Kriterien mehrere Tätigkeitsstätten als "erste" in Betracht, so kann der Arbeitgeber wiederum die erste bestimmen. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit an dieser ist unerheblich. Liegt keine Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte vor, so ist die nächstgelegene Tätigkeitsstätte zur Wohnung des Arbeitnehmers die erste.
Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (z.B. bei Home-Office  oder wegen fehlender Zuordnungsentscheidung bei gleichzeitiger Nichterfüllung der quantitativen Kriterien für eine gesetzliche Zuordnung), ist – vorbehaltlich nachstehender Ziffer 2 – jede Tätigkeit, die er außerhalb seiner Wohnung eine Auswärtstätigkeit, für die die Bestimmungen ds Reisekostenrechts gelten.

2. Sammelpunkt und weiträumiges Arbeitsgebiet (Randziffer 38, 41 ff.)

Liegt keine erste Tätigkeitsstätte (nach Randziffer. 6 ff. oder Randziffer. 26 ff.) vor und bestimmt der Arbeitgeber durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft (Randziffer. 14 ff.) typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort, der die Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, einfinden soll, um von dort seine unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen oder von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen (z. B. Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport, das Busdepot, der Fährhafen), werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem vom Arbeitgeber festgelegten Ort wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. Für diese Fahrten dürfen Fahrtkosten nur im Rahmen des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend gemacht werden (Entfernungspauschale) Ein Ansatz tatsächlicher Kosten für solche beruflich veranlassten Fahren ist ausgeschlossen.. Ebenso verhält es sich bei Fahrten zum dichtesten Zugang eines weiträumigen Arbeitsgebietes. Dieses liegt vor, wenn der Arbeitnehmer Tätigkeiten auf einer Fläche und nicht innerhalb von betrieblichen Einrichtungen verrichten soll. Zu den weiträumigen Arbeitsgebieten zählen beispielsweise Häfen-, Wald-, Zustell- oder Ablesegebiete.
In den genannten Fällen, können Arbeitnehmer aber Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend machen, da sie nach wie vor keine erste Tätigkeitsstätte haben und dementsprechend Auswärtstätigkeiten ausüben. 

3. Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand (Randziffer 47 ff.) 

Das BMF-Schreiben nimmt nicht zur Höhe des Fahrtkostenersatzes für Auswärtstätigkeiten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 4a EStG Stellung. Der Arbeitnehmer kann als Fahrtkosten wahlweise die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten oder die pauschalen Kilometersätze, die im Bundesreisekostengesetz für das jeweilige Beförderungsmittel festgesetzt sind, als Werbungskosten geltend machen oder als steuerfreie Erstattung vom Arbeitgeber erhalten. Dies gilt auch für Fahrten eines Arbeitnehmers in einem weiträumigen Arbeitsgebiet (siehe vorstehend zu 2.).
Das BMF-Schreiben nimmt Stellung zum Verpflegungsmehraufwand und stellt klar,  dass eine eintägige auswärtige Tätigkeit vorliegt, wenn der Arbeitnehmer nicht auswärts übernachtet, sondern zurückkehrt. Hierfür kann der Arbeitnehmer bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden bis zu 14 Euro steuerfrei als Pauschale erhalten.
Bei mehrtägigen auswärtigen Tätigkeiten, also mit auswärtiger Übernachtung, dürfen bis zu 14 Euro je An- und Abreisetag und 28 Euro für jeden Zwischentag steuerfrei gezahlt werden.
Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Eine Unterbrechung der Tätigkeit für einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen führt zu einem Neubeginn des Bemessungszeitraumes.   
Die Lohnsteuer kann vom Arbeitgeber mit einem Steuersatz von 25 Prozent pauschal versteuert werden, wenn dem Arbeitnehmer Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit gezahlt werden, soweit diese die dem Arbeitnehmer steuerlich zustehenden Verpflegungspauschalen ohne Anwendung der Kürzungsregelung nach § 9 Absatz 4a Satz 8-10 EStG um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen.

4. Mahlzeitengestellung (Randziffer  100 ff.)

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während einer auswärtigen beruflichen selbst oder durch einen Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung, wird diese für die Zwecke der Besteuerung mit dem Sachbezugswert angesetzt, der sich in diesem Fall nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung bemisst, § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG. Dies gilt allerdings nur für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 60 Euro, wobei sich dieser Wert nach dem tatsächlichen Preis inkl. Umsatzsteuer richtet. Teurere Mahlzeiten sind Belohnungsessen und unterliegen mit dem tatsächlichen Preis der Besteuerung als Arbeitslohn.
Für das Verhältnis der Besteuerung von zur Verfügung gestellten Mahlzeiten und dem pauschalierten Verpflegungsmehraufwand gilt dem Grunde nach, dass zur Verfügung gestellte Mahlzeiten nicht der Besteuerung als Arbeitslohn unterliegen, wenn der Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Geltendmachung von Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand berechtigt ist. In diesem Fall verringern sich lediglich die Pauschalbeträge, wie in § § 9 Abs. 4a Satz 8-10 EStG geregelt. Übersteigt der Wert der Mahlzeit die 60 Euro-Grenze, ist sie stets als Arbeitslohn zu versteuern. Die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand werden in diesem Fall nicht gekürzt.
Sind Mahlzeiten in Rechnungen nicht beziffert (z. B. bei Fortbildungsveranstaltungen in Tagungspauschalen enthalten), so ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall zu entscheiden, ob die Mahlzeit üblich und ein Wert von maximal 60 Euro anzusetzen ist oder ein höherer Brutto-Wert. Hinweis: Für arbeitgeberveranlasste Mahlzeiten muss eine auf den Arbeitgeber ausgestellte Rechnung vorliegen. Auf die Adresse kann im Rahmen der Kleinbetragsrechnungsregelung nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) bei einem Rechnungsbetrag bis zu 250 Euro verzichtet werden.
Kann der Arbeitnehmer nach dem Gesetz eine Verpflegungspauschale beanspruchen und wird er während der Auswärtstätigkeit mit üblichen Mahlzeiten verpflegt, beträgt die bereits angesprochene Kürzung der Pauschalen 5,60 EURO für ein Frühstück und jeweils 11,40 EURO für ein Mittag- und/oder Abendessen. Dementsprechend kann der Arbeitnehmer bei Vollverpflegung durch den Arbeitgeber nicht zusätzlich einen pauschalierten Verpflegungsmehraufwand geltend machen (Reduzierung der Pauschale auf Null). Vom Arbeitnehmer zu zahlende Entgelte für die Verpflegung werden bei der Kürzung angerechnet. Hierzu enthält das BMF-Schreiben zahlreiche Beispiele.
Die Kürzung muss auch erfolgen, wenn der Arbeitnehmer während der Auswärtstätigkeit an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung oder einem Arbeitsessen teilnimmt (Randziffer 82 ff.),  wenn dr Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung ein Dritter die Mahlzeit bezahlt hat. Eine durch einen Dritten bezahlte bzw. veranlasste Bewirtung führt nicht zur Kürzung.
Wie gesagt, ist der Sachbezugswert für die Zwecke der Besteuerung anzusetzen, wenn der tatsächliche Wert (Preis) der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt und der Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschale beanspruchen kann. Für diesen Fall ist besteht die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG mit einem Steuersatz von 25 Prozent eingeführt worden.
Für Mahlzeiten, die der Arbeitgeber veranlasst, muss beim Arbeitnehmer ein „M“ auf die Jahreslohnsteuerbescheinigung eingetragen werden (Randziffer 92 f.). WeitUnterkunft ist ere Bescheinigungen sind vom Arbeitgeber, auch nicht zur Vorlage beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung, über die Reisekostenabrechnungen hinaus nicht erforderlich.

5. Unterkunftskosten (Randziffer 115 ff.)

Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten können unbegrenzt in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Die Angemessenheit der Unterkunft ist nicht zu überprüfen. Es ist vom Arbeitgeber lediglich die Notwendigkeit der auswärtigen Übernachtung zu überprüfen. Einschränkungen bezüglich der Hotelkategorie gibt es nicht.
Bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten mit Übernachtungen an derselben Tätigkeitsstätte dürfen ab dem 49. Monat nur 1000 Euro monatlich steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten abgezogen werden. Für Auslandsübernachtungen gilt dies nicht.
Die 48-Monatsfrist beginnt erst, wenn dieselbe Tätigkeitsstätte an mindestens drei Tagen aufgesucht wird. Eine Unterbrechung von mindestens sechs Monaten führt zum Neubeginn der Frist.

6. Doppelte Haushaltsführung (Randziffer 93 ff.)

Das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung erfordert zukünftig die finanzielle Beteiligung an der Wohnung am Lebensmittelpunkt. Diese liegt vor, wenn mehr als 10 Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten vom Arbeitnehmer mitgetragen werden. Bei Arbeitnehmern mit der Steuerklasse III-V kann die finanzielle Beteiligung ohne Nachweise unterstellt werden. Ledige Arbeitnehmer müssen dies dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen (Randziffer 113).
Die Höhe der steuerfrei erstatteten Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung darf 1.000 Euro im Monat nicht übersteigen. Soweit der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft wird, kann das nicht genutzte Volumen in andere Monate desselben Kalenderjahres vorgetragen werden, in denen der Arbeitnehmer einen doppelten Haushalt hat. Der erstattungsfähige Maximalbetrag in Höhe von 1.000 Euro im erhöht sich dann in den betreffenden Monaten um den Vortrag.
Hierzu zählen alle mit der Wohnung anfallenden Kosten. Wird der Betrag nicht ausgeschöpft, so kann er auf die Folgemonate im selben Kalenderjahr übertragen werden (Randziffer 110). Erstattungen von Nebenkosten mindern die Unterkunftskosten im Zeitpunkt des Zuflusses. Auf die Größe und die ortsübliche Miete kommt es künftig nicht mehr an.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben in dieser Information keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich zur abschließenden Klärung an Ihren steuerlichen Berater oder das für Sie zuständige Finanzamt. 
Stand: Dezember 2013
Steuern

Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Gelangensbestätigung)

Mit Schreiben vom 16. September 2013 äußert sich das BMF zur Anwendung der neuen Vorschriften zum Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (insbesondere Gelangensbestätigung). Das Schreiben enthält eine Nichtbeanstandungsregelung. Es wird danach nicht beanstandet, wenn für bis zum 31.12.2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen die Steuerfreiheit anhand der "alten" Buch- und Belegnachweise nachgewiesen wird.
Gegenüber dem zur Stellungnahme übersandten Entwurf ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:
  • Für die Anerkennung der elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist es unschädlich, wenn die E-Mail-Adresse nicht vorher bekannt war sowie die Domain weder auf den Ansässigkeitsstaat des Abnehmers noch den Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung hinweist (Abschnitt 6a.4 Abs. 3 S. 3 und 4).
  • Die Gelangensbestätigung kann auch in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden; andere Sprachfassungen bedürfen einer amtlichen Übersetzung (Abschnitt 6a.4 Abs. 5 S. 7).
  • Wird die Gelangensbestätigung per Mail übersandt, kann die E-Mail für Umsatzsteuerzwecke in ausgedruckter Form aufbewahrt werden (Abschnitt 6a.4 Abs. 6 S. 3).
  • Auch der Nachweis per Frachtbrief, Spediteurbescheinigung, Kurierdienst sowie Postdienstleister kann jeweils aus mehreren Dokumenten bestehen, die nicht aufeinander Bezug nehmen müssen (Abschnitt 6a.5 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2 und 4, Abs. 5 S. 2, Abschnitt 6a.5 Abs. 7 S. 2)
  • Beim tracking and tracing (Kurierdienstleistungen) wurde eine Vereinfachungsregelung für Warensendungen mit einem Gesamtwert von max. 500 Euro aufgenommen (Abschnitt 6a.5 Abs. 5 Satz 3): Danach kann in diesen Fällen auf das tracking-and-tracing-Protokoll verzichtet werden, wenn der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und durch den Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstandes oder der Gegenstände geführt werden kann.
  • Zudem kann bei Kurierdienstleistungen hinsichtlich der schriftlichen bzw. elektronischen Auftragserteilung auf schriftliche Rahmenvereinbarungen oder schriftliche Bestätigungen des Kurierdienstes verwiesen werden (Abschnitt 6a.5 Abs. 6 S. 2 und 3).
  • Zudem wurde im Muster der Spediteurbescheinigung (Anlage 4) auf einige Angaben zu Packstücken, deren Anzahl,
    Verpackungsart, Zeichen und Nummer verzichtet (vgl. Anlage 4 des BMF-Schreibens).
Durch das BMF-Schreiben wurde die von der UStDV gewährte Übergangsfrist noch einmal verlängert: Für Umsätze, die zwischen dem 1. Januar 2012 und 30. September 2013 ausgeführt werden, kann der Beleg- und Buchnachweis gem. § 74a Abs. 3 UStDV nach altem Recht, d.h. nach den Regelungen, die bis Ende 2011 galten, geführt werden. Dies ist bereits so in der UStDV enthalten und bietet den Unternehmen auch vor Gericht Rechtssicherheit.
Die Anwendungsregelungen des BMF-Schreibens sehen zusätzlich eine Nichtbeanstandungsregelung vor, wonach es nicht beanstandet wird, wenn für Umsätze bis 31. Dezember 2013 die Nachweisführung nach altem Recht erfolgt. Diese Regelung hat die Finanzverwaltung wegen der verzögerten Veröffentlichung des Anwendungsschreibens aufgenommen. Es handelt sich um eine interne Verwaltungsanweisung, die die Gerichte nicht bindet.
Unter Berücksichtigung der Nichtbeanstandungsregelung sind der neue § 17a UStDV und die nun vorliegenden Erlassregelungen ab dem 1. Januar 2014 zwingend anzuwenden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Juli  2018
Steuern

Steuerliche Behandlung von Betriebsfeiern

Betriebsfeiern wie Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Jubiläumsfeiern zielen darauf ab, den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander zu fördern und damit das Betriebsklima zu verbessern. Sie stehen somit im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers.
Die steuerrechtliche Behandlung von Betriebsfeiern wurde zuletzt durch Gesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2015 geändert.  Danach können Aufwendungen in Höhe von bis zu 110 € je Betriebsfeier und Arbeitnehmer steuerfrei getätigt werden (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a Einkommenssteuergesetz (EStG)). Weitere Details sind im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 14. Oktober 2015 erläutert. 

1. Wann ist von einer Betriebsfeier auszugehen?

Eine Betriebsfeier ist eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG).
Eine solche Veranstaltung muss grundsätzlich allen Arbeitnehmern offenstehen. Der Arbeitgeber kann entweder alle Angestellten seines Betriebes einladen oder alle Zugehörigen eines Betriebsteils, wie beispielsweise einer Abteilung. Möglich ist es auch, einen begrenzten Teilnehmerkreis einzuladen, solange dieser dadurch nicht gegenüber anderen Arbeitnehmern bevorzugt wird. Die Finanzverwaltung sieht es beispielsweise als zulässig an, wenn nur Angestellte eingeladen werden, die bereits mehr als 10 Jahre im Unternehmen tätig sind (Jubilarfeiern), auch wenn neben diesen ein begrenzter Kreis weiterer Arbeitnehmer, wie engere Mitarbeiter, eingeladen werden (BMF-Schreiben vom 14.10.2015, S.4).
Wichtig! Steuerlich begünstigt ist die Teilnahme an zwei Betriebsfeiern jährlich (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 EStG). Nimmt ein Angestellter an mehr als zwei Veranstaltungen teil, kann er wählen, welche steuerbefreit sein soll. Die Finanzverwaltung macht eine Ausnahme für solche Arbeitnehmer, die teilnehmen, um ihre beruflichen Aufgaben zu erfüllen, wie beispielsweise Personalleiter (BMF-Schreiben vom 14.10.2015, S. 5).

2. Welche Zuwendungen dürfen Arbeitnehmern steuerfrei zufließen?

Eine Zuwendung im Rahmen einer Betriebsveranstaltung ist jede Aufwendung, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Betriebsfeier tätigt. Die Finanzverwaltung hat einen nicht abschließenden Katalog aufgestellt, der einen Überblick darüber gibt, welche Zuwendungen in Betracht kommen.
Wichtig! Die Umsatzsteuer ist stets Teil der Zuwendungen.

Der Katalog der Zuwendungen an Arbeitnehmer und Begleitpersonen umfasst folgende Positionen (BMF-Schreiben vom 14.10.2015, S. 2):
  • Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten;
  • die Übernahme von Fahrtkosten und Übernachtungskosten;
  • Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft;
  • Geschenke. Dies gilt auch für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten. Dies gilt nicht für Barzuwendungen;
  • Barzuwendungen, nur wenn sichergestellt ist, dass sie verwendet werden für Speisen, Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten, Musik, künstlerische Darbietungen oder Eintrittskarten für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen;
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Beleuchtung oder einen Eventmanager. Zu diesen Aufwendungen zählen auch Kosten für anwesende Sanitäter, für die Erfüllung behördlicher Auflagen, für Trinkgelder und Stornokosten.
Keine Zuwendungen an Arbeitnehmer und Begleitpersonen sind die folgenden Positionen:
  • Anteilige Kosten der Buchhaltung für die Erfassung der Aufwendungen;
  • Kosten für den Energie- und Wasserverbrauch bei Betriebsveranstaltungen in den eigenen Räumlichkeiten des Arbeitgebers.

3. Bis zu welchem Betrag sind Zuwendungen steuerfrei?

Jeder Arbeitnehmer kann steuerfreie Zuwendungen von insgesamt bis zu 110 € je Betriebsfeier erhalten. Erhält er mehr, wird der überschießende Teil als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers erfasst. Dieser geldwerte Vorteil kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % abgegolten werden, soweit die Zuwendung anlässlich einer Betriebsfeier gewährt wurde (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG). Wählt der Arbeitgeber keine Pauschalbesteuerung, muss in der Lohnbuchhaltung der überschießende Betrag bei jedem Arbeitnehmer mit dem individuellen Steuersatz erfasst werden.
Im BMF-Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die Freigrenze in Höhe von 44 € für Sachbezüge vom Arbeitgeber (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) in diesem Kontext nicht anwendbar ist (BMF-Schreiben vom 14.10.2015, S. 4).

4. Wie wird die Zuwendung je Arbeitnehmer berechnet?

Laut Gesetz dürfen Zuwendungen den Betrag von 110 € je „teilnehmenden Arbeitnehmer“ nicht übersteigen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 EStG). Die Finanzverwaltung versteht unter teilnehmenden Arbeitnehmern nur solche, die anwesend waren. Entsprechend werden die Kosten auf alle anwesenden Arbeitnehmer verteilt. Als Arbeitnehmer gelten neben aktiven Arbeitnehmern auch ehemalige Arbeitnehmer sowie Praktikanten, Referendare, Leiharbeiter und Arbeitnehmer aus anderen konzernangehörigen Unternehmen (BMF-Schreiben vom 14.10.2015, S. 3).

Für die Berechnung der Zuwendung je Arbeitnehmer ist wie folgt zu verfahren:
  • Die Gesamtaufwendungen als Summe aller Aufwendungen einer Betriebsveranstaltung sind zu ermitteln.  
  • Die Gesamtaufwendungen sind durch die anwesenden Teilnehmer inklusive der Begleitpersonen zu teilen. 
  • In einem nächsten Schritt sind die auf die Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen dem Arbeitnehmer zu zurechnen, der begleitet wurde.
Beispiel 1: Auf einer Weihnachtsfeier fallen Aufwendungen von insgesamt 10.000 € an. Es nahmen 100 Personen Teil; darunter waren 25 Begleitpersonen, die jeweils einen Arbeitnehmer begleiteten.
Zunächst werden die Gesamtaufwendung von 10.000 € durch die Anzahl der Teilnehmer geteilt. Es ergeben sich Zuwendungen von 100 € je Teilnehmer. 75 Personen waren ohne Begleitung; für sie bleibt es bei 100 €. 25 Arbeitnehmer wurden von insgesamt 25 Personen begleitet; für diese 25 Arbeitnehmer betragen die Zuwendungen 200 € pro Person, da jedem Arbeitnehmer jeweils 100 € für seine Begleitperson zugerechnet werden.  

5. Sachgeschenke des Arbeitgebers auf Betriebsfeiern

Sachgeschenke an Arbeitnehmer sind grundsätzlich beim Arbeitgeber als Betriebsausgaben abzugsfähig und unterliegen als geldwerte Vorteile der Lohnsteuer. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen. Zum einen gehören Zuwendungen nicht zum Arbeitslohn, wenn sie nicht in Geld bestehen und einen Wert von 60 € nicht übersteigen (BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Rz. 19 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 68 KB)). Zum anderen gehören Sachzuwendungen nicht zum Arbeitslohn, wenn sie anlässlich einer Betriebsfeier überreicht werden (BMF-Schreiben vom 14.10.2015, S. 2). Sachgeschenke anlässlich einer Betriebsfeier werden als Teil der Aufwendungen der Betriebsfeier gewertet und sind entsprechend auf den 110 € Freibetrag anzurechnen.
Beispiel 2: Anlässlich einer Betriebsfeier erhalten alle Teilnehmer ein Sachgeschenk im Wert von 30 €. Die Kosten der restlichen Betriebsfeier betragen pro Kopf 80 €. Das Sachgeschenk wird zu den übrigen Kosten hinzugerechnet. Der Freibetrag von 110 € wird eingehalten und es liegt kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.
Beispiel 3: Anlässlich einer Betriebsfeier erhalten alle Teilnehmer ein Sachgeschenk im Wert von 70 €. Die Kosten der restlichen Betriebsfeier betragen pro Kopf 50 €. Die Zuwendungen betragen damit insgesamt 120 € und übersteigen den Freibetrag um 10 €. In dieser Höhe liegt ein geldwerter Vorteil vor, welche der Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 25 % versteuern kann (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Zu vernachlässigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Wert des Sachgeschenks den Betrag von 60 € übersteigt, da das Sachgeschenk anlässlich einer Betriebsfeier gewährt wurde und daher im Rahmen des Freibetrags steuerfrei ist.  
Um den Freibetrag und die Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber nutzen zu können ist es Voraussetzung, dass die Geschenke anlässlich und nicht nur bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung gewährt werden. Das Gesetz gibt jedoch keine Hinweise darüber, wann Geschenke anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht werden.
Laut Bundesfinanzhof (BFH) bedeutet anlässlich einer Betriebsveranstaltung, dass Zuwendungen den Rahmen und das Programm der Betriebsfeier betreffen müssen. Dazu gehören solche Zuwendungen, die durch das Programm bedingt und für eine Betriebsveranstaltung nicht untypisch sind. Es muss ein sachlicher Zusammenhang zwischen Betriebsveranstaltung und Zuwendung bestehen (BFH, Urteil vom 7.2.1997 – VR R 3/96).  
Einen sachlichen Zusammenhang sah der BFH bei der Übergabe von Goldmünzen auf einer Weihnachtsfeier als nicht mehr gegeben an. Die Übergabe von Goldmünzen sei eine untypische Programmgestaltung. Sie hätte auch losgelöst von einer Weihnachtsfeier vorgenommen werden können (BFH, Urteil vom 7.11.2006 - VI R 58/04).  
Wenn Zuwendungen nur bei Gelegenheit einer Betriebsfeier überreicht werden, es am Anlass fehlt, dann fallen diese Zuwendungen aus der besonderen Behandlung für Betriebsveranstaltungen heraus und es gelten die allgemeinen Regeln. Entweder werden die Zuwendungen mit dem persönlichen Grenzsteuersatz des Arbeitnehmers versteuert oder der Arbeitgeber versteuert sie pauschal mit einem Steuersatz von 30 % (§ 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). 

6. Gemischt veranlasste Betriebsveranstaltungen

Eine gemischt veranlasste Veranstaltung ist eine solche, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung enthält als auch Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung, wie die Betriebsbesichtigung bei einem Hauptkunden (H 19.5 Lohnsteuer-Richtlinie, LStR). Weitere Beispiele sind die Kombination einer Konferenz oder einer Kongressteilnahme mit einem Wellnessaufenthalt. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen steht (vergleiche Abschnitt 1).
Bei derartigen Veranstaltungen sind die Zuwendungen aufzuteilen. Zuwendungen für ausschließlich betriebliche Zwecke stellen keinen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar und sind daher nicht wie Arbeitslohn zu behandeln. Zuwendungen, die mit der Betriebsfeier im Zusammenhang stehen, sind entsprechend der zuvor erörterten lohnsteuerlichen Grundsätze zu behandeln (BFH-Urteil vom 16.11.2005 - VI R 118/01).
Die Kosten für die gemeinsame An- und Abreise und die Übernachtungskosten sind im Verhältnis der Zeitanteile aufzuteilen (BFH-Urteil vom 30.4.2009 - VI R 55/07).
Beispiel 4: Eine Firma veranstaltet eine Drei-Tage-Fahrt in die Pfalz. Dort stehen an zwei Tagen die Weihnachtsfeier und eine Weinprobe und an einem Tag die Besichtigung eines Lieferantenbetriebes auf dem Programm. Sofern die Kosten für die Weihnachtsfeier und die Weinprobe pro Arbeitnehmer den Freibetrag von 110 € nicht überschreiten, liegt kein zu versteuernder Arbeitslohn vor.
Unter der Annahme, dass der zeitliche Anteil von Betriebsfeier und Betriebsbesichtigung zwei zu eins beträgt, sind zwei Drittel der Kosten für An- und Abreise und Übernachtung der eigentlichen Betriebsfeier zuzuordnen und unterliegen dem 110-Euro-Freibetrag.

7. Reisekosten bei Betriebsveranstaltungen

Grundsätzlich sind die Kosten für den Hin- und Rücktransport von Arbeitnehmern vom Einsatzort zur Betriebsveranstaltung Teil der Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung und müssen daher auf Freibetrag von 110 € angerechnet werden. Ausnahmsweise können diese Aufwendungen jedoch als Reisekosten des Arbeitnehmers behandelt werden. Dies setzt voraus, dass die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung dient und die Organisation dem Arbeitnehmer obliegt. In diesem Fall ist eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber zulässig gem. § 3 Nr. 13, 16 EStG (BFM-Schreiben vom 14.10.2015, S. 5).
Beispiel 5: Mitarbeiter, welche an einem anderen Standort tätig sind, reisen zunächst zur Unternehmenszentrale und fahren von dort aus gemeinsam in einem Bus, welcher durch den Arbeitgeber organisiert wurde, zum Ort der Betriebsveranstaltung. Die Fahrkosten der Mitarbeiter zur Unternehmenszentrale gelten als Reisekosten. Die gemeinsame Busfahrt gilt als Teil der Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung, da sie durch den Arbeitgeber organisiert wurde.

8. Sonstige Fallstricke im Zusammenhang mit Betriebsfeiern

Neben dem lohnsteuerrechtlichen Freibetrag sind typischerweise auch noch die folgenden Aspekte im Rahmen einer Betriebsfeier zu beachten:
  • Auf der Ebene des Unternehmens unterliegen Leistungen des Unternehmers an seine Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsfeier nicht der Umsatzsteuer, wenn sie sich im üblichen Rahmen halten. Hiervon ist auszugehen,  wenn sie den Betrag von 110 € nicht übersteigen (1.8 Abs. 4 Nr. 6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)). Übersteigen die Zuwendungen 110 € je Arbeitnehmer und hält die Verwaltung die Zuwendungen für nicht mehr im üblichen Rahmen, unterliegen die gesamten Zuwendungen der Umsatzsteuer. (Siehe dazu ergänzend BMF-Schreiben vom 28.6.2018 bei Zuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses).
  • Sofern eine Betriebsfeier in ähnlicher Form über mindestens drei Jahre in Folge veranstaltet wird, kann eine sogenannte betriebliche Übung entstehen (BAG-Urteil vom 17.9.2013 – 3 AZR 300/11). Arbeitnehmer haben dann auch in den Folgejahren einen Anspruch auf eine Betriebsfeier. Arbeitgeber können diese Wirkung vermeiden, indem sie einen ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt in die Einladung aufnehmen.
  • Es besteht keine Teilnahmepflicht an Betriebsfeiern (BAG-Urteil vom 04.12.1970 - 5 AZR 242/70). Arbeitnehmer, die nicht an der Betriebsfeier teilnehmen, müssen jedoch während dieser Zeit ihre Arbeitsleistung im Unternehmen erbringen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, nicht teilnehmenden Arbeitnehmern die Erbringung ihrer normalen Arbeitsleistung zu ermöglichen.
  • Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz der Berufsgenossenschaften (§ 8 Abs. 1 S. 1 Siebentes Sozialgesetzbuch (SGB VII)) besteht nur dann, wenn die Betriebsfeier vom Unternehmen durchgeführt wird, alle Arbeitnehmer daran teilnehmen können und die Veranstaltung nach ihrer Konzeption darauf ausgelegt ist, dass möglichst viele Arbeitnehmer teilnehmen (BSG-Urteil vom 9.12.2003 - B 2 U 52/02 R). Unfälle unter Einfluss von Alkohol sind nicht erstattungsfähig, wenn der Unfall im Wesentlichen auf dem Alkoholgenuss beruht (BSG-Urteil vom 5.7.1994 - 2 RU 24/93).
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist können Sie einfach über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Rechtsstand: Oktober 2020
Steuerliche Behandlung

Minijob

Zum 1. Oktober 2022 ist der Mindestlohn auf 12 Euro die Stunde gestiegen. Dadurch hat sich die Verdienstgrenze bei Minijobs von zuvor 450 Euro auf 520 Euro erhöht.

1. Was ist ein 538-Euro-Minijob?

Unter den sogenannten Minijobs versteht man nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV geringfügige Beschäftigungen, die geringfügig sind, wenn der monatliche Verdienst aus dieser Beschäftigung regelmäßig nicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Damit soll Minijobbern eine Beschäftigung mit Mindestlohnvergütung bis zu 10 Wochenstunden ermöglicht werden. Zukünftige Mindestlohnerhöhungen führen automatisch zu einer entsprechenden Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze. Minijobber mit einer Mindestlohnvergütung müssen damit bei steigendem Mindestlohn nicht mehr ihre Arbeitszeit reduzieren, um die Geringfügigkeitsgrenze weiterhin einzuhalten.

2. Wie berechnet sich die Dynamische Gerinfügigkeitsgrenze?

Der gesetzliche Mindestlohn wird mit 130 vervielfacht und durch drei geteilt. Dies entspricht der monatlichen Vergütung von 10 Arbeitsstunden je Woche zum Mindestlohn. Der sich daraus ergebende Betrag wird auf volle Euro aufgerundet. Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12 Euro brutto je Stunde. Daraus ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet
  • den Arbeitnehmer bei der Minijobzentrale anmelden;
  • in der Regel Pauschalbeiträge für die Sozialversicherungsträger an die Minijobzentrale abzuführen
  • eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer
Wichtig! Für den Arbeitnehmer fallen in der Regel keine Steuern und Sozialabgaben an, mit der Ausnahme des Beitragsanteils zur Rentenversicherung, von dem er sich allerdings befreien lassen kann.

3. Wo meldet der Arbeitgeber seine "Minijobber" an?

Der Arbeitgeber hat den Minijobber innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beschäftigungsbeginn bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
Sowohl die pauschalen SV-Beiträge als auch die Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent und die verschiedenen Umlagen sind bei der Minijob-Zentrale anzumelden und dorthin abzuführen. Insgesamt hat der Arbeitgeber Pauschalabgaben in Höhe von 30,99 Prozent an die Minijob-Zentrale zu entrichten. Diese können im gewerblichen Bereich per Lastschriftverfahren oder Überweisung getätigt werden. Die Beiträge sind grundsätzlich zum drittletzten Bankarbeitstag im laufenden Monat fällig.
Wichtig! Für die Bau- und Gastronomiebranche gelten gesonderte Regelungen, die Sie bei der Minijob-Zentrale im Internet oder telefonisch erfragen können.
Beispiel:
Ein Minijobber wird zum 1. April 2023 im Unternehmen eingestellt. Dann hat der Arbeitgeber bis zum 13. Mai 2023 Zeit den Minijobber bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale werden jedoch schon zum 26. April 2023 fällig. Daher können eine gleichzeitige Meldung des Minijobbers und die Begleichung der Abgaben sinnvoll sein.
Für geringfügig Beschäftigte gilt das Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern grundsätzlich auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind. Meldungen und Beitragsnachweise müssen durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt werden. Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten können auch per Beleg in einem vereinfachten Verfahren, dem sogenannten Haushaltsscheck-Verfahren, gemeldet werden.
Weitere Informationen zur Datenerfassung finden Sie auf der Seite der deutschen Rentenversicherung: Meldeverfahren nach der DEÜV.
Tipp: Auf der Webseite der Minijob-Zentral steht für Sie ein Minijob-Beitragsrechner zur Verfügung.
Bei kurzfristigen Minijobverhältnissen müssen nur An- und Abmeldungen an die Minijob-Zentrale erstattet werden. Im Unterschied zu anderen Beschäftigungsarten sind keine Unterbrechungsmeldungen, keine Jahresmeldungen und auch keine Meldungen über einmalig gezahltes Arbeitsentgelt abzugeben. Eine Ausnahme besteht, wenn die kurzfristige Beschäftigung Kalenderjahr-übergreifend erfolgt. Dann ist eine Jahresmeldung vorgeschrieben.
Kontakt
Minijob-Zentrale
45115 Essen
Tel.: +49 355-2902 70799
Fax: +49 201-3849 79797
Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zu unterscheiden zwischen der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent (§ 40a Absatz 2 EStG) und der pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts (§ 40a Absatz 2a EStG). In beiden Fällen der Lohnsteuerpauschalierung ist Voraussetzung, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a SGB IV vorliegt. Für die Fälle der Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts oder der Besteuerung nach Maßgabe der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist stets das so genannte Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Dies ist für den Privathaushalt als Arbeitgeber regelmäßig das für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständige Wohnsitzfinanzamt und für andere Arbeitgeber das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet.
Die notwendige Betriebsstättennummer erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Kontakt
Bundesagentur für Arbeit
Tel.: +49 40-2485 4418/ -15 / -13
Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten müssen per Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden (§ 28a Absatz 7 SGB IV). Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung. Er dient als Grundlage für die Berechnung der Pauschalabgaben und die Abbuchung der fälligen Zahlungen. Der Haushaltsscheck muss von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen unterzeichnet werden. Die Minijob-Zentrale nimmt den Haushaltsscheck entgegen, teilt gegebenenfalls im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit dem Privathaushalt eine Betriebsnummer zu, berechnet die Abgaben und zieht diese per Lastschriftverfahren ein (§ 28h Absatz 3 Satz 1 SGB IV). Die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist für den Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben. Außerdem sind für geringfügig Beschäftigte die Beiträge zur Sozialversicherung nur halbjährlich fällig (§ 23 Absatz 2a SGB IV).
Der Arbeitgeber muss zusätzlich den Arbeitnehmer zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Wirtschaftszweig, in den die ausgeführte Beschäftigung einzuordnen ist;
Hinweis: Der zuständige Unfallversicherungsträger wird, handelt es sich um einen Minijob im Privathaushalt, von der Minijob-Zentrale automatisch informiert, sobald der Haushaltsscheck für die Haushaltshilfe eingeht.
Der einheitliche Unfallversicherungsbeitrag wird zweimal im Jahr mit den übrigen Abgaben von der Minijob-Zentrale im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen und an den zuständigen Unfallversicherungsträger weitergeleitet. Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung beträgt für Privathaushalte 1,6 Prozent, im gewerblichen Bereich und bei kurzfristigen Minijobs richtet er sich nach den individuellen Beiträgen der zuständigen Unfallversicherungsträger.

4. Wie hoch sind die Abgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Seit dem 1.1.2013 betragen die Pauschalabgaben des Arbeitgebers für die sogenannten 520-Euro-Minijobs insgesamt höchstens 31,4 Prozent. Darin enthalten sind:
  • Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von 13 Prozent und
  • Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 Prozent für den Arbeitgeber und
  • der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 Prozent,
  • sowie verschiedene Umlagen (U1= 0,9 / U2=0,29/ INSGU = 0,09), die Sie der untenstehenden Tabelle entnehmen können.
Hinweis: Seit 1. Januar 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Dann erhalten diese normalerweise Ihren Bruttoverdienst ohne Abzüge, im Höchstfall die gesamten 538 Euro.
Um sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, ist es erforderlich, dass der Minijobber einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber einreicht. Der Arbeitgeber dokumentiert den Eingang des Befreiungsantrags mit dem Eingangsdatum und nimmt ihn zu den Entgeltunterlagen. Für Minijobber, die sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen, entfällt der Eigenanteil in Höhe von 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages, anzeigt.
Falls die Minijobber jedoch rentenversicherungspflichtig bleiben wollen, zahlen sie im gewerblichen Bereich in der Regel 3,6 Prozent des Entgelts. Dies gilt nicht, wenn der Minijob nur von kurzer Dauer ist.
Der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung, den sich Arbeitgeber und Minijobber teilen, beträgt 18,6 Prozent des Bruttoentgelts – mindestens aber 32,55 Euro.
Wichtig! Ein Minijob begründet grundsätzlich keinen Sozialversicherungsschutz (mit Ausnahme der Rentenversicherung) des Arbeitnehmers, der aber durch die Zahlung der Beiträge volle Rentenversicherungsansprüche erlangen kann.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten werden vom Gesetzgeber besonders gefördert: Die Beitragssätze zur Kranken- und Rentenversicherung betragen jeweils 5 Prozent für den Arbeitgeber, der Rentenversicherungsbeitrag für den Arbeitnehmer allerdings 13,9 Prozent.
Abgaben der Arbeitgeber für Minijobs
2023 Minijobs im
gewerblichen Bereich 1)
Minijobs in
Privathaushalten 2)
Kurzfristige
Minijobs 3)
Pauschalbeitrag zur Krankenver- sicherung (KV)
13 %
5 %
kein
Pauschalbeitrag zur
Rentenver- sicherung (RV)
15 %
5 %
kein
Beitragsanteil des
Arbeitnehmers bei RV-Pflicht
4)
3, 6 % 13,9 % kein
Einheitliche Pauschsteuer 5)
2 %
2 %
keine 6)
Umlage 1 (U1) bei Krankheit
0,9 %
1,1 %
0,7 %
Umlage 2 (U2) Schwangerschaft/ Mutterschaft
0,29 %
0,24 %
0,14 %
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
Individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungs-träger
1,6 %
Individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungs-träger
Individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungs-träger
Individuelle Beiträge
1,6 %
Individuelle Beiträge
Insolvenzgeldumlage 8)
0,09 %
keine Angabe
0,15 %
in Privathaushalten keine
Anmerkungen:
  1. geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
  2. geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten nach § 8a SGB IV in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV
  3. geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV auch in Verbindung mit § 8a SGB IV
  4. Rentenversicherungspflicht aufgrund des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit für Beschäftigungen, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen
    haben bzw. kraft Gesetzes für Beschäftigungen, die nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommen wurden
  5. bei Verzicht auf die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen (elektronische Lohnsteuerkarte)
  6. das Arbeitsentgelt von kurzfristigen Beschäftigungen ist stets steuerpflichtig - nähere Informationen erhalten Sie bei den Finanzverwaltungen
  7. bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 4 Wochen
  8. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.

5. Was sind kurzfristige Minijobs?

Eine kurzfristige Beschäftigung ist von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt. Bei der kurzfristigen Beschäftigung einer Haushaltshilfe fallen für Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin folgende Abgaben an:
  • eine Umlage als Ausgleich für Ihre Aufwendungen bei Krankheit Ihrer Haushaltshilfe, die sogenannte Umlage U1
  • eine Umlage als Ausgleich für Ihre Aufwendungen bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft Ihrer Haushaltshilfe, die sogenannte Umlage U2
  • ein Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
Ihre kurzfristig beschäftigte Haushaltshilfe muss keine Abgaben zur Sozialversicherung und Rentenversicherung zahlen.

6. Besonderheiten für Rentner, Studenten und Praktikanten

Für Rentnerinnen und Rentner gelten im Minijob die gleichen Regeln wie für alle anderen: Sie arbeiten entweder in einem Minijob mit Verdienstgrenze, bei dem sie im Durchschnitt nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen, oder in einer kurzfristigen Beschäftigung, die unabhängig vom Verdienst auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.
Aber: Wie viel Sie als Rentner oder Rentnerin neben Ihren Bezügen hinzuverdienen dürfen, hängt von Ihrer Rentenart ab.
Ausführliche Informationen für einen Minijob als Rentner finden SIe unter folgendem Link der Minijob Zentrale.
Für Studenten gelten keine Besonderheiten, solange Beschäftigungen ausgeübt werden, die sich im Rahmen der Geringfügigkeitsregeln bewegen. Bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 520 Euro sowie einer Befristung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage finden(kurzfristige Beschäftigung) somit auch für Beschäftigungen von Studenten die Minijob-Regelungen Anwendung.
Wenn die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht erfüllt werden ist darüber hinaus zu prüfen, ob im Rahmen des sogenannten Werkstudentenprivilegs Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung besteht und somit auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung eintritt. Dies ist der Fall, wenn der Student als ordentlich Studierender einzustufen ist. Ein ordentliches Studium liegt vor, wenn ein Student während der Vorlesungszeit unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt ist. Wird diese Beschäftigung lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist sie unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts auch in dieser Zeit versicherungsfrei. Darüber hinaus haben Studenten auch die Möglichkeit, eine auf bis zu zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristete Beschäftigung während der Vorlesungszeit versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung auszuüben. In der Pflegeversicherung besteht dann ebenfalls keine Versicherungspflicht, da diese der Krankenversicherung folgt.
Ausführliche Informationen für einen Minijob als StudentIn finden Sie unter folgendem Link der Minijob Zentrale.
Praktikanten sind Personen, die sich praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf dienen. Praktika können vor, während oder nach dem Studium bzw. der Ausbildung absolviert werden. Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung verpflichtend vorgesehen sind. Aufgrund der Verpflichtung, im Rahmen der Gesamtausbildung ein Praktikum zu absolvieren, wird dieses im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ausgeübt. Die Verpflichtung zur Ausübung des Praktikums ist nachzuweisen.
Wird das Praktikum im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung ausgeübt, unterliegt der Praktikant unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Die Minijob-Regelungen finden hier selbst bei einem Verdienst bis 520 Euro oder einer Befristung bis zu drei Monaten keine Anwendung.
Personen, die einem vorgeschriebenen Praktikum während des Studiums nachgehen, sind hingegen für die Dauer dieses Praktikums sozialversicherungsfrei. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist unerheblich.
Nicht vorgeschriebene Praktika während des Studiums, die aus Zweckmäßigkeitsgründen absolviert werden, unterscheiden sich in ihrer Art nicht von den vorgeschriebenen Praktika. Allerdings besteht keine Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums. Wegen dieser fehlenden Verpflichtung werden solche Praktika auch nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ausgeübt. Die Minijob-Regelungen gelten in diesem Fall. Hier sind die Arbeitgeber jedoch aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht zur Zahlung von Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung verpflichtet. Die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind hingegen zu zahlen.
Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: März 2023 

Weitere Informationen

Termine

Sonntagsöffnungen 2024

Das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz lässt im jedem Jahr vier Sonntagsöffnungen aus besonderem Anlass zu, an denen die Einzelhandelsgeschäfte von 13 bis 18 Uhr geöffnet werden dürfen.
Anlassbezogene Sonntagsöffnungen nach § 8 Abs. 1 HmbLÖffnG für das Jahr 2024
Für 2024 sind folgende Sonntage von der Behörde für Wirtschaft und Innovation angesichts der Vielzahl der an diesen Tagen beabsichtigten besonderen Ereignisse bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen die Zustimmung zu den bezirklichen Rechtsverordnungen zur Freigabe in Verkaufsstellen in Aussicht gestellt:
  • 7. Januar 2024 – Sport und Gesundheit (stattgefunden)
  • 24. März 2024  – Inklusion und Integration 
  • 29. September 2024 – Kinder, Jugend und Familie 
  • 3. November 2024 – Kultur
Für diese vier Sonntage stellt die Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) wegen der Vielzahl der an diesen Tagen beabsichtigten besonderen Ereignisse - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - die Zustimmung zu den bezirklichen Rechtsverordnungen zur Freigabe von Sonntagsöffnungen in Verkaufsstellen in Aussicht.
Ihre Anregungen und Wünsche, die Sie uns übermittelt haben, haben wir gesammelt und an die BWI geleitet. Sie ist weitgehend unseren Vorschlägen gefolgt.
Bitte beachten Sie: Bei allen Veranstaltungen, die Anlass für eine Sonntagsöffnung sind, dass Sie die zum Zeitpunkt der Veranstaltung bestehenden Bedingungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, insbesondere die geltenden Hygienevorschriften, einhalten müssen.
Wir haben einen Leitfaden für Sonntagsöffnungen entwickelt, der Ihnen helfen soll, geeignete Kooperationspartner für die Durchführung Ihrer Veranstaltung zu finden.
Bitte beachten Sie: An diesen Terminen können Sie Ihr Geschäft nur öffnen, wenn das zuständige Bezirksamt die jeweilige Sonntagsöffnung durch eine Rechtsverordnung im Hamburgischen Gesetzes- und Verordnungsblatt festgelegt hat und sich Ihr Geschäft in dem genannten Gebiet befindet.

Sonntagsöffnungen in den Bezirken

Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, den 24. März in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der Veranstaltungen:

Altona

1.) Inklusion und Integration“, beschränkt auf Osdorfer Landstraße 131 bis 135,
2.) Altona blüht auf“, beschränkt auf Große Bergstraße 146 bis 247, Neue Große Bergstraße 1 bis 44, Paul-Nevermann-Platz 1 bis 15, Ottensener Hauptstraße 1 bis 48, Große Rainstraße 16, Hahnenkamp 1 bis 8, Bahrenfelder Straße 71 bis 113.

Bergedorf

1.) „Sport und Gesundheit – knut Baumweitwurf“, beschränkt auf Verkaufsstellen am Unteren Landweg 77,
2) „Großer bunter Frühlings- und Ostermarkt mit Integration und Inklusion“, beschränkt auf Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaussee von Hausnummer 1 bis 31, Curslacker Neuer Deich bis Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink, Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwerder, Alte Holstenstraße und Ludwig Rosenberg-Ring umgrenzten Gebiet.

Eimsbüttel

1.) Höffi's Baumesse“ bei Möbel Höffner beschränkt auf Holsteiner Chaussee 130,

2.) Inklusion und Integration“ bei IKEA Schnelsen beschränkt auf Wunderbrunnen 1,

3.) Ostermeile Osterstraße“ – Osterstraße e.V.“ – Osterstraße e.V beschränkt auf Osterstraße 74 bis 178 und 79 bis 189, Emilienstraße 21 und 24, Heußweg 20 bis 52 und 25 bis 41 sowie Karl-Schneider-Passage, Schwenckestraße 30 bis 34, Hellkamp 16 bis 26 und 15 bis 27, Schopstraße 4 bis 10 sowie Methfesselstraße 60 bis 66 und 51 bis 61,
4) “Auf die Plätze, fertig…, Sport!“, beschränkt auf Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5 und Wendlohstraße 13 sowie Zum Markt 1.

Harburg

1.) Harburg ist bunt“, beschränkt auf  Amalienstraße 7, Am Wall 1, Harburger Ring 8 bis 10, Hölertwiete 5 und 6, Julius-Ludowieg-Straße 9, Krummholzberg 10, Lüneburger Straße 9, 16, 23, 34, 39, 45 und 48, Lüneburger Tor 7, Rieckhoffstraße 8 bis 10, Sand 27 bis 31 und 35, Seeveplatz 1, sowie Buxtehuder Straße 62, Großmoorbogen 6, 9, 17 bis 19 und Hannoversche Straße 86.

Hamburg-Mitte

1.) Frühlingszauber – Musik, Kunst und Sport“ beschränkt auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Steintorwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und die HafenCity,
2.) Inklusion & Integration beschränkt auf das Billstedt Center, Möllner Landstraße 3,
3.) Fit in die Saison – Großer Bikertreff mit kostenlosem Motorradmarkt zum Saisonbeginn beschränkt auf Süderstraße 83.

Hamburg-Nord

1.)Inklusion und Integration“, beschränkt auf Shopping-Center Hamburger Meile, 22083 Hamburg.

Wandsbek
(20. März – Verordnung noch nicht veröffentlicht)

1.) „?“ begrenzt auf Verkaufsstelle Walddörferstraße 140,
2.) „?“ begrenzt auf Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/Heegbarg bis zum Saseler Damm, 
3.) „?“ begrenzt auf auf das Einkaufszentrum Wandsbek QUARREE, sowie die Straßen Wandsbeker Marktstraße zwischen Brauhausstraße und Ring 2, Schloßstraße von Wandsbeker Marktstraße bis zum Ring 2 (BID-Bereich).

Diskussion über vier Themensonntage

Die Bürgerschaftsfraktionen von SPD, Grünen und CDU haben am 13. Juni 2017 eine gemeinsame Initiative unter dem Titel “Den Hamburger Sonntagsfrieden zukunftsfähig machen” gestartet (Bürgerschafts-Drucksache 21/9448; siehe pdf-Dokument), die am 28. Juni in der Bürgerschaft beraten und verabschiedet werden soll. Sie verfolgt das Ziel, gemeinsam mit dem Handel sowie mit Gewerkschaften, Kirchen und Zivilgesellschaft vier “Themensonntage” zu definieren, um die verkaufsoffenen Sonntage in Hamburg rechtssicher zu machen. Die Medien haben heute darüber berichtet. Die Initiative nennt als Themen, jeweils für ganz Hamburg und mit dezentralen Standorten:
  • Inklusion/Integration
  • Sport/Gesundheit
  • Kultur
  • Kinder/Jugend/Familie
Die Handelskammer hatte die Möglichkeit, gegenüber den Bürgerschaftsfraktionen hierzu Stellung zu nehmen. Sie hat ausdrücklich auf die Wirtschaftsbelange, insbesondere der Einzelhändler, hinzuweisen. Wir haben angeregt,
  1. die Themen breiter zu fassen als ursprünglich geplant,
  2. dass eine Einbeziehung bestehender Veranstaltungsformate in der Stadt bzw. den Stadtteilen offen bleibt. Damit werden bewährte Formate auch – unabhängig von der Themenfestlegung – in Zukunft möglich sein.
Die Bürgerschaftsfraktionen haben beide Anregungen der Handelskammer in den Antrag mit aufgenommen (siehe Seite 3 des Antrags).
Wir erwarten, dass die Politik hiermit einen rechtssicheren und praktikablen Weg eingeschlagen hat, so dass – vor dem Hintergrund der strenger gewordenen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts – in Hamburg auch in Zukunft vier Sonntagsöffnungen realisiert werden können.

Das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz

Was sagt das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz?

Aus Anlass von besonderen Ereignissen sind jährlich bis zu vier verkaufsoffene Sonntage zulässig. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 des Hamburgischen Ladenöffnungsgesetzes. Geeignet ist ein Anlass, wenn er nicht nur für die ortsansässige Bevölkerung, sondern auch für Bewohner angrenzender Bezirke ein attraktives Ziel darstellen könnte.
Das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz sieht vor, dass Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, die Adventssonntage und die Sonntage im Dezember keine verkaufsoffenen Sonntage sein können.

Was sagt das Bundesverwaltungsgericht?

Die deutschen Verwaltungsgerichte haben sich mehrfach mit den gesetzlichen Voraussetzungen für verkaufsoffene Sonntage beschäftigt.  Das Bundesverwaltungsgericht konkretisierte in seiner Entscheidung vom 11. November 2015 (Az. 8 CN 2/14) die Voraussetzungen für  eine Ladenöffnung am Sonntag. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, einen Anlass für Sonntagsöffnungen darstellen können. Der Besucherstrom darf sich nicht erst aus der Öffnung der Verkaufsstellen ergeben. In seiner Entscheidung aus dem vergangenen Jahr hat das Bundesverwaltungsgericht diesen restriktiven Ansatz weiterentwickelt und noch weitere Anforderungen formuliert.
Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass die Ladenöffnung, die typisch für einen Werktag ist, keine “prägende Wirkung” haben darf; die anlassgebende Veranstaltung muss im Vordergrund stehen. Das Gericht folgert daraus, dass eine Ladenöffnung nur möglich ist, wenn in räumlicher und zeitlicher Hinsicht ein Bezug zur anlassgebenden Veranstaltung besteht. Daher dürfe die Ladenöffnung in der Regel nur im Umfeld der Veranstaltung, z.B. des Marktes, erfolgen. Je größer und attraktiver eine Veranstaltung sei, desto größer sei der Bereich, in dem Läden geöffnet haben dürften.
Ihre Anregungen und Wünsche richten Sie bitte an Ihr Bezirksamt.
Bitte beachten Sie:  Die von den Antragsstellern vorgenommenen Prognosen über die Besucherströme müssen schlüssig und belastbar sein. In allen Fällen ist es erforderlich, eine räumliche Begrenzung vorzusehen.
Zur Durchführung des Verfahrens zur Freigabe von anlassbezogenen Ladenöffnungen an Sonntagen nehmen Sie bitte die nachfolgenden von den Bezirksämtern in einem Datenblatt abgefragten konkreten Informationen mit auf. Diese sind zu begründen und an die zuständigen Bezirksstellen weiterzuleiten.
Hinweis: Die bereits veröffentlichten Verordnungen für Ladenöffnungen aus Anlass von Veranstaltungen finden Sie im Hamburgischen Gesetz und Verordnungsblatt.
Steuern

Verbindliche Auskünfte der Finanzverwaltung

Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht, vgl. § 89 Abs. 2 S. 1 AO. Eine verbindliche Auskunft kann auch gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich abgegeben werden (z.B. Organgesellschaften). Verbindliche Auskünfte werden auf Antrag erteilt und sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über den Antrag soll innerhalb von 6 Monaten ab Eingang bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; eine Überschreitung dieser Frist ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Ob ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft im konkreten Fall angezeigt sein kann, sollte stets mit Hilfe steuerlicher Expertise geklärt werden.
In diesem Merkblatt wollen wir Ihnen die Voraussetzungen einer verbindlichen Auskunft und weitere Aspekte kurz darstellen. Weitere Details finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2007 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 84 KB) und unter § 89 AEAO.

Welchen Inhalt muss ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft haben?

Welchen Inhalt ein solcher Antrag haben muss, ergibt sich grundsätzlich bereits aus § 89 Abs. 2 S. 1 AO. Weiter konkretisiert wird der erforderliche Inhalt durch die Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV). Der Antrag muss demnach folgenden Inhalt haben:
  • die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, bei natürlichen Personen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, soweit vorhanden Steuernummer),
  • eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts,
  • die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers,
  • eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers,
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
  • die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen der in § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung genannten Finanzbehörden (Finanzämter oder Bundeszentralamt für Steuern) eine verbindliche Auskunft beantragt wurde, sowie
  • die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
  • Zusätzlich soll der Antragsteller in dem Antrag den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände darlegen, vgl. § 89 Abs. 4 S. 2 AO (s.a. Ziff. 5).
Hinweis: Die verbindliche Auskunft erfolgt auf Grundlage des vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhaltes. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, eigens für die zu erteilende Auskunft Ermittlungen anzustellen. Dem Antragsteller soll jedoch Gelegenheit gegeben werden seinen Sachvortrag zu ergänzen, wenn dadurch eine Entscheidung in der Sache ermöglicht werden kann.
Regelmäßig werden keine Auskünfte bei Angelegenheiten erteilt, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht. Nicht zulässig ist auch eine Auskunft über alternative Gestaltungsvarianten. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt im Wesentlichen bereits verwirklicht ist, AEAO zu § 89 Abschn. 3.5.2. Sie gilt auch nicht für Anträge auf verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung oder für Lohnsteueranrufungsauskünfte nach § 42e EStG.

Welches Finanzamt ist für die verbindliche Auskunft zuständig?

Zuständig ist grundsätzlich diejenige Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrundeliegenden Sachverhaltes örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 AO keine Finanzbehörde zuständig ist, ist abweichend das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Letzteres gilt jedoch nur dann, wenn sich der Sachverhalt auf Steuern erstreckt, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Für andere von den Finanzämtern verwaltete Steuern sowie für die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung kann das Bundeszentralamt für Steuern auch dann keine verbindliche Auskunft erteilen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 18 bis 21 AO kein Finanzamt für die Besteuerung des Antragstellers zuständig ist, AEAO Abschn. 3.3.1.1. S. 3.

In welcher Form muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.

Welche Gebühren entstehen durch eine verbindliche Auskunft?

Wegen der entstehenden Gebühren sollten sich Steuerpflichtige, bzw. Antragsteller vorab gut überlegen, ob und wie ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gestellt werden sollte.

Gegenstandsgebühr

Die Gebühr ergibt sich in entsprechender Anwendung von § 34 GKG grundsätzlich aus dem Gegenstandswert. Die Finanzbehörde soll zur Bestimmung der Gebühr den vom Antragsteller angegeben Gegenstandswert verwenden, es sei denn, dass dieses Vorgehen zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Für den Gegenstandswert ist regelmäßig die steuerliche Auswirkung des dargelegten Sachverhaltes maßgeblich. Bei Dauersachverhalten kommt es auf die durchschnittliche steuerliche Auswirkung eines Jahres an. Der Gegenstandswert ist auf 30 Mio. Euro begrenzt, was bei ab dem 1.8.2013 gestellten Anträgen zu einer Gebühr von maximal 109.736,- Euro führt. Bei einem Gegenstandswert unter 10.000,- Euro wird keine Gebühr erhoben (Bagatellgrenze).

Zeitgebühr

Hat der Antragsteller keine Angaben zum Gegenstandswert gemacht und ist der Gegenstandswert auch nicht zu schätzen, wird eine Zeitgebühr i.H.v. 50,- Euro je angefangener halbe Stunde berechnet. Wird die Gebühr nach der Bearbeitungszeit berechnet, wird keine Gebühr erhoben, wenn die Bearbeitungszeit weniger als 2 Stunden beträgt.
Wird ein Antrag auf Erteilung einer Verbindlichen Auskunft vor der Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen, kann die Gebühr ermäßigt werden. Hat die Finanzverwaltung noch nicht mit der Bearbeitung begonnen, entfällt die Gebühr mitunter sogar.

Inwieweit ist die Auskunft bindend?

Eine verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung des Antragstellers bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem im Antrag geschilderten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. Ob der mitgeteilte und der später verwirklichte Sachverhalt "wesentlich" voneinander abweichen ist stets eine Frage des Einzelfalls. Hat das BZSt rechtmäßig eine Auskunft erteilt, bindet diese Auskunft auch das Finanzamt, welches bei Verwirklichung des Sachverhaltes zuständig ist.
Eine verbindliche Auskunft zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ist dann nicht bindend, wenn sie rechtswidrig ist. Bei einer einheitlich an mehrere Beteiligte erteilte Auskunft entfällt die Bindungswirkung gegenüber allen Beteiligten, wenn die Auskunft geltendem Recht widerspricht und sich mindestens ein Beteiligter darauf beruft. Betrifft die verbindliche Auskunft einen Dauersachverhalt, entfällt die Bindungswirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung des Sachverhaltes, ab welchem der Sachverhalt in wesentlichen Punkten mit dem der Auskunft zugrundeliegenden Sachverhalt nicht mehr übereinstimmt.
Eine verbindliche Auskunft kann unter den Voraussetzungen der §§ 129 bis 131 AO außerdem berichtigt, zurückgenommen und widerrufen werden. Darüber hinaus kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die Auskunft als unrichtig herausstellt.

Gibt es Rechtsbehelfe gegen eine erteilte verbindliche Auskunft?

Die verbindliche Auskunft ist ein Verwaltungsakt, gegen den ein Einspruch gem. § 347 AO statthaft ist.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr Unternehmen zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Juli 2023
Steuern

Besteuerung von Nebentätigkeiten

Häufig starten Existenzgründer neben einer Arbeitnehmertätigkeit mit einer unternehmerischen Tätigkeit. Dieses Dokument gibt Ihnen erste Informationen, wie eine solche Nebentätigkeit steuerlich zu behandeln ist. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf einer gewerblich – und nicht auf einer freiberuflich – ausgeübten Nebentätigkeit.
Tipp: Für Unternehmer ist es nicht immer leicht festzustellen, ob sie einen Gewerbebetrieb oder einen sogenannten Freien Beruf ausüben. Wir informieren Sie dazu im Dokument "Abgrenzungskriterien: Gewerbebetrieb -  Freie Berufe".

1. Sind Einkünfte aus Nebentätigkeiten steuerpflichtig? Mit welchen Steuern ist zu rechnen?

Steuerlich ist es nicht von Belang, ob Einkünfte aus einer Haupt- oder Nebentätigkeit stammen. Für Nebentätigkeiten gibt es daher im Grundsatz keine eigenen Besteuerungsvorschriften.
Personen, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§§ 8 und 9 Abgabenordnung (AO)) haben, unterliegen mit allen ihren Einkünften grundsätzlich der unbeschränkten Steuerpflicht. Übt ein Steuerpflichtiger mehrere Tätigkeiten aus, ist die Summe aller Einkünfte aus diesen Tätigkeiten zu versteuern. Jede Nebentätigkeit ist für sich nach ihren Merkmalen steuerlich einzuordnen. Regelmäßig unterliegen die Einkünfte aus einer Nebentätigkeit der Einkommensteuer bzw. bei Wahl der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer. Sofern eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, fällt zusätzlich die Gewerbesteuer an. Kapitalgesellschaften sind bereits aufgrund ihrer Rechtsform gewerblich tätig. Werden Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht, ist zudem die Umsatzsteuer zu beachten.
Tipp: Zu den Einzelheiten der jeweiligen Steuerarten informieren wir Sie in gesonderten Dokumenten – Einkommensteuer / Körperschaftsteuer / Gewerbesteuer. Nützlich ist auch die Auflistung "Steuern für Existenzgründer".

2. Welche Einkunftsarten unterliegen der Einkommensteuer und wie wird für diese der zu versteuernde Betrag ermittelt?

Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer, die an die Einkünfte natürlicher Personen anknüpft. Dies gilt auch für Anteilseigner an einer Personengesellschaft, wie zum Beispiel der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft), der Kommanditgesellschaft (KG), der offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der GmbH & Co. KG. Der Gewinn wird für die Personengesellschaft festgestellt und auf Ebene der Gesellschafter (sogenannte Mitunternehmer) besteuert. Hierzu ist ein gesondertes und einheitliches Gewinnfeststellungsverfahren nach §§ 179 f. AO notwendig.

2.1. Zu welcher Einkunftsart gehören Einkünfte aus einer Nebentätigkeit?

Der Einkommensteuer unterliegen Einkünfte aus den folgenden sieben Einkunftsarten, unter die auch die Einkünfte aus einer Nebentätigkeit einzuordnen sind. Die folgenden sieben Einkunftsarten werden in Gewinn- und Überschusseinkünfte eingeteilt (§ 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG):
Gewinneinkünfte
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
3. Einkünfte aus selbstständiger (freiberuflicher) Arbeit (§ 18 EStG)
Überschusseinkünfte
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
7. Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).
Die Zuordnung zu Gewinn- oder Überschusseinkünfte wirkt sich darauf aus, wie die steuerpflichtigen Einkünfte ermittelt werden (für Gewinneinkünfte siehe 2.2.).
Einkünfte aus Kapitalvermögen (Nr. 5) sind zwar Überschusseinkünfte. Für sie gilt allerdings im Grundsatz die Abgeltungssteuer (Quellenbesteuerung).
Ein nebenberuflich Gewerbetreibender erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Wird die Nebentätigkeit gemeinsam mit mindestens einer weiteren Person betrieben, erfolgt dies bei Kleingewerbetreibenden häufig in der Rechtsform der GbR. Die GbR stellt einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks dar (§§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Die GbR entsteht auch, wenn keine Regelungen über die Zusammenarbeit der Beteiligten getroffen werden; schlüssiges Handeln und Rechtsbindungswille können schon ausreichend sein. Nach der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung werden die jeweiligen Gewinnanteile eines Gesellschafters aus der gewerblich tätigen GbR bei seiner persönlichen Einkommensteuerveranlagung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert (Mitunternehmerschaft, § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

2.2. Welche Formen der Gewinnermittlung sind zulässig?

Anknüpfungspunkt der Steuererhebung für die Gewinneinkünfte (Nr. 1 bis 3) ist der steuerlich relevante Gewinn (§§ 4 ff. EStG). Um diesen zu ermitteln, sieht das Steuerrecht entweder die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder den Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) vor.
2.2.1.  Einnahmenüberschussrechnung
Zunächst stellt sich die Frage, ob der Steuerpflichtige die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) anwenden darf. Zulässig ist diese Gewinnermittlungsmethode für Gewerbetreibende, wenn sie nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur doppelten Buchführung verpflichtet sind oder nicht freiwillig Bücher führen.
Die Pflicht zum Betriebsvermögensvergleich (doppelten Buchführung) gilt nicht für:
  • gewerbliche Einzel- und Personenunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sowie im Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute, für die jeweils gilt, dass sie
    • einen Umsatz in Höhe von 600.000 Euro pro Geschäftsjahr nicht überschreiten oder
    • einen Gewinn in Höhe von 60.000 Euro Gewinn pro Geschäftsjahr nicht überschreiten (§ 241a HGB, siehe auch § 141 AO).  
Zudem ist die Einnahmenüberschussrechnung grundsätzlich zulässig für Freiberufler.
Bei der Einnahmenüberschussrechnung werden von den tatsächlich erzielten Einnahmen (Einzahlungen) die betrieblich veranlassten tatsächlichen Ausgaben (Auszahlungen) abgezogen. Diese Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu erfassen, in dem sie tatsächlich zufließen (Zahlungseingang) und abfließen (Zahlungsausgang). Ausnahme dieses Prinzips ist insbesondere die Geltendmachung von Abschreibungen.
Die Einnahmenüberschussrechnung hat auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung - EÜR" zu erfolgen, welcher der Steuererklärung beigefügt werden muss. Die Regelung, wonach es nicht beanstandet wird, wenn anstelle des Vordruckes der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird, wenn die Betriebseinnahmen unter 17.500,- Euro liegen, ist ausgelaufen. Auf Verlangen des Finanzamts muss der steuerpflichtige Gewerbetreibende die Betriebseinnahmen und- ausgaben in Art und Höhe erläutern und glaubhaft machen. Es ist daher ratsam, Belege zu sammeln und bereits mit der Steuererklärung einzureichen.
2.2.2.    Bilanzierung
Eine Bilanz ist ein Betriebsvermögensvergleich zu Beginn und zum Ende des Wirtschaftsjahres (§ 3 Abs. 1 EStG). Zur Bilanzierung verpflichtet sind
  • ins Handelsregister eingetragene Kaufleute (vgl. § 238 Handelsgesetzbuch (HGB), § 140 AO) mit Ausnahme von Einzelkaufleuten, die bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten (§ 241a HGB) und
  • nicht eingetragene Kaufleute, wenn sie einen Umsatz von mehr als 600.000 Euro oder einen Gewinn von mehr als 60.000 Euro erzielen (§ 141 AO).

2.3. Was sind Betriebsausgaben?

Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst worden sind. Bei den Betriebsausgaben sind für Existenzgründer insbesondere die Gründungs- und Anlaufkosten von Bedeutung. Gründungs- und Anlaufkosten können auch vor der eigentlichen Betriebseröffnung erbracht und steuerlich geltend gemacht werden. Beispiele für sogenannte vorweggenommene Aufwendungen sind unter anderem Planungskosten, Gründungskosten (z.B. Notarhonorar), Kosten der Kapitalbeschaffung, Kosten für die Anschaffung von Büromaterial und -ausstattung sowie Kosten für Wareneinkäufe.
Zudem sind die besonderen Regelungen der Abschreibung (Absetzung für Abnutzung (AfA)) von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens - und dabei gesondert von geringwertigen Wirtschaftsgütern - zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 EStG bzw. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG). Für weitere Informationen siehe unser Merkblatt „Absetzung für Abnutzung: AfA-Tabellen“, auf welches unter Punkt 7. verwiesen wird.
Betriebsausgaben sind dem Finanzamt gegenüber - spätestens auf Nachfrage - bei der jeweiligen Steuererklärung durch Einreichung von Belegen nachzuweisen. Für bestimmte nebenberufliche (freiberufliche) Tätigkeiten, nämlich wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit sowie Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeit, besteht die Möglichkeit des pauschalen Betriebsausgabenabzugs (vgl. Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.1.1994 (Bundessteuerblatt I, S. 112)). Das heißt, dass bei der Steuererklärung 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch 613,55 Euro pro Jahr, pauschal ohne Nachweis der tatsächlichen Ausgaben als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Zudem kann der Steuerpflichtige höhere tatsächliche Werbungskosten nachweisen und absetzen.

2.4. Wie wird die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ermittelt?

Die Ermittlung des steuerlich anzusetzenden Einkommens erfolgt für die jeweiligen Einkunftsarten, also auch für die unternehmerische Nebentätigkeit, separat. Dabei sind die auf die gewerbliche Nebentätigkeit entfallenden Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen  abzuziehen.
Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuerschuld ist das zu versteuernde Einkommen, das sich aus der Summe des jeweils ermittelten Gewinns bzw. Überschusses der einzelnen Einkunftsart ergibt. 
Die Ermittlung des tatsächlich zu versteuernden Einkommens sieht (vereinfacht) folgendermaßen aus:
Einkünfte aus Land- und Forstbetrieb
Gewinn, der auf das Kalenderjahr entfällt
abzüglich Freibetrag nach § 14 Abs. 4 EStG
+
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Gewinn, der auf das Kalenderjahr entfällt
dazu gehört auch ein Veräußerungsgewinn (§§ 16, 17 EStG)
+
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Gewinn, der auf das Kalenderjahr entfällt
dazu gehört auch ein Veräußerungsgewinn (§ 18 Abs. 3 EStG)
+
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Bruttoarbeitslohn des Kalenderjahres
abzüglich Werbungskosten (ggf. Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit 1.000 Euro)
+
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
soweit sie nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben
Kapitalertrag (§ 32 d Abs. 6 EStG) des Kalenderjahres
abzüglich ggf. Sparerpauschbetrag
+
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
abzüglich Werbungskosten
+
z.B. Renten
abzüglich Werbungskosten
=
Summer der Einkünfte
-
  • Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG)
  • Verlustvor- bzw. -rücktrag (§ 10 d EStG, siehe hierzu unten)
  • Sonderausgaben (in der Reihenfolge §§ 10, 10c, 10a, 10b EStG) wie
    Krankenversicherungsbeiträge, Sonderausgabenpauschbetrag, Altersvorsorgebeiträge, Spenden
  • Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 bis 33b EStG)
  • ggf. Kinderfreibeträge (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
=
zu versteuerndes Einkommen

2.5. Wie wirken sich Anlaufverluste aus?

Wenn bei der Nebentätigkeit zunächst Verluste (Einnahmen-Betriebsausgaben=negativer Betrag) anfallen, ist die Verlustverrechnung (§ 10d EStG) von Bedeutung. Grundsätzlich werden Kosten bei der Einkunftsart abgezogen, bei welcher sie anfallen und auch in dem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum), in welchem sie anfallen. Werden durch die gewerbliche Nebentätigkeit Verluste erwirtschaftet, mindern diese Verluste zunächst die Summe der Einkünfte für das Kalenderjahr. Ergibt sich für diese Summe der Einkünfte ebenfalls ein negativer Betrag, gibt es die Möglichkeit des Verlustrücktrags, wobei die negativen Einkünfte bis zu insgesamt 1.000.000 Euro vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen werden. Außerdem kann der Verlust in folgenden Veranlagungszeiträumen steuermindernd berücksichtigt werden (sogenannter Verlustvortrag). Der Verlustvortrag muss formal von dem zuständigen Finanzamt festgestellt werden. Der Verlustvortrag umfasst die Verluste aus allen Einkunftsarten, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht ausgeglichen werden und deren Ausgleich nicht ausgeschlossen ist. Diese Verluste können in folgenden Jahren von den Einkünften abgezogen werden. Hierbei sind gewissen Verlustabzugsbeschränkungen zu beachten.

2.6. Welche besonderen Freibeträge gibt es?

Für Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit gibt es generell keine besonderen Freibeträge.
Bei einer freiberuflichen Nebentätigkeit (§ 18 EStG) als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer, sowie für nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen besteht ein spezieller Steuerfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG). Voraussetzung ist allerdings, dass die Nebentätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Die Einnahmen aus den genannten Tätigkeiten bleiben im Jahr in Höhe von bis zu 2.400 Euro steuerfrei (sog. Übungsleiterfreibetrag). Wird der Übungsleiterfreibetrag genutzt, ist eine pauschale Geltendmachung von Werbungskosten bzw. Geltendmachung von Werbungskosten (Punkt 2.3.) nicht möglich. Es können lediglich Werbungskosten über 2.400 Euro geltend gemacht werden. Diese müssen nachgewiesen werden.
Ein weiterer Freibetrag besteht für ehrenamtliche Helfer gemeinnütziger Einrichtungen in Höhe von jährlich 720 Euro (§ 3 Nr. 26 a EStG).
Diese steuerfreien Einkünfte sollten in der Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte in der Anlage N in Zeile 27 erklärt werden.

2.7. Wie wird die Einkommen-Steuerschuld berechnet?

Nach der getrennten Gewinnermittlung der jeweiligen Einkunftsarten wird das Einkommen zu einem zu versteuernden Einkommen zusammengefasst und wie folgt mit dem individuellen Steuersatz belegt:
2017
2018 2019
2020
steuerfreier Grundfreibetrag
8.820 Euro
9.000 Euro
9.168 Euro
9.408 Euro
Progressionszone mit ansteigenden  Steuersätzen
14 % bis 45 % (zzgl. Solidaritätszuschlag)
14 % bis 45 % (zzgl. Solidaritätszuschlag)
14 % bis 45 % (zzgl. Solidaritätszuschlag)
4 % bis 45 % (zzgl. Solidaritätszuschlag)
1. Grenzsteuersatz von
- ab einem zu versteuernden Einkommen von
42 % (zzgl. Solidaritätszuschlag)
- 54.058 Euro
42 % (zzgl. Solidaritätszuschlag)
- 54.950 Euro
42 % (zzgl. Solidaritätszuschlag)
- 55.961 Euro
42 % (zzgl. Solidaritätszuschlag)
- 57.052 Euro
aber
2. Grenzsteuersatz von
- ab einem zu versteuernden Einkommen von (Reichensteuer)

45 % (zzgl. Solidaritätszuschlag)
- 256.304 Euro
45 % (zzgl. Solidaritätszuschlag)
- 260.533 Euro
45 % (zzgl. Solidaritätszuschlag)
- 265.327 Euro
45 % (zzgl. Solidaritätszuschlag)
- 270.501
Grundtabelle für eine natürliche Person
Mit der Einkommensteuer fallen zugleich der Solidaritätszuschlag (5.5 % auf die Einkommensteuerschuld) und gegebenenfalls Kirchensteuer an.
Die Einkommensteuererklärung ist bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres bei dem zuständigen Finanzamt auf den amtlichen Vordrucken einzureichen. Wird die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch genommen, verlängert sich diese Frist auf den darauf folgenden letzten Tag des Monats Februar. Beispiel: Die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 ist bis zum 31. Juli 2021 abzugeben; mit Steuerberater ist die Erklärung erst am 28. Februar 2022 abzugeben.

3. Welche Steuer fällt an, wenn die Rechtsform der Kapitalgesellschaft gewählt wird?

Eine Kapitalgesellschaft (z. B. Unternehmergesellschaft, GmbH, AG) unterliegt als juristische Person als eigenständiges Steuersubjekt der Körperschaftsteuerpflicht. Somit ist die Körperschaftsteuer eine „Sonderform der Einkommensteuer“ für Kapitalgesellschaften. Auf den Gewinn der Gesellschaft entfallen Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuerschuld. Der Gewinn wird durch den Betriebsvermögensvergleich nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ermittelt, dabei gelten auch die Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG).

4. Gewerbesteuer

Gewerbliche Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer.

4.1. Wann liegt eine der Gewerbesteuer unterliegende gewerbliche Tätigkeit vor?

Die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit ist oft schwierig. Zur Orientierung, ob es sich bei der Nebentätigkeit um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, kann der Katalog der gewerblichen bzw. der freien Berufe nach dem Einzelhinweis H 15.6 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) herangezogen werden. Die Entscheidung, ob eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, trifft das für den Steuerpflichtigen zuständige Wohnsitz-Finanzamt.
Wenn für die Nebentätigkeit eine Kapitalgesellschaft gegründet wurde, handelt es sich bei den Einkünften durch die Rechtsform grundsätzlich um gewerbliche Einkünfte, die der Gewerbesteuer unterliegen.
Bei einem Personenunternehmen, z. B. einer GbR, ist Steuerschuldner der Gewerbesteuer, das Personenunternehmen selber. Dies ist anders als bei der Einkommensteuer, wo die Einkünfte beim Gesellschafter/Mitunternehmer der Besteuerung unterliegen.

4.2. Was ist die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer?

Die Gewerbesteuer wird auf den sogenannten Gewerbeertrag erhoben und an die Gemeinden (in Hamburg das Finanzamt) abgeführt. Ausgangspunkt der Berechnung der Besteuerungsgrundlage ist der ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (vgl. Punkt 3.2). Die Gewerbesteuerschuld wird sodann entsprechend der besonderen Regelungen des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hinsichtlich Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8 und 9 GewStG) errechnet.
Alle gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Gewerbebetrag im Erhebungszeitraum den gewerbesteuerlichen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro übersteigt, und alle Kapitalgesellschaften, für die es keinen Freibetrag gibt, müssen eine Gewerbesteuererklärung abgeben (§ 25 Gewerbesteuerdurchführungsverordnung). Die Gewerbesteuererklärung muss jährlich in Hamburg bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Gewerbliche Einkünfte mindern die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer um das 3,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum festgesetzten Steuermessbetrags (§ 35 EStG).
Wenn sich bei der Berechnung des Gewerbeertrags (nach den Vorschriften des EStG oder des KStG ermittelte Gewinn/Verlust (Punkt 3.2.), vermehrt und vermindert um die Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8 und 9 GewStG) ein negativer Gewerbeertrag ergibt, handelt es sich um einen sogenannten Gewerbeverlust. Dieser Gewerbeverlust ist vortragsfähig (§ 10a GewStG). Die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist vom zuständigen Finanzamt in dem Veranlagungszeitraum der Entstehung gesondert festzustellen (§ 10a S. 6 GewStG).

4.3. Wie wird die Gewerbesteuerschuld berechnet?

Gewerbeertrag
x 3,5 % =
Steuermessbetrag
Steuermessbetrag
x 470 % =
Gewerbesteuerschuld
Der Gewerbeertrag wird multipliziert mit der Steuermesszahl (§ 11 GewStG), die bundeseinheitlich seit 2008 3,5% beträgt. Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen beachten, vor der Multiplikation des Gewerbeertrags mit 3,5 % ihren Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro vom Gewerbeertrag abzuziehen. Das Produkt aus dem sich somit ergebenden Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl wird als Steuermessbetrag bezeichnet. Die Steuer wird auf der Basis des Steuermessbetrags mit einem Hebesatz (mindestens 200 %) festgesetzt, der von der hebeberechtigten Gemeinde festgelegt wird (§ 16 GewStG). In Hamburg beträgt der Hebesatz derzeit 470 %. Für Kapitalgesellschaften in Hamburg ergibt sich durch den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag von 3,5 % multipliziert mit dem Hebesatz von 470 % eine gewerbesteuerliche Belastung von 16,45 %.  

5. Umsatzsteuer

Jede Warenlieferung und Dienstleistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegt der Umsatzsteuer (§ 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Ebenso sind die Entnahme von Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen für nicht unternehmerische Zwecke sowie die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Waren und Dienstleistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 UStG).
Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist der Unternehmer (§ 13a UStG). Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbst ausübt (§ 2 UStG). Das UStG geht davon aus, dass ein Personenunternehmen (z.B. die GbR) einem Unternehmer gleichgestellt und somit eigenes Steuersubjekt ist.
Die Umsatzsteuer ist während des Jahres innerhalb eines Voranmeldezeitraums beim Finanzamt anzumelden (Umsatzsteuer-Voranmeldung) und nach Abzug der Vorsteuer ist die Zahllast zu entrichten. Als Existenzgründer ist der Unternehmer in den ersten zwei Kalenderjahren zur monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet.
Hinweis: Die generelle Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer wird vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 ausgesetzt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 hat das BMF diese Maßnahme weiter konkretisiert. Demnach gilt in Neugründungsfällen § 18 Abs. 1 und 2 UStG, wonach der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr ist, es sei denn, die Steuer beträgt für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr also mehr als 7.500 Euro bleibt es auch in Neugründungsfällen beim Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum. Für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums in dem Kalenderjahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist die voraussichtliche Steuer dieses Jahres maßgebend; im folgenden Kalenderjahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer umzurechnen. Auch für Neugründungsfälle im Jahr 2020 gelten im Besteuerungszeitraum 2021 die vorgenannten Grundsätze, wobei die tatsächliche Steuer des Jahres 2020 in eine Jahressteuer umzurechnen ist.

Weitere Details können Sie dem Schreiben des BMF vom 16. Dezember 2020 entnehmen.
Das UStG hat Sonderregelungen für sogenannte Kleinunternehmer (§ 19 UStG). Bei Unternehmen, deren Umsatz im Jahr der Gründung voraussichtlich 17.500 Euro (seit 1.1.2020: 22.000 Euro) einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer nicht übersteigt, wird keine Umsatzsteuer erhoben. Wenn ein Unternehmer seine Tätigkeit während eines Kalenderjahres beginnt, ist der voraussichtlich erzielbare Umsatz der restliche Monate des Kalenderjahres in einen Jahresumsatz umzurechnen. Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen. Entsprechendes gilt für Folgejahre, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
  • der Umsatz im Vorjahr lag nicht über 17.500 Euro (seit 1.1.2020: 22.000 Euro) und
  • im laufenden Jahr wird er voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen.
Im Falle der Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann dieser allerdings keine Vorsteuer geltend machen. Der Unternehmer kann aber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichten. Der Vorsteuerabzug ist dann möglich. Ein solcher Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für 5 Jahre.

6. Welche Steuern müssen bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern beachtet werden?

Wird ein oder werden mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, müssen der  Arbeitgeber bei jeder Lohn- und Gehaltszahlung die Lohnsteuer (§ 41a EStG) sowie den Solidaritätszuschlag, ggf. die Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge beachten. Die Lohnsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer. Sie wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben und vom Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt abgeführt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Dezember 2020
Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer

Rechnungshinweis: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Sonstige Leistungen an Unternehmer, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) ansässig sind, sind in vielen Fällen nach § 3a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerlich zu behandeln.
Danach sind diese Dienstleistungen nach § 3a Abs. 2 UStG grundsätzlich in dem Land (umsatz)steuerbar, in dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Das bedeutet, dass die Versteuerung in dem betreffenden EU-Land des Leistungsempfängers erfolgt. Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben verlagert sich in diesen Fällen die Steuerschuld durch das so genannte "reverse-charge-Verfahren" auf den Leistungsempfänger mit der Folge, dass der (deutsche) Leistungserbringer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellt und auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers in seiner Rechnung hinweisen muss. 
Tipp: Nähere Informationen zum "reverse-charge-Verfahren" erhalten Sie im Dokument "Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".
Die entsprechenden Rechnungshinweise in den Amtssprachen der Europäischen Union finden Sie in der nachfolgenden Tabelle: 
Deutsch
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Bulgarisch
обратно начисляване
Dänisch
omvendt betalingspligt
Englisch
Reverse Charge
Estnisch
pöördmaksustamine
Finnisch
käännetty verovelvollisuus
Französisch
Autoliquidation
Griechisch
Αντίστροφη επιβάρυνση
Holländisch
Btw verlegd
Italienisch
inversione contabile
Lettisch
nodokļa apgrieztā maksāšana
Litauisch
Atvirkštinis apmokestinimas
Maltesisch
Inverżjoni tal-ħlas
Polnisch
odwrotne obciążenie
Rumänisch
taxare inversă
Portugiesisch
Autoliquidação
Schwedisch
Omvänd betalningsskyldighet
Slowakisch
prenesenie daňovej povinnosti
Slowenisch
Reverse Charge
Spanisch
inversión del sujeto pasivo
Tschechisch
daň odvede zákazník
Ungarisch
fordított adózás
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
Stand: April 2018
Karrierechancen am Logistikstandort Hamburg

Logistik Lernen Hamburg

Die Metropolregion Hamburg ist Europas zweitgrößter Logistikstandort. Er bietet hervorragende Karrierechancen und braucht stets neue Nachwuchstalente.
"Logistik Lernen Hamburg” bietet interessierten Schüler:innen, Studierenden und Quereinsteigern vielfältige Informationen, um am Logistikstandort Hamburg durchzustarten. Es ist das Karriere- und Ausbildungsportal der Logistikbranche in der Metropolregion Hamburg und stellt Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Nachwuchskräfte vor. Zudem erhalten Lehrende Ideen und Tipps, wie sie Schüler:innen für die Logistikbranche begeistern können. Das von Hamburger Wirtschaftsbehörde und Handelskammer Hamburg initiierte Projekt wird von der Logistik-Initiative Hamburg durchgeführt.
Auf der Webseite „Logistik-Lernen-Hamburg.de“ können interessierte Nachwuchsfachkräfte entdecken, was Logistik eigentlich ist und welche Berufsbilder dazu gehören. Die Logistikbranche bietet vielfältige Karriereperspektiven am Logistikstandort Hamburg.
Tipp: Wir haben viele Tipps zu deiner beruflichen Orientierung sowie zahlreiche Lehrstellenvermittlungsangebote für dich zusammengestellt. Weitere Informationen zur Logistik in Hamburg bietet zudem unser Branchenüberblick Logistik
Umsatzsteuer

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Aufgrund der Änderung des § 6 Abs. 1 der Steuerdatenübermittlungsverordnung durch Artikel 6 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BGBl. I 2011, S. 2131, Nr. 55) ist seit dem 1.1.2013 bei der elektronischen Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.
Zusammenfassende Meldungen können nur noch über die bereits bestehenden Zugänge des Online-Portals des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt), das Elster-Online-Portal und Elster-Formular übermittelt werden.

1. Was ist der Hintergrund der ZM-Regelung?

Die Zusammenfassende Meldung ist ein Kernstück des Umsatzsteuer-Kontrollverfahrens innerhalb der Europäischen Union, das eingeführt wurde, um nach dem Wegfall der Binnengrenzen der EU und der Abschaffung der Einfuhrumsatzsteuer innerhalb der EU das Steueraufkommen der einzelnen Mitgliedstaaten zu sichern. Das Kontrollverfahren beruht auf einem rechnergestützten EU-weiten Informationsaustausch bestimmter Daten, die in Deutschland gespeichert sind beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Grundlage der Datenerfassung und damit auch Voraussetzung für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die in Deutschland vom BZSt an Unternehmer auf Antrag vergeben wird. Wer sie besitzt, kann steuerfrei in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefern, sofern auch der Erwerber eine gültige USt-IdNr. besitzt und der Erwerb des Gegenstandes beim Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Unternehmer können sich beim Bundeszentralamt für Steuern die USt-IdNrn. ausländischer Unternehmer bestätigen lassen. Umgekehrt können sich ausländische Unternehmer bei ihrer zentralen Behörde deutsche USt-IdNrn. bestätigen lassen
Tipp: Weiterführende Informationen finden sich im Dokument "Warenhandel in der EU".
Die in der Zusammenfassenden Meldung angegebenen Daten können über ein Automationsverfahren von jeder Finanzbehörde eines EU-Mitgliedstaates für Zwecke ihres Veranlagungsverfahrens bei der jeweils zuständigen Behörde abgefragt werden. Können bestehende Zweifel anhand dieser Daten nicht ausgeräumt werden, hat jede Finanzbehörde das Recht, über ein Einzelauskunftsersuchen bei der jeweils zuständigen Behörde (in der Bundesrepublik Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern) weitere Auskünfte einzuholen.
Hinweis: Die ZM ist nicht mit der Meldung Intrastat zu verwechseln. Die Intrastat-Meldung wird beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden abgegeben.

2. Wer ist zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet?

Meldepflichtig ist jeder Unternehmer, der während eines Meldezeitraums (in der Regel der Kalendermonat)
  • steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder
  • Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (nach § 25 b Abs. 2 UStG) ausgeführt hat und/oder
  • der grenzüberschreitende sonstige Leistungen an Unternehmer ausführt, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet (reverse charge, entspricht unserem § 13 b UStG). Nur diejenigen Leistungen, die aufgrund der Regel des § 3a Abs. 2 UStG beim Leistungsempfänger in der EU steuerbar sind, sind gesondert in der Zusammenfassenden Meldung und in der Zeile 41 der Umsatzsteuervoranmeldung zu melden. In der Umsatzsteuervoranmeldung ist in den Zeilen 48 bis 52 auch entsprechend die gesonderte Meldung des Leistungsbezugs für EU-Leistungen nach § 13b UStG vorzunehmen.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind umsatzsteuerliche Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG (Umsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG im vorangegangenen Geschäftsjahr maximal 22.000 Euro (bis 31.12.2019: 17.500 Euro) und im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich maximal  50.000 Euro).
Die Meldepflicht trifft auch ausländische Unternehmen, die umsatzsteuerlich relevante Umsätze im Inland ausführen. Hier besteht allerdings seit 1997 die Möglichkeit der Fiskalvertretung, wenn es sich ausschließlich um steuerfreie Umsätze handelt und Vorsteuerbeträge nicht abgezogen werden.
Tipp: Über die Einzelheiten informieren im Dokument "Fiskalvertretung für ausländische Unternehmen in Deutschland".
Nichtselbständige juristische Personen i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaften) haben neben ihrem Organträger, dem ihre Umsätze umsatzsteuerrechtlich zuzurechnen sind, eine eigene ZM abzugeben und benötigen dazu auch eine eigene USt-IdNr..
Die Pflicht zur Abgabe einer ZM erstreckt sich auch auf pauschalierende Land- und Forstwirte, soweit diese meldepflichtige Umsätze ausführen.

3. Was ist zu melden (meldepflichtige Umsätze)?

Nach § 18 a Umsatzsteuergesetz (UStG) ist jeder Unternehmer mit Ausnahme der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer (§ 19 UStG) meldepflichtig, der
  • steuerfreie innergemeinschaftlichen Warenlieferungen im Sinne des § 6a Abs. 1 und § 6a Abs. 2 UStG und/oder
  • Lieferungen im Sinne des § 25 b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften und/oder
  • im übrigen Gemeinschaftsgebiet sonstige Leistungen im Sinne des neuen § 3a Abs. 2 UStG ausgeführt hat, für die der in dem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet.
a) Innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18 a Abs. 2 UStG)
Unter den Begriff der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen fallen vor allem die innergemeinschaftlichen Lieferungen i.S.d. § 6a Abs. 1 UStG mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach dieser Vorschrift vor, wenn
  • der Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
  • der Abnehmer entweder ein Unternehmer ist, der den Liefergegenstand für sein Unternehmen erworben hat, oder der Abnehmer eine juristische Person ist, selbst wenn diese nicht Unternehmer ist oder den Liefergegenstand nicht für ihr Unternehmen erworben hat, und
  • der Erwerb des Liefergegenstandes beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Den innergemeinschaftlichen Lieferungen gem. § 6a Abs. 2 UStG gleichgestellt sind Verbringungen i.S.d. § 3 Abs. 1a UStG, also das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung. Diese "internen Lieferungen" sind somit ebenfalls von der Meldepflicht erfasst.
Maßgebend für die Einordnung als meldepflichtige Lieferung ist allein die umsatzsteuerliche Beurteilung des Vorgangs.
Nicht zu melden sind Warenbezüge (Erwerbe) aus anderen Mitgliedstaaten.
Die ZM ist unabhängig von einer Wertgrenze abzugeben.
Sogenannte Nullmeldungen sind aber nicht abzugeben. Der ZM sind keine Begleitschreiben beizufügen.
Wichtig: Ab dem 1.1.2020 ist eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht steuerfrei, wenn das zur Meldung verpflichtete Unternehmen seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist oder es die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig in der ZM angegeben hat.
b) Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften
Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn
  • drei in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste Unternehmer (Erstlieferer, Erstabnehmer und Letztabnehmer) über einen Gegenstand ein Umsatzgeschäft abschließen,
  • eine direkte Beförderung oder Versendung des Gegenstandes unmittelbar vom Ort der Lieferung des Erstlieferers an den Letztabnehmer erfolgt,
  • der Liefergegenstand von dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates gelangt, und
  • der Liefergegenstand durch den Erstlieferer oder den Erstabnehmer befördert oder versendet wird.
Bei einem derartigen innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft hat der Erstlieferer in der ZM – insoweit ohne jede Besonderheit – eine innergemeinschaftliche Warenlieferung an den Erstabnehmer zu melden. Der Erstabnehmer bewirkt indes nicht nur eine einfache innergemeinschaftliche Lieferung, sondern regelmäßig eine Dreieckslieferung i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG. Er hat deshalb bereits in der Rechnung auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuld des letzten Abnehmers hinzuweisen und zudem neben seiner eigenen USt-IdNr. auch diejenige des Leistungsempfängers anzuführen (§ 18a Abs. 7 Nr. 4 lit. a) UStG). Darüber hinaus hat er in der ZM auf das Dreiecksgeschäft hinzuweisen, indem er bei Meldung seiner innergemeinschaftlichen Lieferung in Spalte 3 des ZM-Vordrucks eine "2" einsetzt.
c) Grenzüberschreitende sonstige Leistungen an Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts
Seit 1.1.2010 gilt, dass jeder Unternehmer, der grenzüberschreitende sonstige Leistungen an einen Unternehmer oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, ausführt, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer dort schuldet (reverse charge, entspricht unserem § 13 b UStG), diese Leistungen in der ZM melden muss. Betroffen sind aber nur diejenigen Leistungen, die aufgrund der neuen Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG in der EU steuerbar sind. Sie sind gesondert in der Zusammenfassenden Meldung sowie auch in der turnusgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung zu melden. Leistungsbezug  aus  EU-Leistungen sind hingegen jeweils in Zeile 48 der turnusgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung gesondert auszuweisen.

4. Welche Fristen sind bei der Abgabe der ZM einzuhalten?

Meldezeitraum ist der Kalendermonat, das Kalendervierteljahr oder im Ausnahmefall (bei sog. Jahreszahlern nach § 18 Abs. 2 UStG) das Kalenderjahr (dazu weiter unten).
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen und Lieferungen gemäß § 25 b Abs. 2 UStG:
    Innergemeinschaftliche Lieferungen und Lieferungen gemäß § 25 b Abs. 2 UStG sind in der Regel bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die entsprechenden Warenbewegungen „ausgeführt“ wurden, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzuzeigen.

    Der Zeitpunkt für die Ausführung der Lieferung ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung. Die ZM ist dann spätestens am 25. Tag des auf die Rechnungsstellung folgenden Kalendermonats abzugeben. Wird keine Rechnung erteilt oder wird diese erst später als in dem ersten Monat, der auf die Lieferung folgt, erteilt, ist die Lieferung in der Meldung für den Monat zu erfassen, der auf den Monat der Lieferung folgt.

    Beispiel: Der Zeitpunkt der Lieferung ist im Mai. Die Rechnung wird jedoch erst im August gestellt. Die Lieferung ist damit in der ZM für den Monat Juni (den auf den Liefermonat folgenden Monat) mitzuteilen. Diese ZM muss spätestens am 25. Juli abgegeben werden.

    Hinweis: Eine Dauerfristverlängerung um einen Monat für die ZM entsprechend der Dauerfristverlängerung, die das zuständige Finanzamt für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung gewährt hat, ist nicht mehr möglich.

    Seit 2012 gilt folgende neue Ausnahmeregelung: Soweit die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen (auch solcher gemäß § 25b Abs. 2 UStG, sog. Dreiecksgeschäfte) weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils nicht den Betrag von 50.000 Euro übersteigt, kann die Zusammenfassende Meldung wie bislang quartalsweise abgegeben werden und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals. Die vorherige Bagatellgrenze von 100.000 Euro gilt damit nicht mehr.
  • Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen:
    Für die meldepflichtigen sonstigen Leistungen gilt, dass diese unabhängig von ihrem Volumen stets nur quartalsweise bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres gemeldet werden müssen. Auch hier kann jedoch im Sinne eines Gleichklangs - freiwillig - eine monatliche Meldung erfolgen. Die Angaben sind dabei für denjenigen Meldezeitraum zu machen, in dem die Leistungen oder Lieferungen ausgeführt worden sind.
  • Ausnahme: Jahreszahler

    Hat das Finanzamt einen Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlung befreit (sog. "Jahreszahler" nach § 18 Abs. 2 UStG), kann der Unternehmer – abweichend von den Abgabefristen für USt-Jahreserklärungen - die ZM gemäß § 18 a Abs. 9 UStG bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalenderjahres abgeben, wenn
    • die Summe aller seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 200.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird,
    • die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und/ oder der sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 15.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird, und
    • es sich bei den Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3 UStG) an Abnehmer mit ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer handelt.
  • Auf Antrag kann das BZSt, Dienstsitz Saarlouis, Einzelfristverlängerung gewähren.

5. Was sind die Folgen einer verspäteten Abgabe oder einer Nichtabgabe?

Die Abgabe der ZM kann gem. § 18 a Abs. 11 S. 1 UStG Satz 1 i.V.m. §§ 328 ff. Abgabenordnung (AO) erzwungen werden. Dabei können Zwangsgelder bis zu einer Höhe von jeweils 25.000 € festgesetzt werden.
Bei verspäteter Abgabe der ZM kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, der bis zu 1 Prozent der Summe aller in der ZM zu meldenden Bemessungsgrundlagen, höchstens jedoch 2.500,- € betragen kann (§ 18 a Abs. 11 Satz 2 UStG i.V.m. § 152 AO).
Wird eine ZM vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben, so kann dies zusätzlich als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden (§ 26 a UStG).
Wichtig: Ab dem 1.1.2020 ist eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht steuerfrei, wenn das zur Meldung verpflichtete Unternehmen seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist oder es die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig in der ZM angegeben hat.

6. In welcher Form muss die Zusammenfassende Meldung erfolgen und wie funktioniert die Abgabe?

Die Zusammenfassende Meldung muss auf elektronischem Wege übermittelt werden.
Aufgrund der Änderung des § 6 Abs. 1 der Steuerdatenübermittlungsverordnung durch Artikel 6 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BGBl. I 2011, S. 2131, Nr. 55) ist seit dem 1.1.2013 bei der elektronischen Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.
Zusammenfassende Meldungen können nur noch über die bereits bestehenden Zugänge des Online-Portals des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt), des Elster-Online-Portals und auch über Elster-Formular übermittelt werden. Umfangreiche Datenmengen können unter Verwendung der Massendatenschnittstelle ELMA5 übermittelt werden; in diesem Fall ist die Verwensung des Online-Portals des BZSt zwingend. Für die Freischaltung zur Teilnahme am ELMA5-Verfahren ist ein Antrag zu stellen.
Es ist möglich, die zu meldenden Daten zunächst offline in csv-Dateien zu erfassen und anschließend in das online-Formular der ZM zu importieren.
Für die Übermittlung ist seit dem 1.1.2013 eine Authentifizierung erforderlich. 
Voraussetzung für die Teilnahme an dem Verfahren ist eine einmalige Registrierung. Sollte einem Unternehmen jedoch bereits für das bis Ende 2005 geltende vereinfachte Verfahren zur elektronischen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung gemäß § 87a Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 6 Steuerdatenübermittlungsverordnung (StDÜV) eine Teilnehmernummer zugeteilt worden sein, behält diese Nummer auch für den Formularserver seine Gültigkeit.
Für die Form der Meldung hat das Bundeszentralamt für Steuern ein Vordruckmuster und eine Ausfüllanleitung veröffentlicht. Danach sieht die Eingabemaske ähnlich aus wie bisher. Die Identifizierung, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung, Leistung oder ein Dreiecksgeschäft gemeldet wird, erfolgt anhand folgender Zahlenidentifizierungen:
Innergemeinschaftliche Lieferung
keine Kennzeichnung
Innergemeinschaftliche sonstige Leistung
Kennzeichnung 1
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft:
Kennzeichnung 2
Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten (§ 18a Abs. 5 Satz 1 UStG). Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG auf eine elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die ZM. Grundsätzlich hat der Unternehmer gem. § 18 a Abs. 5 Satz 1 UStG bei der Abgabe der ZM den amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu verwenden. Zusammenfassende Meldungen in Papierform sind im Original an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln (nicht per Fax oder E-Mail).
Der Vordruck für die Abgabe der ZM steht auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern zum Download bereit.
Auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern finden sich auch umfangreiche Informationen rund um das Umsatzsteuer-Kontrollverfahren innerhalb der Europäischen Union. ZM-Vordrucke werden nicht mehr versandt.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich in Zweifelsfällen an das für Sie zuständige Finanzamt oder an das Bundeszentralamt für Steuern.
Weitere Informationen sind auf der Website des Bundeszentralamtes für Steuern verfügbar. Ansonsten wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach über den IHK-Finder ermitteln.
Stand: Dezember 2019
Umsatzsteuer

Umsatzsteuer: Betreiber eines Seeschiffes

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 24. Juli 2009 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 61 KB) den Begriff „Betreiber eines Seeschiffes” nach Abschnitt 145 Umsatzsteuer-Richtlinien präzisiert, der entscheidend für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 UStG ist. Nach § 8 Abs. 1 UStG sind von der Umsatzsteuer befreit die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffsbrüchiger dienen sollen. Das gilt auch für Ausrüstungsgegenstände für diese Schiffe.
Die Steuerbefreiung ist grundsätzlich davon abhängig, dass die Umsätze unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffes bewirkt werden. Eine Zwischenlagerung von Liefergegenständen schadet der Steuerbefreiung nicht. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 und vom 5. September 2018 hat das Bundesfinanzministerium die Steuerfreiheit von Umsätzen dahingehend konkretisiert, dass nunmehr auch wieder Umsätze, die an von Reedern oder Bereederern beauftrage Agenten bzw. Schiffsmakler ausgeführt werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein können. Dies ist bei Umsätzen auf einer vorangehenden Handelsstufe der Fall, wenn im Zeitpunkt ihrer Leistung deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines konkreten, eindeutig identifizierbaren Seeschiffes feststeht und diese endgültige Zweckbestimmung nachweisbar ist, d.h. nicht erst durch besondere Kontroll- und Überwachungsmechanismen nachvollziehbar ist.
Darüber hinaus wurde mit Schreiben vom 18. Juni 2019 und vom 15. Juni 2020 klargestellt, dass es sich erst um ein begünstigtes Schiff im Sinne des UStG handelt, wenn es ein bereits vorhandenes Wasserfahrzeug darstellt, das nach seiner Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt dient. Ein Seeschiff sei erst in dem Zeitpunkt als vorhanden anzusehen, in dem der Besteller (Eigentümer/Reeder) es abnimmt. Zudem ist für die Steuerbefreiung erforderlich, dass die Seeschiffe auch tatsächlich ausschließlich oder überwiegend in der Erwerbsseeschifffahrt eingesetzt werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Ihr Unternehmen zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand : September 2020
Zahlen und Fakten

Hafen Hamburg auf einen Blick

Die Präsentation "Hafen Hamburg auf einen Blick (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2312 KB)" gibt Ihnen anhand wichtiger Zahlen und Fakten einen schnellen und graphisch ansprechenden Überblick zur Rolle und Entwicklung des Hamburger Hafens. Ergänzend finden Sie nachfolgend weitere Informationen zu Deutschlands größtem Seehafen.

Umschlagsleistung

Der Hamburger Hafen ist ein Universalhafen, das bedeutet, dass neben dem in der Öffentlichkeit im Fokus stehenden Containerumschlag auch in großem Umfang Stück- und Massengutumschlag bzw. Spezialstückgutumschlag stattfindet. Dieser nicht-containerisierte Umschlag ist ein besonders wertschöpfungs- und arbeitsplatzintensives Segment, welches für die Gesamtentwicklung des Hamburger Hafens nicht zu unterschätzen ist.
Der Hafen Hamburg ist der größte Seehafen Deutschlands und der drittgrößte Containerhafen Europas. Sein Umschlag, der im Jahr 1990 noch 61,4 Millionen Tonnen betrug, belief sich im Jahr 2023 auf 114,3 Millionen Tonnen. Der Containerumschlag im Jahr 2023 betrug dabei insgesamt 7,7 Millionen Tausend Euro.

Hamburger Hafen - "Tor zur Welt"

Hamburg ist die Logistik-Drehscheibe Nordeuropas. Der Hafen Hamburg, der für die deutschen und europäischen Im- und Exporteure von zentraler Bedeutung ist, nimmt eine herausragende Position als Schnittstelle für die interkontinentalen Handelsströme ein. Dies betrifft insbesondere die Verkehre zwischen den Märkten in Fernost mit denen in den Ostseeanrainerstaaten.
Der Löwenanteil der heutigen Güterströme über Hamburg kommt aus bzw. geht nach Asien. Etwa ein Drittel des seeseitigen Containerverkehrs wird über die chinesischen Häfen (inkl. Hongkong) abgewickelt. Damit ist China mit rund 2,5 Millionen TEU der wichtigste Handelspartner Hamburgs, vor den U.S.A. (0,60 Millionen Tausend Euro) und Singapur (0,42 Millionen Tausend Euro). An vierter, fünfter und sechster Stelle stehen mit Polen (0,29 Millionen Tausend Euro), Schweden (0,29 Millionen Tausend Euro) und Finnland (0,21 Millionen Tausend Euro) Handelspartner aus dem Ostseeraum, was die Bedeutung Hamburgs als Transhipment-Hafen unterstreicht.

Ausblick

Damit der Hamburger Hafen seine Wachstumspotenziale realisieren und damit zur Sicherung der Arbeitsplätze in der Logistikwirtschaft beitragen kann, muss in den nächsten Jahren verstärkt in die Modernisierung und den Ausbau der Hafen-Infrastruktur und der Hinterlandanbindung investiert werden. Nach der abgeschlossenen Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe müssen die neuen Tiefgänge dauerhaft sichergestellt werden. Hierbei gilt es, in Kooperation mit dem Bund und den Elbe-Anrainern ein nachhaltiges Sedimentmanagement zu gewährleisten. Die Handelskammer Hamburg hat mit Ihrem Standpunktepapier “Zukunftsplan Hafen” ein umfassendes Konzept vorgelegt, wie der Hamburger Hafen zum Innovationstreiber und Wachstumsmotor für die gesamte Hamburger Wirtschaft gemacht werden kann.
Einkommensteuer

Steuerliche Begünstigung von Veräußerungsgewinnen

Steuerpflichtige Einkünfte umfassen nicht nur den Gewinn aus der laufenden Geschäftstätigkeit, sondern auch die Gewinne aus dem Verkauf des Unternehmens oder von Anteilen eines Gesellschafters an einem Unternehmen (§ 16 des Einkommensteuergesetzes - EStG). Der Gewinn aus der Veräußerung eines Unternehmens im Ganzen unterliegt nicht der Umsatzsteuer (vgl. § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz, UStG). Eine Gewerbesteuerpflicht ist im Einzelnen zu prüfen.
Dieses Merkblatt befasst sich schwerpunktmäßig mit der einkommenssteuerlichen Behandlung von Veräußerungsgewinnen. Es befasst sich nicht mit dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn eine natürliche Person als Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit weniger als 1 % beteiligt war. Siehe hierzu das Dokument „Abgeltungssteuer.

1. Überblick: Veräußerungsgewinn eines Gewerbebetriebes

Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes ist nach § 16 EStG einkommensteuerpflichtig. Dazu gehören Veräußerungen
  • eines ganzen Gewerbebetriebes,
  • eines Teilbetriebes,
  • einer im Betriebsvermögen gehaltenen 100 prozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft,
  • eines Mitunternehmeranteils oder
  • des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Ein Sonderfall der Geschäftsaufgabe ist die Verpachtung des Betriebes. Diese kann gemäß § 16 Abs. 3b EStG ebenfalls wie eine Veräußerung behandelt werden. Dabei liegt eine Geschäftsaufgabe auch dann vor, wenn nur ein Teil des Betriebes tatsächlich veräußert, ein anderer Teil dem Erwerber jedoch nur vermietet oder verpachtet wird. (siehe dazu Nr. 3.1 dieses Merkblattes sowie das BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2012).
Der Gesetzgeber hat diese Veräußerungsgewinne einkommensteuerrechtlich privilegiert. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer werden laufende und außerordentliche (nicht regelmäßig erzielbare) Einkünfte eines Veranlagungszeitraumes grundsätzlich zusammengerechnet. Die laufenden Einkünfte werden somit von der durch die außerordentlichen Einkünfte ausgelösten Progressionswirkung erfasst und in der Gesamtwirkung entsprechend höher besteuert. Um eine derartige höhere Besteuerung ohne eine nachhaltige Erhöhung der Leistungsfähigkeit zu glätten, hat der Gesetzgeber Veräußerungsgewinne (als außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2, Nr. 1 EStG) einkommensteuerrechtlich privilegiert. Der Veräußerungsgewinn wird fiktiv auf fünf Jahre verteilt und die individuelle Einkommensteuer wird dann von dieser niedrigeren Basis berechnet (Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG). Weiterhin werden unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) und ein ermäßigter Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG) gewährt. 

2. Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung

Sowohl die Einkünfte aus Veräußerung, als auch die Einkünfte aus Aufgabe eines Gewerbebetriebes sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtige Gewinne. Die Aufgabe des Gewerbebetriebes wird in § 16 Abs. 3 EStG der Veräußerung eines Gewerbebetriebes oder von Anteilen an Unternehmen gleichgestellt. Bei dem Betriebsverkauf werden stille Reserven aufgedeckt, indem die wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen Dritten gegen Entgelt übertragen werden. Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn die Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen des Unternehmers überführt werden und die gewerbliche Tätigkeit eingestellt wird.
Der Veräußerungsgewinn kann um den Betrag einer schon im Vorfeld bestehenden oder anlässlich der Betriebsaufgabe gebildeten Rücklage im Sinne des § 6b EStG gemindert werden. Diese Rücklagen können vom Unternehmen für bestimmte Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Gebäude oder Binnenschiffe) im Wirtschaftsjahr der Veräußerung gebildet werden. Die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens führt zur Verwirklichung eines Gewinns oder eines Verlusts in Höhe des Unterschieds zwischen dem bisherigen Buchwert des Wirtschaftsgutes und seinem Erlös abzüglich der Veräußerungskosten. Die Begünstigung des § 6b EStG besteht darin, dass stille Reserven, die durch die Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter aufgedeckt werden, auf die Ansätze für bestimmte andere Wirtschaftsgüter übertragen werden dürfen. Der Veräußerungsgewinn darf im Wirtschaftsjahr der Veräußerung entweder von den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der anderen Wirtschaftsgüter abgezogen werden oder einer Rücklage zugeführt werden, die innerhalb bestimmter Fristen übertragen oder aufgelöst werden muss. Die Bildung der Rücklage nach § 6b EStG erfordert, dass innerhalb von vier Jahren nach Bildung der Rücklage ein anderes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird. Die vierjährige Reinvestitionsfrist verlängert sich bei Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten Wirtschaftsjahres nach der Rücklagenbildung begonnen worden ist.
Bei den einkommensteuerrechtlich begünstigten Veräußerungen ist zu unterscheiden zwischen:

2.1. Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes

Zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes erzielt werden (§ 16 Abs. 1, Nr. 1 EStG). Eine Betriebsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang (teil-) entgeltlich auf einen Erwerber übertragen wird, der dadurch die Möglichkeit der Betriebsfortführung hat, und damit die gewerbliche Betätigung des Veräußerers endet.
Wesentliche Betriebsgrundlagen sind die Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt. Das gilt grundsätzlich für die Gegenstände des Anlagevermögens (insbesondere Betriebsgrundstücke oder immaterielle Wirtschaftsgüter wie z.B. gewerbliche Schutzrechte). Das Umlaufvermögen (z.B. Waren) bildet grundsätzlich keine wesentliche Grundlage des Betriebs.
Die einkommensteuerrechtliche Begünstigung greift nur, wenn die stillen Reserven innerhalb kurzer Zeit und damit in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang aufgedeckt werden, eine stückweise Veräußerung nach und nach ist keine Betriebsveräußerung im Ganzen. Eine Betriebsveräußerung im Ganzen innerhalb kurzer Zeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann vor, wenn die Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb von sechs Monaten geschieht. Ein Zeitraum von 14 Monaten kann im Einzelfall noch angemessen sein. Dagegen dürften Veräußerungsvorgänge über 36 Monate zu lang sein. Der Betrieb muss vom Erwerber fortgeführt werden können. Ob der Erwerber diesen dann tatsächlich fortführt oder stilllegt, ist unerheblich.

2.2. Veräußerung eines Teilbetriebes

Der Gesetzgeber stellt der Betriebsveräußerung im Ganzen den Verkauf eines Teilbetriebes gleich, wenn es sich um einen organisch geschlossenen Teil des Gesamtbetriebes handelt, der selbständig ausgestattet und für sich lebensfähig ist. Eine völlig selbständige Organisation mit eigener Buchführung ist nicht erforderlich. Auch muss der Unternehmer bei der Teilbetriebsveräußerung seine gewerbliche Tätigkeit nicht in vollem Umfang aufgeben, sondern nur soweit sie sich auf die veräußerten wesentlichen Betriebsgrundlagen bezieht. Wechselt der Unternehmer lediglich die Betriebsgrundlagen und führt den Teilbetrieb mit den gewechselten Grundlagen fort, handelt es sich aber nicht um einen privilegierten Verkauf nach § 16 EStG.

2.3. Veräußerung einer im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Als Teilbetrieb gilt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auch die im Betriebsvermögen gehaltene 100-prozentige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, weil diese wirtschaftlich betrachtet einem Gesamtbetrieb entspricht.
Die Beteiligung des Steuerpflichtigen muss das gesamte Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) erfassen, wobei die Anteile aber in verschiedenen Betriebsvermögen desselben Unternehmers liegen können (zum Beispiel zwei voneinander getrennte Einzelunternehmen). Auch bei der Auflösung und Liquidation einer Kapitalgesellschaft, die zum Untergang der 100-prozentigen Beteiligung führt, sind die Regelungen über Veräußerung bzw. Aufgabe von Betriebsvermögen für den Steuerpflichtigen anzuwenden.
Diese steuerliche Gleichstellung hat zur Folge, dass der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG auch auf die Veräußerung einer 100 %-Beteiligung angewandt wird. Voraussetzung für diesen Freibetrag ist, dass der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Dann wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 Euro übersteigt. Dieser Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zu gewähren.
Gleichzeitig mit Inanspruchnahme des Freibetrages gilt seit das sogenannte Teileinkünfteverfahren. Dies bedeutet, dass 40 Prozent des Veräußerungsgewinns steuerfrei sind und die übrigen 60 Prozent in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage  eingestellt und mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden. (vgl. § 34 Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 40 b EStG).
Die unter Punkt 5 dieses Merkblattes genannten steuerlichen Begünstigungen finden hier keine Anwendung.

2.4. Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften, die privilegiert sind, gehören auch die Gewinne, die erzielt werden bei Veräußerung des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer des Betriebes anzusehen ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Der Mitunternehmer ist insoweit dem Einzelunternehmer gleichgestellt.
Erfasst ist die Veräußerung oder die Aufgabe des Anteils an einer Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) mit sogenanntem Gesamthandsvermögen (das heißt, jedem steht das Vermögen als Ganzes zu, es kann aber nur gemeinsam über das gesamte Vermögen verfügt werden) oder einer Personengesellschaft mit Bruchteilseigentum (das heißt, jeder hat an dem Vermögen einen bestimmten Eigentumsanteil, über den er gesondert verfügen kann z.B. bei der Partnergesellschaft). Steuerlich erfasst sind auch Anteile an wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnissen wie z.B. der Erbengemeinschaft. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft einen Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 EStG betreibt.
Einkommenssteuerpflichtig privilegiert sind auch Gewinne, die bei Veräußerung des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 16 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 EStG) erzielt werden.
Mitunternehmer im Sinne dieser Vorschrift ist, wer teilhat an unternehmerischen Entscheidungen (wobei die Ausübung von Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten ausreicht) und am unternehmerischen Erfolg oder Misserfolg des Gewerbebetriebes.

3. Sonderfälle

3.1. Verpachtung des Betriebes

Derjenige, der sich aus dem Geschäftsleben zurückziehen möchte, aber den Gewerbebetrieb nicht verkaufen möchte, hat die Möglichkeit, die wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen Dritten zu verpachten. In diesem Fall besteht ein steuerliches Wahlrecht (Verpächterwahlrecht):
  • Er kann die Betriebsaufgabe in einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Finanzamt erklären, so dass es sich bei dem Mietzins einkommensteuerrechtlich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt. Seit dem 5.11.2011 gilt der Betrieb erst als aufgegeben, wenn der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Finanzamt gemeldet hat oder dieses davon anderweitig Kenntnis erlangt hat. Erfolgt die Meldung des Steuerpflichtigen innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, wird sie rückwirkend für diesen Zeitraum anerkannt. Erfolgt die Meldung später, wird die Betriebsaufgabe erst ab dem Zeitpunkt der Meldung anerkannt (§ 16 Abs. 3b Satz 3 EStG).
  • Alternativ kann er diese Aufgabeerklärung nicht abgeben, mit der Folge, dass der bisherige Betrieb einkommensteuerrechtlich als fortbestehend gilt und es sich bei dem Mietzins um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt.
Der Aufgabezeitpunkt kann selbst bestimmt werden.
Erforderlich ist, dass der Verpächter bei Beendigung der Verpachtung selbst den Betrieb wieder fortsetzen könnte. Wird der verpachtete Betrieb vom Pächter nicht weitergeführt, so entfällt auch das Verpächterwahlrecht. In diesem Fall liegt zwangsweise eine Betriebsaufgabe vor. Da die Pachteinnahmen dann nicht mehr betrieblich veranlasst sind, werden sie als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifiziert.
Der Verpachtung eines Betriebs im Ganzen steht die Verpachtung eines Teilbetriebs gleich.

3.2. Teilweise Veräußerung und Vermietung oder Verpachtung

Eine Geschäftsaufgabe liegt auch dann vor, wenn nur ein Teil des Betriebes tatsächlich veräußert, ein anderer Teil dem Erwerber jedoch nur vermietet oder verpachtet wird, mit der Folge, dass auch in diesem Falle die für die Geschäftsaufgabe geltenden Privilegierungen bei der Einkommensteuer gelten.
Voraussetzung einer solchen teilweisen Veräußerung und Vermietung oder Verpachtung ist jedoch, dass die übertragenen Sachen hinreichen, dass der Erwerber eine selbstständige, wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann. Die Dauer des Mietvertrages und die Möglichkeit einer kurzfristigen Kündigung sind indes unerheblich. In dem Fall wird für den daraus entstehenden Erlös auch keine Umsatzsteuer fällig. (Siehe dazu das BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2012.)

3.3. Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge

Weiterhin besteht nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Wahlrecht des Einkommensteuerpflichtigen, wenn als Gegenleistung für einen Betriebsverkauf nicht ein einmaliger Kaufpreis vereinbart wird, sondern die Zahlung einer wiederkehrenden Leistung wie z.B. eine Leibrente. Dann ergeben sich folgende Alternativen:
  • entweder kann der Gewinn sofort versteuert werden, wobei für den Veräußerungsgewinn der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes abgezinste Wert (Barwert) der Leibrente die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung nach § 16 EStG bildet;
  • oder die Rentenzahlungen können als nachträgliche Betriebseinnahmen behandelt werden. Das bedeutet, dass ein steuerpflichtiger Gewinn erst in dem Jahr entsteht, in dem die Summe der zugeflossenen Leibrentenbeträge die Anschaffungskosten zuzüglich der Veräußerungskosten übersteigt.

3.4. Tätigwerden des Veräußerers für den Erwerber nach Betriebsveräußerung

Eine steuerbegünstigte Veräußerung kann auch dann vorliegen, wenn der Veräußerer als selbstständiger Unternehmer oder nichtselbstständiger Mitarbeiter nach der Veräußerung des Betriebes für den Erwerber tätig wird (BFH Urteil vom 17.07.2008, X R 40/07).

4. Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (bei Mitunternehmern) übersteigt (§16 Absatz 2 EStG). Die Veräußerungskosten müssen in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Betriebsverkauf stehen (z.B. Notarkosten, Maklerprovisionen oder Verkehrssteuern).
Beispiel 1[1]
Veräußerungspreis
250.000 Euro
Veräußerungskosten
    2.500 Euro
Wert des Betriebsvermögens (Eigenkapital)
  72.500 Euro
Veräußerungsgewinn
175.000 Euro

5. Steuerliche Begünstigungen

5.1. Fünftelregelung (§ 34 Absatz 1, Satz 2 EStG)

Der Veräußerungsgewinn zählt zu den außerordentlichen (das heißt nicht regelmäßigen) Einkünften nach § 34 Absatz 2 Nr. 1 EStG. Der Gesetzgeber glättet den progressiven Steuertarif für diese Einkünfte durch die sogenannte Fünftelregelung. Dabei wird der Veräußerungsgewinn fiktiv auf 5 Jahre verteilt (das heißt, auf ein Fünftel des Gewinns wird der Steuerbetrag ermittelt und anschließend wird der so ermittelte Steuerbetrag mit fünf multipliziert). Bei der Steuerberechnung bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften im Sinne von § 34 Abs. 2 EStG wird stets geprüft, ob die normale Besteuerung oder die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG günstiger ist, somit wird die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG ohne Antrag von Amts wegen gewährt.
Beispiel 2[1]
Der Gewerbetrieb wurde zum 31. Dezember 2019 verkauft und es wurde ein Veräußerungsgewinn von 12.782 Euro erzielt. Daneben wurde in diesem Jahr ein laufender Gewinn aus dem Gewerbebetrieb von 24.107 Euro erwirtschaftet; andere Einkünfte lagen für 2019 nicht vor.
Ergebnis:
Der Gesamtbetrag der Einkünfte lag im Jahr 2019 bei 36.889 Euro, auf die nach dem Einkommensteuertarif nach Grundtabelle (die fällige Einkommensteuer für Ledige berechnet) eine Steuer von – 7.498,- Euro anfallen würde.
Folgende Berechnung zeigt die Wirkung der Anwendung der Fünftelregelung: Die Einkommensteuer wird für die laufenden Einkünfte plus 1/5 des Veräußerungsgewinns ermittelt und hiervon wird der Einkommensteuerbetrag auf die laufenden Einkünfte abgezogen. Der so ermittelte Differenzbetrag wird mit fünf multipliziert und zu der Einkommensteuer auf die laufenden Einkünfte hinzugerechnet.
Abkürzungsverzeichnis:
aE= außerordentliche Einkünfte
vvE= verbleibende zu versteuernde Einkünfte
Formel: Steuerschuld= 5 x [ESt(vvE +(aE : 5)) – ESt(vvE)] + ESt(vvE)
Fünftelregelung:
5 x [ESt(24.107 + (12.782 : 5)) – ESt(24.107)] + ESt( 24.107)
= 5 x [ESt(24.107 + (2.556,40)) – ESt(24.107)] + ESt(24.107)
= 5 x [ESt(26.663,40) – ESt(24.107)] + ESt (24.107)
= 5 x [4.272 – (3.537)] + ESt( 24.107)
= 5 x [735]+(3.537)
= 3.675+(3.537)
= 7.212
Die außerordentlichen Einkünfte werden also mit 3.675 Euro besteuert. Es tritt die Steuer auf den laufenden Gewinn von 24.107 Euro in Höhe von 3.537 Euro hinzu, so dass sich nach der Fünftelregelung eine Steuer von 7.212 Euro ergibt. Dies bedeutet einen Steuervorteil von 286 Euro gegenüber der regelmäßigen auf den Gesamtbetrag entfallenden Einkommensteuer in Höhe von 7.498,- Euro.

5.2. Ermäßigter Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG

Für Gewinne aus Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe kann für die Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen alternativ zur sog. Fünftelregelung der ermäßigte Steuersatz beantragt werden. Der ermäßigte Steuersatz kann dabei auf außergewöhnliche Einkünfte angewendet werden, die den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt ab Veranlagungszeitraum (VZ) 2004 56% des durchschnittlichen Steuersatzes auf das gesamte zu versteuernde Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte, mindestens jedoch den jeweils geltenden Eingangssteuersatz, seit VZ 2009 in Höhe von 14%.
Voraussetzungen der Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem ermäßigten Steuersatz, der nur einmal im Leben gewährt wird, sind:
  • Antrag beim Finanzamt (im Gegensatz zu der Fünftelregelung, welche von Amts wegen gewährt wird);
  • Vollendung des 55. Lebensjahres oder
  • im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernde Berufsunfähigkeit;
  • der Veräußerungsgewinn übersteigt den Betrag von 5 Millionen Euro nicht (der über 5 Millionen Euro hinausgehende Gewinn unterliegt dem vollen Steuersatz, soweit nicht anderweitige Steuerermäßigungen oder -befreiungen eingreifen.)
Besondere Hinweise:
Für die Vollendung der Altersgrenze von 55 Jahren (Voraussetzung für den Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG und den ermäßigten Steuersatz gem. § 34 Abs. 3 EStG) ist nach dem BMF Schreiben vom 20.12.2005 (BStBl. 2006 I S. 7) Folgendes zu beachten: Vollendet der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr zwar nach Beendigung der Betriebsaufgabe oder -veräußerung, aber noch vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes der Betriebsaufgabe, sind weder der Freibetrag noch die Tarifermäßigung zu gewähren. Vollendet der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr bei einer Betriebsaufgabe über mehrere Veranlagungszeiträume zwar vor Beendigung der Betriebsaufgabe, aber erst im zweiten Veranlagungsjahr, sind der (anteilige) Freibetrag und die Tarifermäßigung auch für den ersten Veranlagungszeitraum zu gewähren.
Der Steuerpflichtige hat eine Wahl zwischen der Fünftelregelung und dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt gewährt nur eine der beiden Vergünstigungen. Der ermäßigte Steuersatz führt dabei häufig zu einer niedrigeren Steuerlast als die Fünftelregelung. Lediglich bei einem sehr niedrigen laufenden Gewinn und/oder einem geringen Veräußerungsgewinn kann die Fünftelregelung günstiger sein. Weiterhin ist zu beachten, dass der ermäßigte Steuersatz zu einer Mindestbesteuerung in Höhe des Eingangssteuersatzes führt, bei der Fünftelregelung wird hingegen der Grundfreibetrag gewährt. Welche Regelung günstiger ist, sollte daher für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden.
Wird in einem Veranlagungszeitraum mehr als ein Veräußerungsgewinn erzielt, kann die Vergünstigung auch nur für einen Veräußerungsgewinn beantragt werden. Für das um die außerordentlichen Einkünfte bereinigte Einkommen gelten die allgemeinen Tarifvorschriften.
Beispiel 2a[1]
Wie im vorangegangenen Beispiel beträgt der laufende Gewinn 24.107 Euro und der Veräußerungsgewinn 12.782 Euro. Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 36.889 Euro.
Ergebnis:
Der Gesamtbetrag der Einkünfte von 36.889 Euro unterliegt nach der Grundtabelle 2019 einer tariflichen Einkommensteuer in Höhe von 7.498 Euro. Dies entspricht einem durchschnittlichen Steuersatz von 20,33 %. 56 % dieses Steuersatzes entspricht 11,38 %. Der ermäßigte Steuersatz ist niedriger als der Mindeststeuersatz in 2019 von 14% und wird somit auf diesen angehoben:
laufende Gewinn
24.107 Euro
Veräußerungsgewinn
12.782 Euro
Gesamtbetrag der Einkünfte
36.889 Euro
Veräußerungsgewinn von 12.782 Euro X 14%
1.789,48 Euro
 24.107 Euro nach Grundtabelle
3.537 Euro
Zu zahlende Einkommensteuer
5.326,48 Euro

Beispiel 3
Das zu versteuernde Einkommen beträgt 250.000 Euro, in dem ein Veräußerungsgewinn von 200.000 Euro enthalten ist.
Ergebnis:
Die tarifliche Einkommensteuer auf 250.000 Euro beläuft sich 2019 auf 96.219 Euro, entspricht damit einem durchschnittlichen Steuersatz von 38,48 %. 56% dieses Steuersatzes entspricht 21,59 %. Dieser ermäßigte Steuersatz übersteigt den Mindeststeuersatz von 14%, also kann der Veräußerungsgewinn auf Antrag mit 21,59 % versteuert werden.
laufender Gewinn
 50.000 Euro
Veräußerungsgewinn
200.000 Euro
zu versteuernde Einkommen
250.000 Euro
200.000 Euro X 21,69%
43.180 Euro
 50.000 Euro nach Grundtabelle
12.295 Euro
Einkommensteuer
55.475 Euro

5.3. Besonderheiten für Ausgleichszahlungen von Handelsvertretern

Ausgleichzahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB (Handelsgesetzbuch), die bei Vertragsbeendigung gezahlt werden, gehören zu den Entschädigungen (§ 24 Nr. 1c EStG). Bei Aufgabe der Tätigkeit als Handelsvertreter oder bei Veräußerung des Unternehmens ist die Entstehung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB als der letzte laufende Geschäftsvorfall des Gewerbebetriebs vor seiner Auflösung oder Veräußerung anzusehen. Dieser unterliegt der Gewerbesteuer. Ebenso, wenn der Handelsvertreter seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Für Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter gilt seit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 EStG nicht mehr. Ausgleichszahlungen sind als laufender Gewinn zu versteuern. Die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG ist auf Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter anwendbar.

5.4. Freibetrag (§ 16 Abs.4 EStG)

Hat der steuerpflichtige Veräußerer
  • das 55. Lebensjahr vollendet oder
  • ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig,
kann er auf Antrag beim Finanzamt auf den Veräußerungsgewinn
  • nur einmal in seinem Leben
  • einen Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro erhalten.
Der Freibetrag ist auch dann voll "verbraucht", wenn der Veräußerungsgewinn im Einzelfall niedriger als der Freibetrag ist, dieser also nicht ausgeschöpft wird. Auch wenn der Steuerpflichtige mehrere selbstständige Gewerbebetriebe hat oder an mehreren Personengesellschaften als Mitunternehmer beteiligt ist, kann er den Freibetrag nur einmal beanspruchen. Andererseits kann bei Veräußerung (Aufgabe) des Gewerbebetriebes einer Personengesellschaft jeder Mitunternehmer für den auf ihn entfallenden Teil des Veräußerungsgewinns den vollen Freibetrag beanspruchen; dieser vervielfacht sich insoweit.
Eine Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu  derjenigen von körperlich, geistig und seelisch Gesunden mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
Der Freibetrag reduziert sich aber um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn die Obergrenze von 136.000 Euro übersteigt. Liegt der Veräußerungsgewinn über 181.000 Euro, reduziert sich der Freibetrag demnach auf Null. Ist der Veräußerungsgewinn aber geringer als 136.000 Euro steht der volle Freibetrag zur Verfügung.
Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe über zwei Kalenderjahre und fällt der Aufgabegewinn daher in zwei Veranlagungszeiträumen an, ist der Freibetrag insgesamt nur einmal zu gewähren. Er bezieht sich auf den gesamten Betriebsaufgabegewinn und ist im Verhältnis der Gewinne auf beide Veranlagungszeiträume zu verteilen. Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG kann für diese Gewinne auf Antrag in beiden Veranlagungszeiträumen gewährt werden. Der Höchstbetrag von 5 Millionen Euro ist dabei aber insgesamt nur einmal zu gewähren (BMF Schreiben vom 20. Dezember 2005 BStBl. 2006 I S. 7, BMF IV B 2 – S 2242 – 18/05)
Beispiel 4
Der Veräußerungsgewinn beträgt wie im oberen Beispiel 175.000 Euro.
Ergebnis:
Veräußerungsgewinn
175.000 Euro
Freibetrag
  45.000 Euro
Obergrenze
136.000 Euro
übersteigender Betrag
  39.000 Euro
gekürzter Freibetrag
    6.000 Euro
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
169.000 Euro
Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt nach Berücksichtigung des Freibetrags 169.000 Euro.
[1] Alle Beispiele illustrieren lediglich den Mechanismus der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen als außerordentliche Einkünfte; Sonderausgaben-Pauschalen, Altersentlastungsbeträge etc. bleiben unberücksichtigt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach anhand des IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
 Stand: September 2020
Metropolregion Hamburg

Gewerbeflächen in der Metropolregion

Das GEFIS-Portal (Gewerbeflächen-Informationssystem) unterstützt Unternehmen, Investoren, Wirtschaftsförder und Planern bei der Suche nach verfügbaren Flächenangeboten in der Metropolregion Hamburg.
In GEFIS werden die vermarktbaren Flächen innerhalb der Metropolregion einheitlich im Internet dargestellt. Möglich ist eine gezielte Suche nach Orten, Flächengrößen, planerischen Gebietskategorien und Entfernungen zu wichtiger Verkehrsinfrastruktur. Die Nutzer können sich direkt das Exposé mit Einzelheiten zum Objekt und den zuständigen Ansprechpartnern zeigen lassen, herunterladen und die Umgebung der Gewerbefläche betrachten.  Die notwendigen Geodaten für die abgebildeten Karten liefert das Geoportal der Metropolregion. Die Angebots- und Nachfragesituation für Gewerbeflächen in der Metropolregion Hamburg wird regelmäßig durch das Gewerbeflächenmonitoring ausgewertet und in Form eines regelmäßigen Gewerbeflächenmonitoring-Berichts aufbereitet.
GEFIS wurde von der Firma GeoDok GmbH entwickelt und vereinigte die Daten aus den existierenden Gewerbeflächenportalen der drei Bundesländern der Metropolregion.
Kommunale Steuern

Grunderwerbsteuer in Hamburg

Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg hat im Dezember 2008 das Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer vom 16. Dezember 2008 beschlossen, das im Hamburgischen Gesetzesblatt am 23. Dezember 2008 veröffentlicht worden ist. Damit ist der Grunderwebsteuersatz in Hamburg von 3,5 % auf 4,5 % ab 1.1.2009 erhöht worden.
Nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sind Unternehmen von der Grunderwerbsteuer betroffen in Fällen von
  • Kauf,
  • Umwandlung,
  • Verschmelzung oder
  • Betriebsaufspaltung von Gesellschaften mit Grundbesitz.
Erwirbt eine GmbH Grundvermögen, so fällt einmalig Grunderwerbsteuer an. Bemessungsgrundlage ist der gezahlte Kaufpreis beziehungsweise die erbrachte Gegenleistung multipliziert mit dem Steuersatz.
Nach gleichlautenden Ländererlassen der obersten Finanzbehörden der Länder wurde durch Art. 26 Nr. 3 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 der Anwendungsbereich des § 6a GrEStG erweitert. Begünstigungsfähig sind danach neben Umwandlungen auch Einbringungen sowie andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 oder - dem neu eingefügten - Abs. 3a GrEStG zu einem steuerbaren Rechtsvorgang führen. (BStBl. I, 2013, 1375).
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Sie zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Juni 2018
Steuerrecht

Gewerbesteuer

Nachfolgend beantworten wir Ihnen grundlegende Fragen zur Gewerbesteuer. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zuletzt mit BMF-Schreiben vom 3. November 2016, welches mit BMF-Schreiben vom 17. April 2019 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 37 KB) aktualisiert wurde, zur Steuerermäßigung des § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) Stellung genommen. Des weiteren sind die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Juli 2012 "Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nummer 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG)” zu berücksichtigen.
Um zu klären, ob Sie mit Ihrer Geschäftsidee gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielen, finden Sie Hinweise im Dokument "Abgrenzung Gewerbebetrieb - Freie Berufe". Ergänzende Informationen zu Gewerbesteuerhebesätze enthält das Merkblatt "Gewerbesteuerhebesätze in der Metropolregion Hamburg".

1. Allgemeines

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, die an die Ertragskraft eines Gewerbebetriebs anknüpft.

1.1 Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Hierunter versteht man ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und jede Kapitalgesellschaft (zum Beispiel GmbH, AG), die qua Rechtsform (§ 2 Absatz 2 GewStG) Gewerbebetrieb ist. Personenunternehmen, die reine Vermögensverwaltung betreiben, sind hiernach kein Gewerbebetrieb.
Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn eine
  • selbstständige (= auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung)
  • nachhaltige Betätigung, (= auf bestimmte Dauer und Wiederholung, das heißt auf eine ständige Erwerbsquelle, angelegt)
  • die mit Gewinnerzielungsabsicht (= Absicht zur Mehrung des Betriebsvermögens), und in
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (= Teilnahme am Leistungs- und Güteraustausch)
ausgeübt wird und diese
  • weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch eines freien Berufs (zum Beispiel Arzt, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Ingenieure; zur Abgrenzung vergleiche Dokument Abgrenzung Gewerbebetrieb - Freie Berufe)
  • noch als andere selbständige Arbeit (zum Beispiel Vergütungen aus der Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds oder aus Vermögensverwaltung, vergleiche § 18 Absatz 1 Nummer 3 EStG) anzusehen ist.
Steuerschuldner bei Personenunternehmen ist derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (Unternehmer). Bei Kapitalgesellschaften ist die Gesellschaft der Steuerschuldner.
Steuerberechtigt ist die Gemeinde, vergleiche § 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG), in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Die Gemeinden legen jährlich den Gewerbesteuerhebesatz fest (§ 11 GewStG). Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt mindestens 200 Prozent. In Hamburg beträgt er seit 1996 470 Prozent und liegt damit höher als der Durchschnitt der Gewerbesteuerhebesätze aller Gemeinden in Deutschland von 403 Prozent (Stand 2022, Quelle: Statistisches Bundesamt).

1.2 Zeitraum der Steuerpflicht

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht in dem Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebes erforderlich sind, für Kapitalgesellschaften mit der Handelsregistereintragung. Sie endet bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs, bei Kapitalgesellschaften erst mit Niederlegung jeglicher Tätigkeit; das ist in der Regel der Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist (vgl. GewStR Abschnitt 2.6).

2. Ermittlung der Besteuerungsgrundlage (Gewerbeertrag)

Der Gewerbeertrag bildet die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Er lässt sich in vier Schritten ermitteln:
  1. Ausgangspunkt für die Berechnung des Gewerbeertrags ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb, wie er sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetz (EStG) für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bzw. nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Verbindung mit dem EStG für Kapitalgesellschaften ergibt (§ 7 GewStG).
  2. Dem so ermittelten Gewinn werden bestimmte Beträge hinzugerechnet (Hinzurechnungen nach § 8 GewStG).
  3. Anschließend ist die Summe aus Gewinn und Hinzurechnungen durch gesetzlich festgesetzte Beträge zu vermindern (Kürzungen nach § 9 GewStG).

    Nach diesen drei Schritten steht der maßgebende Gewerbeertrag gemäß § 10 GewStG fest.
  4. Schließlich muss noch ein etwaiger Gewerbeverlustvortrag vom maßgebenden Gewerbeertrag abgezogen werden (§ 10 a GewStG). Ein Gewerbeverlust liegt vor, wenn der maßgebende Gewerbeertrag (Gewinn + Hinzurechnungen – Kürzungen) einen negativen Betrag ergibt. Dieser wird für die künftige Berücksichtigung formal festgesetzt. Der aktuelle Gewerbeertrag ist um die Gewerbeverluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.

2.1 Hinzurechnungen

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb werden bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet, soweit Sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.
Die wichtigsten Hinzurechnungen sind (§ 8 GewStG):
  • Entgelte für Schulden (Nummer 1 buchst. a)),
  • Renten und dauernde Lasten (Nummer 1 buchst. b)),
  • Gewinnanteile stiller Gesellschafter (Nummer 1 buchst. c)),
  • ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschl. Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern die Hälfte), die im Eigentum eines anderen stehen (Nummer 1 buchst. d), e)),
  • ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, insb. Konzessionen und Lizenzen (Nummer 1 buchst. f)),
  • steuerbefreite Dividenden aus einer weniger als 15 % Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Streubesitzdividenden),
  • Spenden im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 KStG (z.B. an gemeinnützige Einrichtungen).
Hinweis: Bei Leasingraten für reine Elektrofahrzeuge sowie extern aufladbare Hybridfahrzeuge (soweit diese bestimmte Schadstoffausstoß- und Reichweitenkriterien erfüllen) und Fahrräder ist die Hinzurechnung bis 2030 nur zur Hälfte vorzunehmen, § 8 Nummer 1 buchst. d) Seite 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Seite 3 GewStG.
Die Summe aller Zinsen und pauschalierten Finanzierungsanteile aus § 8 Nummer 1 a – f GewStG ist die Ausgangsgröße zur Berücksichtigung des „Hinzurechnungs-Freibetrags”. Diese Summe wird um den Freibetrag von 200.000 Euro vermindert. Der so ermittelte Betrag ist dann die Ausgangsgröße für die anschließende Ermittlung der Hinzurechnung von 25 %.
Beispielrechnung
Zinsaufwendungen gesamt:
230.000 Euro
Lizenzaufwendungen von insgesamt 80.000 Euro
mit 25 % pauschalierten Finanzierungsanteil
+ 20.000 Euro
Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter von 100.000 Euro
mit einem 20 % pauschalierten Finanzierungsanteil
(keine Elektro- /Hybridfahrzeuge oder Fahrräder):
+ 20.000 Euro
Zwischensumme: 270.000 Euro
Minderung um den Hinzurechnungs-Freibetrag
- 200.000 Euro
Summe 70.000 Euro
davon 25 %:
17.500 Euro
Das Bundesfinanzministerium hat mit dem Schreiben “Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen” vom 2. Juli 2012 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 85 KB) Stellung genommen. Mit gleichlautenden Erlassen vom 6. April 2022 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 237 KB) haben sich die obersten Finanzbehörden zu den Folgen der Rechtsprechung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen und dem Vorliegen fiktiven Anlagevermögens geäußert und das oben genannte Schreiben des BMF zu Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen ergänzt.

2.2 Kürzungen

Die wichtigsten Kürzungen sind (§ 9 GewStG):
  1. 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes, sofern eine Grundsteuer darauf zu zahlen ist. Bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und Nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, erfolgt die Kürzung auf Antrag um den Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (vergleiche § 9 Nimmer 1 Seite 2 GewStG). 
  2. Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft
  3. Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens fällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Seite 1 AStG
  4. Spenden, die aus dem Vermögen des Betriebs geleistet werden; die Kürzung gilt für alle Gewerbebetriebe unabhängig von der Rechtsform.
  • Bei entgeltlicher Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine wird aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2024 nicht geprüft, ob der Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt wird
  • Erträge, die aus sonstiger Unterstützungsleistungen, wie zum Beispiel der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung, erzielt werden, sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann schädlich, wenn die Erträge aus direkten Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nummer 1 Seite 3 lit. c GewStG)
  • Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z.B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die diesen angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, gelten diese Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen im Jahr 2022 bis 2024 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens im Sinne des § 9 Nummer 1 Seite 3 lit. c) GewStG

2.3 Verlustverrechnung

Eine vollständige Verlustverrechnung ist bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Millionen Euro im Besteuerungsjahr möglich (§ 10 a GewStG). Der 1 Millionnen Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist um die noch nicht berücksichtigten Verluste in den vorangegangenen Erhebungszeiträumen weiter zu kürzen, allerdings wird diese weitere Kürzung anteilig begrenzt. Es dürfen dann nur noch 60 % des 1 Miollionen Euro übersteigenden maßgebenden Gewerbeertrags durch noch nicht berücksichtigte Gewerbesteuerverluste aus Vorjahren gekürzt werden, so dass mindestens 40 % des 1 Millionen Euro übersteigenden maßgebenden Gewerbeertrags steuerlich berücksichtigt bleibt. Darüber hinaus gehende Verluste können in den folgenden Jahren unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Grundregeln verrechnet werden.
Beispielrechnung
Jahr 2017: festgestellter Verlust 1,5 Mio Euro
Jahr 2018: festgestellter Gewinn 1,3 Mio Euro
Abzug des Verlustvortrages:
(festgelegte Höchstgrenze)
1 Mio Euro
verbleibender Gewerbeertrag
(1,3 Mio - 1 Mio)
300.000 Euro
bislang nicht berücksichtigte Verluste:
(1,5 Mio - 1,3 Mio)
500.000 Euro
60 % des verbleibenden Gewerbeertrags, in der Höhe
noch Verlustvorträge abgezogen werden können:
(300.000 x 60 %)
180.000 Euro
weitere zulässige Verlustverrechnung:
(durch noch nicht berücksichtigte Verluste)
180.000 Euro
zu versteuernder Gewerbeertrag:
(40 % x 300.000)
120.000 Euro
verbleibender Verlustvortrag für
zukünftige Besteuerungsjahre:
(500.000 - 180.000)
320.000 Euro
Fallen beispielsweise in den Anfangsjahren Gewerbeverluste an, sind diese in späteren Jahren, in denen positive Gewerbeerträge erzielt werden, abzugsfähig (Verlustvortrag). Ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer nicht zulässig.
Beim gewerbesteuerlichen Verlustvortrag bei einem Gesellschafterwechsel sind Besonderheiten zu berücksichtigen. So kommt ab 2008 bei einem Anteilseignerwechsel eine Verlustverrechnungsbeschränkung zur Anwendung:
  • bei einem Anteilserwerb von mehr als 25 % bis zu 50 % innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren geht der vorhandene Verlustvortrag aus den Vorjahren anteilig unter,
  • bei einem Anteilserwerb von mehr als 50 % innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren geht ein vorhandener Verlustvortrag aus den Vorjahren in voller Höhe unter, es sei denn, es handelt sich um einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag gem. § 8d KStG.

2.4 Freibetrag

Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Der abgerundete Gewerbeertrag ist bei Einzelunternehmen sowie bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) um einen Freibetrag von 24.500 Euro zu kürzen. Bei bestimmten sonstigen juristischen Personen, zum Beispiel bei rechtsfähigen Vereinen, beträgt dieser Freibetrag 5.000 Euro. Die Kürzung durch den Freibetrag ist jedoch begrenzt und ist höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags erlaubt. Für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) gibt es keinen Freibetrag.
Damit steht der Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer fest.
Hinweis: Zum Gewerbeertrag gehört nicht der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist oder des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit der Gewinn auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt, vergleiche § 7 Absatz 1 Seite 2 GewStG.

2.5 Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr

Für Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht und die ihre Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (siehe § 238 HGB in Verbindung mit §§ 1 ff. HGB) zu führen verpflichtet sind, ist der Gewerbeertrag für den Erhebungszeitraum maßgebend, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 10 Absatz 2 GewStG).
Ein Einzelunternehmen kann ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr nur wählen, wenn es buchführungspflichtig ist und einen Antrag für das abweichende Wirtschaftsjahr beim zuständigen Finanzamt stellt. Das Finanzamt muss zudem den Antrag genehmigen.

3. Ermittlung des Steuermessbetrags

Zur Ermittlung der Gewerbesteuerlast muss in einem weiteren Schritt zunächst der Steuermessbetrag ermittelt werden. Hierzu wird der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl multipliziert (§ 11 GewStG). Die Steuermesszahl ist ein bundeseinheitlich festgesetzter Prozentsatz von 3,5. Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen beachten, vor der Multiplikation des Gewerbeertrags mit 3,5 % ihren Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro vom Gewerbeertrag abzuziehen. Das Produkt aus dem sich somit ergebenden Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl wird als Steuermessbetrag bezeichnet.
Beispielrechung
Einzelunternehmen
Gewerbeertrag:
50.000 Euro
abzüglich Gewerbesteuerfreibetrag
- 24.500 Euro

=
25.500 Euro
daraus zu ermittelnder Steuermessbetrag
(3,5 % von 25.500)
892,50 Euro

4. Hebesatz

Die Steuer wird auf der Basis des Steuermessbetrags mit einem Hebesatz (mindestens 200 %) festgesetzt, der von der hebeberechtigten Gemeinde festgelegt wird (§ 16 GewStG). In Hamburg beträgt der Hebesatz derzeit 470 %. Für Kapitalgesellschaften in Hamburg ergibt sich durch den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag von 3,5 % und durch den Hebesatz von 470 % eine gewerbesteuerliche Belastung von 16,45 %. Die Definitivbesteuerung der Gewerbesteuer für Kapitalgesellschaften beträgt folglich: 3,5 % x 470 % Þ 16,45 % Die Gewerbesteuerhebesätze der Umlandsgemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern entnehmen Sie unserem Merkblatt "Gewerbesteuerhebesätze in der Metropolregion Hamburg". Die Höhe der Hebesätze anderer Gemeinden erfahren Sie bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung
(Gewerbesteuer = Gewerbeertrag x Steuermesszahl x Hebesatz).
Beispielrechnung - Personenunternehmen
(Einzelunternehmen oder Personengesellschaft)
Gewerbeertrag
50.000 Euro
Freibetrag
 -24.500 Euro
gewerbesteuerpflichtiger Betrag
(50.000 - 24.500)
25.500 Euro
x Gewerbesteuermessbetrag 3,5 %
(25.500 x 3,5 %)
892,50 Euro
x Hebesatz (Hamburg 470 %)
= zu zahlende Gewerbesteuer
(892,50 x 470 %)
4.194,75 Euro
Für Personenunternehmen gibt es hierfür eine Anrechnung bei der Einkommensteuer, siehe 7. Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
Beispielrechnung - Kapitalgesellschaft
Gewerbeertrag
50.000 Euro
Gewerbesteuermessbetrag 3,5 %
(50.000 x 3,5%)
1.750 Euro
x Hebesatz (Hamburg 470 %)
= zu zahlende Gewerbesteuer
(1.750 x 470%)
8.225 Euro

5. Übersicht zur Ermittlung der Gewerbesteuerschuld

Gewinn aus Gewerbebetrieb (§7 GewStG)
+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
u.a. ein Viertel (25 %) der Summe aus
  1. Entgelten für Schulden (buchst. a))
  2. Renten und dauernden Lasten (buchst. b))
  3. Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters (buchst. c))
  4. einem Fünftel (20 %) der Miet- und Pachtzinsen (einschl. Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögen, die im Eigentum des anderen stehen (buchst. d))
  5. 50 % der Miet- und Pachtzinsen (einschl. Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum des anderen stehen (buchst. e)) und
  6. einem Viertel (25 %) der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, ausgenommen Vertriebslizenzen) (buchst. f))
vorab ist ein Freibetrag von 200.000 Euro bezogen auf die Summe der Zinsen und pauschalierten Finanzierungsanteile (§ 8 Nr. 1 buchst. a) bis f)) abzuziehen.
- Kürzungen (§ 9 GewStG)
= maßgebender Gewerbeertrag
(§ 10 GewStG)
- Gewerbeverlust (§ 10a GewStG)
= Gewerbeertrag
abgerundet auf volle 100 Euro
(§ 11 Abs.1 S. 3 GewStG)
- ggf. Freibetrag von 24.500 Euro bzw. 5.000 Euro (§ 11 Abs. 1 GewStG) für Personenunternehmen bzw. sonstige juristische Personen
= verbleibender Betrag
x Steuermesszahl (§ 11 Abs. 2 GewStG)
(3,5 %, keine Staffelung mehr für Personenunternehmen)
= Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag
x Hebesatz der Gemeinde
(§ 16 GewStG)
= Gewerbesteuerschuld

6. Bilanzielle Berücksichtigung

Seit 2008 entfällt die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe sowohl für Personenunternehmen als auch für Kapitalgesellschaften. Die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gilt somit erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31 Dezember 2007 enden.
Für die Gewerbesteuer ist – sofern nicht bereits durch Vorauszahlungen geleistet – in Höhe des voraussichtlichen Nachzahlungsbetrages eine Rückstellung in die Handelsbilanz aufzunehmen. Der gesamte Aufwand für die Gewerbesteuer (Vorauszahlungen und Rückstellung für die Nachzahlung) wird jedoch für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzugerechnet.

7. Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Gemäß § 35 EStG wird bei Personenunternehmen die Gewerbesteuerzahlung beim Unternehmer bzw. beim Mitunternehmer auf die anteilige Einkommensteuerschuld für Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit einem Anrechnungsfaktor von 4,0 angerechnet. Neben Rechenbeispielen zur Ermittlung der gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 35 EStG sowie zur Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages finden sich im BMF-Schreiben vom 3. November 2016 nähere Erläuterungen zur Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages.
Somit kann die Gewerbesteuer in der Regel bis zu einem Hebesatz von ca. 400 % auf die Einkommenssteuer angerechnet werden. Der Anrechnungsbetrag ergibt sich aus dem mit dem Anrechnungsfaktor multiplizierten Gewerbesteuermessbetrag. Es wird jedoch nur die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer angerechnet. Die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer kann maximal bis auf 0 Euro erfolgen.
Dabei ist zu beachten, dass eine Anrechnung nur dann erfolgen kann, wenn beim Unternehmer eine positive Einkommensteuerschuld aus Einkünften aus Gewerbebetrieb besteht. Aufgrund der Vielzahl von Hinzurechnungen kann sich trotz eines Verlustes bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb eine Gewerbesteuerzahlung ergeben, die nicht mit einer Einkommensteuerschuld verrechnet werden kann. Der Vor- oder Rücktrag eines nicht genutzten Anrechnungsvolumens ist nicht möglich.
Beispiele:
A) Ein Einzelunternehmer erwirtschaftet mit seinem Gewerbebetrieb einen Gewinn in Höhe von 50.000 Euro.
Beispielrechnung bei positiver Einkommensteuerschuld - Anrechenbarkeit gegeben
Gewerbesteuer bei Hebesatz 470 % - Berechnung siehe Ziff.  3
4.194,75 Euro
Anrechnungsbetrag
(4,0 x Gewerbesteuermessbetrag, der Gewerbesteuermessbetrag
beträgt 892,50 Euro, Berechnung siehe Ziff. 3)
(4,0 x 892,50)
3.570,- Euro
Endgültige Belastung mit Gewerbesteuer
(4.194,75 - 3.570,-)
624,75 Euro
B) Ein Einzelunternehmen erzielt einen gewerblichen Verlust in Höhe von 20.000 Euro. Es bestehen Hinzurechnungen in Höhe von 50.000 Euro (zum Beispiel aus 25 % Hinzurechnungen aus Zinsaufwendungen und pauschalierten Finanzierungsanteilen aus Immobilienmieten).
Beispielrechnung bei Verlustausweis bei Einkünften aus Gewerbebetrieb - keine Anrechenbarkeit gegeben
Steuerpflichtiger Gewerbeertrag abzgl. Freibetrag
(20.000 + 50.000 - 24.500)
5.500,00 Euro
x Gewerbesteuermessbetrag 3,5%
(5.500 x 3,5%)
192,50 Euro
x Hebesatz (Hamburg 470 %)
(192,50 x 470%)
= zu zahlende Gewerbesteuer
904,75 Euro
Trotz bestehender Gewerbesteuerschuld kann kein Anrechnungsbetrag genutzt werden, da der Einzelunternehmer einen Verlust erwirtschaftet hat und damit keine positive Einkommensteuerschuld für Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegt.
Ergebnis: Der Einzelunternehmer im Beispiel A) muss letztlich eine geringere Gewerbesteuer aufgrund der Anrechenbarkeit zahlen als der Einzelunternehmer im Beispiel B), der keinen Gewinn, sondern einen Verlust mit seinem Gewerbebetrieb erzielt hat.

8. Gewerbesteuererklärung

Nach § 25 Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV) ist eine Gewerbesteuererklärung abzugeben für
  • alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Freibetrag von 24.500 Euro überstiegen hat;
  • Kapitalgesellschaften, soweit sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind;
  • Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum 5.000 Euro überstiegen hat.
Ausgangsbasis der Gewerbesteuererklärung ist der für die Einkommensteuer bzw. die Körperschaftsteuer ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Zusätzlich hierzu hat der Gewerbetreibende Hinzurechnungen und Kürzungen bei seiner Gewerbesteuererklärung vorzunehmen. Die Gewerbesteuererklärung ist elektronisch authentifiziert zu übermitteln, sofern nicht in Härtefällen weiterhin die Papierform zulässig ist. Amtliche Vordrucke werden von den Finanzämtern nur noch dann zur Verfügung gestellt, wenn in Härtefällen die Übermittlung der Gewerbesteuererklärung in Papierform noch zulässig ist. Die Verpflichtung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung zieht die Verpflichtung zu Vorauszahlungen (§ 19 GewStG) nach sich (siehe Gliederungspunkt 10)..

9. Zuständigkeit

Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, die Festsetzung des Steuermessbetrages und den Erlass des Messbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Für die Festsetzung der Gewerbesteuer ist die jeweilige Gemeinde zuständig, in der sich der Gewerbebetrieb befindet. Sie erfolgt durch einen Gewerbesteuerbescheid. Im Stadtstaat Hamburg ist die Festsetzung der Gewerbesteuer auf die Finanzämter übertragen.

10. Fälligkeit

Fällig wird die Gewerbesteuer einen Monat nach Erteilung des Steuerbescheids, soweit sie nicht bereits durch Vorauszahlung ausgeglichen ist.

11. Vorauszahlungen

Vorauszahlungstermine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und der 15. November eines jeden Jahres (§ 19 Absatz 1 Seite 1 GewStG). Dies gilt auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr.
Grundsätzlich beträgt jede Vorauszahlung ein Viertel der Gewerbesteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat, das heißt die Veranlagung, die sich auf den Erhebungszeitraum bezieht, der dem Vorauszahlungsjahr zeitlich am nächsten liegt (§ 19 Absatz 2 GewStG). Allerdings kann die Gemeinde die Vorauszahlungen der Gewerbesteuer an die voraussichtliche Höhe der tatsächlich anfallenden Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum anpassen (§ 19 Absatz 3 GewStG). Der Unternehmer muss bei rückläufigen Gewinnerwartungen diesbezüglich einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlung bei der für die Gewerbesteuer zuständigen Gemeinde zu stellen. In Hamburg ist der Antrag an das zuständige Finanzamt zu stellen.

12. Gewerbesteuerzerlegung bei mehreren Betriebsstätten

Der Steuermessbetrag ist in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen, wenn mehrere Betriebsstätten zur Ausführung desselben Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten werden (§ 28 Absatz 1 Seie 1 GewStG). Als Maßstab für die Zerlegung werden die Arbeitslöhne herangezogen (§ 29 GewStG). Dabei ist die Summe aller Arbeitslöhne zu bilden und diese ins Verhältnis mit den jeweiligen Summen der Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten zu setzen. Dabei sind nur die im Erhebungszeitraum bezahlten Arbeitslöhne zu berücksichtigen. Die Arbeitslöhne sind auf volle 1.000 Euro abzurunden.
Eine Zerlegung erfolgt ferner, wenn sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt oder innerhalb des Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere verlegt worden ist (§ 28 Absatz 1 Seite 2 GewStG).

13. Einheitlicher Steuergegenstand bei mehreren Gewerbebetrieben

Übt eine natürliche Person stehende Gewerbe in verschiedenen Gewerbezweigen aus, so ergibt sich die Frage, ob die unternehmerischen Tätigkeiten zusammengefasst oder getrennt zu betrachten sind. Alle unternehmerischen Tätigkeiten einer natürlichen Person hängen letztlich über die Person des einen Unternehmers zusammen. Dies bedeutet für sämtliche Tätigkeitsbereiche der Gewerbebetriebe eine einheitliche Leitung.
Die Feststellung einer zusammengefassten oder getrennten Betrachtung spielt eine Rolle für den Umgang mit der steuerlichen Verrechnung von Verlusten oder der Nutzung von Freibeträgen. Dabei genügt die Verbundenheit der gewerblichen Tätigkeit noch nicht, ob von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen ist. Es kommt letztlich auf die Qualifizierung zu einem einheitlichen Steuergegenstand an. Dafür maßgebend sind die objektiv vorliegenden Verhältnisse, in denen die mehreren Gewerbebetriebe zueinander stehen. Der Wille des Unternehmers ist also nur insoweit von Bedeutung, als dieser in den tatsächlichen Verhältnissen seinen Ausdruck gefunden hat.
Ein Gewerbebetrieb ist als ein selbstständiger Steuergegenstand zu sehen, wenn die sachlichen Gegebenheiten des Betriebs eine von anderen sachlichen Gegebenheiten unabhängige selbstständige Teilnahme am Wirtschaftsleben zulassen. Grundlage dieser Entscheidung ist § 2 Absatz 1 Seite 1 GewStG, wonach jedes stehende Gewerbe ein Steuergegenstand für sich ist.
Einen einheitlichen Steuergegenstand bilden Gewerbebetriebe, wenn sie nach der Verkehrsauffassung als Einheit (Gleichartigkeit der Tätigkeit) anzusehen sind. Dafür entscheidend ist, ob die einzelnen Betätigungen wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch zusammenhängen. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse ausschlaggebend, so dass man durchaus von einem einheitlichen Gewerbebetrieb im Einzelfall ausgehen kann, wenn eine der Voraussetzungen fehlt.
Folgende Kriterien gilt es zu prüfen:
  • wirtschaftlicher Zusammenhang
    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht bei mehreren Betätigungen im gleichen Gewerbezweig, also bspw. beim Vertrieb gleicher Waren. Es genügt auch, wenn sich die gewerblichen Tätigkeiten wirtschaftlich ergänzen, so zum Beispiel. Vertrieb eigener Erzeugnisse mit artverwandtem Ladenverkauf. Entscheidend ist, dass Lieferanten- bzw. Kundenkreis einheitlich sind.
  • finanzieller Zusammenhang
    Dieser ist bei einheitlicher Buch- und Kassenführung gegeben. Auch bei gemeinsamen Konten und Rechnungsformularen ist dieser Zusammenhang zu bejahen. In diesen Fällen ist gewährleistet, dass die Finanzierung der gewerblichen Tätigkeiten aus einer einheitlichen Quelle gespeist wird.
  • organisatorischer Zusammenhang
    Dieser Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die laufende Betriebsführung in denselben Räumen abgewickelt wird. Eine gewisse räumliche Nähe muss somit vorhanden sein. Die gegenseitige Aushilfe beim Bedarf von Einrichtungsgegenständen ist ebenfalls Indiz für eine einheitliche Betriebsstätte.
  • Auftreten im Geschäftsverkehr
    Zu guter Letzt ist das äußere Erscheinungsbild der gewerblichen Betätigungen wichtig. Gemeinsame Anschrift, Telefonnummer oder Faxnummer, ein einheitliches Firmenschild, ein gemeinsamer Geschäftseingang etc. sind ebenfalls Indizien für einen einheitlichen Gewerbebetrieb.
Beispiele: Betreibt ein Unternehmer eine Schuhfabrik und außerdem einen Onlinehandel, ist jeder Gewerbebetrieb als selbstständiger Steuergegenstand anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Betriebe in derselben Gemeinde befinden. Anders ist hingegen der Fall zu beurteilen, wenn die Gewerbebetriebe nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines einheitlichen Gewerbebetriebs anzusehen sind. Das wäre der Fall bei dem Zusammentreffen eines Cafés und einer Bäckerei oder bei einer Fleischerei und einer Speisewirtschaft in räumlicher Nähe und wesentlicher geschäftlicher Verknüpfung. Bei diesen Betrieben besteht dann eine dauernde, auf wesentlichen sachlichen Beziehungen beruhende Bindung.
Konsequenz: Gewerbesteuerliche Verrechenbarkeit von Gewinnen und Verlusten der einzelnen Bereiche für die unternehmerische Einheit; entsprechend kann der Gewerbesteuerfreibetrag nur einmal angerechnet werden.
Rechtsprechungsübersicht: Anbei eine Übersicht von der Rechtsprechung entschiedener Einzelfälle:
  • Apotheke und Kosmetikinstitut mit Fußpflege, Bewegungsbad und Sauna als ein Betrieb; BFH vom 19. Oktober 1982 – VIII R 149/81
  • Bahnhotel und Bahnhofswirtschaft als ein Betrieb; RFH vom 21. Dezember 1938 – VI 730/38
  • Einzelhandel und Großhandel mit den gleichen Waren als ein Betrieb; RFH vom 28. September 1938 – VI 611/38
  • Ladengeschäft und Versandhandel als zwei Betriebe; BFH vom 16. Dezember 1964 – I 375/62
  • Lebensmittelgeschäft, drei in einer Gemeinde als ein Betrieb; BFH vom 9. August 1989 – X R 130 /87
  • Tabakwareneinzelhandel mit Lotto- und Totoannahme als ein Betrieb; BFH vom 19. November 1985 – VIII R 310/83
  • Einzelhandelsgeschäft und Betrieb einer Photovoltaikanlage kein einheitlicher Gewerbebetrieb, FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. September 2010, 2 K 99/14
  • Zwei Bahnhofskioske ein Betrieb, FG Hamburg, Urteil vom 20. November 2014, 3 K 99/14
  • Vermietung von Apartments und Grundstückshandel ein Betrieb, FG Hamburg, Beschluss vom 19. September 2003, III 440/01
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: April 2024

Weitere Informationen

Gründung und Steuern

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Wenn mehrere Personen gemeinsam ein kleingewerbliches oder freiberufliches Unternehmen starten möchten, bilden sie häufig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft). Ein besonderes Augenmerk ist bei dieser Rechtsform auf bestehende Haftungsrisiken, Rechte und Pflichten der Gesellschafter, Regelungen zur Gewinnverteilung und steuerrechtliche Besonderheiten zu werfen.

1. Begriff der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stellt einen auf Dauer angelegter Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks dar (§§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Die Gesellschafter sind verpflichtet, diesen Zweck zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge durch Einbringung von Einlagen zu leisten. Die GbR kann für alle erlaubten Zwecke gegründet werden. Diese können erwerbswirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. In der Praxis wird die Rechtsform der GbR vielseitig genutzt, z.B. für gewerbliche Tätigkeiten, Wohn-, Fahrt- und Spielgemeinschaften oder Freiberuflern (Rechtsanwälte, Ärzte).
Die GbR ist insbesondere zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) abzugrenzen, da beide Gesellschaften unterschiedlichen Regelungen unterliegen und für die OHG zum Teil strengere Vorschriften bestehen. Ist der angestrebte erwerbswirtschaftliche Zweck der Personengesellschaft der Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma (§ 1 Handelsgesetzbuch - HGB), ist als Gesellschaftsform nicht die GbR, sondern nur eine OHG oder eine Kommanditgesellschaft (KG) möglich. Eine Vereinbarung der Gesellschafter, wonach eine GbR gegründet werden soll, ist in diesem Fall unbeachtlich.
Der Betrieb eines Handelsgewerbes liegt vor, wenn das Gewerbe einen kaufmännischen Zuschnitt gem. § 1 Abs. 2 HGB hat. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass ein Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Kriterien zum Erfordernis des kaufmännischen Geschäftsbetriebs ergeben sich aus der Art der Geschäftstätigkeit, z.B. Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, große Lagerhaltung und dem Umfang der Geschäftstätigkeit, z.B. Umsatzvolumen, Größe und Organisation (Größe des Geschäftsbetriebs, Zahl der Betriebsstätten). Beispielsweise spricht ein Betriebsvermögen von 100.000 Euro oder ein Jahresumsatz im Einzelhandel von 250.000 Euro regelmäßig für eine kaufmännische Einrichtung.
Tipp: Genaueres können Sie im Dokument "Eintragung in das Handelsregister" nachlesen.

2. Gründung und Auftreten der GbR

Errichtet wird eine GbR durch einen formlosen Gesellschaftsvertrag. Der Abschluss kann ausdrücklich, aber auch bloß stillschweigend erfolgen. Dies bedeutet, dass regelmäßig die mündliche Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern zur Gründung einer GbR ausreicht. Aus diesem Grund wissen viele Personenzusammenschlüsse gar nicht, dass sie tatsächlich bereits eine GbR gegründet haben. Besonderheiten gelten u.a., wenn Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht werden. In diesem Fall ist der Vertrag notariell zu beurkunden (§§ 311b, 873, 925 BGB). Gesellschafter können jede natürliche und juristische Person sein, ebenso wie Personen- und Personenhandelsgesellschaften. Es muss sich mindestens um zwei Gesellschafter handeln.
Aus Beweiszwecken und zur Vermeidung von späteren Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten empfiehlt es sich, einen schriftlichen Vertrag - möglichst unter Hinzuziehung eines rechtlichen Beraters - aufzusetzen. Neben den notwendigen Bestandteilen (Gesellschaftszweck und Förderpflicht) sollten möglichst Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung, internen Haftungsverteilung, Beschlussfassung, Gewinn- und Verlustverteilung, Erbfolge, Auseinandersetzung und Auflösung enthalten sein.
Eine Eintragung einer GbR in das Handelsregister ist nicht möglich. Allerdings hat die gewerblich handelnde GbR die Möglichkeit, sich als OHG in das Handelsregister eintragen zu lassen (§ 2 Abs. 1 HGB). Die Anmeldung der OHG ist von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Die vertretungsberechtigten Gesellschafter haben zudem ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen, d.h. in öffentlich beglaubigter Form (notarielle Beurkundung) einreichen. Die Gesellschaft muss dann als OHG im Rechtsverkehr auftreten und unterliegt allen an die Eigenschaft als OHG anknüpfenden Rechten und Pflichten.
Soweit die GbR ein Gewerbe ausübt (vgl. § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG), müssen die einzelnen Gesellschafter der GbR ihr Gewerbe der zuständigen Behörde (in Hamburg: Verbraucherschutzamt des örtlich zuständigen Bezirksamtes) anzeigen (vgl. § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO). Dabei muss jeder einzelne der gewerblich tätigen Gesellschafter einer GbR sein Gewerbe anzeigen (vgl. § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO). Dies kann auch - je nach Wohnort bzw. Büroadresse - bei unterschiedlichen Behörden geschehen, allerdings muss die GbR eine ladungsfähige Adresse (Büro oder Adresse desjenigen Gesellschafters, der für den Schriftverkehr verantwortlich ist) bei den Gewerbeanzeigen (umgangssprachlich: Gewerbeanmeldungen) angeben. In Hamburg ist für die Gewerbeanzeige das örtlich zuständige Bezirksamt (Verbraucherschutzamt) zuständig. Eine Gewerbeanzeige ist auch am Serviceschalter der Handelskammer Hamburg möglich. Bestimmte Gewerbe dürfen zum Schutz der Allgemeinheit nur ausgeübt werden, wenn zusätzlich eine Erlaubnis bzw. Genehmigung vorliegt oder der Unternehmer bestimmte Sachkunde nachweisen kann. Eine solche ist z.B. beim Vermittlergewerbe (§ 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO), Bewachungsgewerbe (§ 34a Abs.1 S. 1 GewO) oder Gaststättengewerbe (§ 1 Abs. 1 Gaststättengesetz - GastG) notwendig.
Tipp: Weitere Informationen zum Thema "Gründung" bieten wir Ihnen in den Dokumenten zur Gewerbeanmeldung und zu den genehmigungspflichtigen Gewerben an.
Da die GbR nicht im Handelsregister eingetragen wird, führt sie kein Firmenzeichen i.S.d. §§ 17 ff. HGB, unter der sie im Geschäftsverkehr auftritt. Soweit die GbR aber gewerblich tätig wird, müssen auf Geschäftsbriefen die ausgeschriebenen Vor- und Zunamen aller Gesellschafter sowie die ladungsfähige Anschrift der GbR (Postanschrift) verwendet werden (Vgl. § 15b Gewerbeordnung). Zu den Geschäftsbriefen zählen z.B. Rechnungen, Quittungen oder Liefer- und Bestellscheine.
Daneben kann die GbR eine geschäftliche Bezeichnung (vgl. "Grundregeln des Firmenrechts) führen. Diese darf aber nicht den Eindruck des Gebrauchs einer Firma erwecken oder in sonstiger Weise täuschungsgeeignet oder irreführend sein. Der Zusatz „Gesellschaft bürgerlichen Rechts", „GbR” oder „BGB-Gesellschaft” ist nicht erforderlich, aber möglich.
Beispiel:
„Anna Reich & Robert Hut GbR - Herrenbekleidung”
oder
„Herren- und Damenbekleidung Michael Maier & Stefan Herz BGB-Gesellschaft”

3. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Zwischen den Gesellschaftern der GbR entstehen bestimmte Rechte und Pflichten. Diese richten sich vorrangig nach der Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern. Haben die Gesellschafter keine Regelung getroffen, gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 705 ff. BGB).
Danach haben die Gesellschafter folgende Rechte und Pflichten:
  • Die Gesellschafter sind zur Leistung der vereinbarten Beiträge verpflichtet. Die Beiträge können z.B. in Geldmitteln, im Zur-Verfügung-Stellen von Personal, Geräten oder Stoffen, in Dienst- oder Werkleistungen bestehen.
  • Die Gesellschafter haben gegenüber der GbR eine Treuepflicht. Die Treuepflicht verlangt von ihnen, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was sie schädigt.
  • Die Gesellschafter haben das Recht und die Pflicht zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung.
  • Die Gesellschafter haben ein Stimmrecht bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen.
  • Die Gesellschafter können gewisse Kontrollrechte ausüben, z.B. sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und Papiere (Verträge, Korrespondenz etc.) der Gesellschaft einsehen und sich aus diesen Unterlagen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen (§ 716 Abs. 1 BGB).
  • Die Gesellschafter sind an Gewinn und Verlust der GbR beteiligt (vgl. § 722 Abs. 1 BGB).

4. Gesellschaftsvermögen

Das Gesellschaftsvermögen ist das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschafter (§ 718 Abs. 1 BGB). Dieses besteht aus den Beiträgen der Gesellschafter sowie dem erwirtschafteten Gewinn. Das Vermögen steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Es unterliegt einer sogenannten gesamthänderische Bindung, dies bedeutet, dass ein Gesellschafter weder über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen noch über seinen Anteil an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstände allein verfügen kann. Dies ist nur durch alle Gesellschafter gemeinsam möglich.

5. Rechts-/Parteifähigkeit und Haftung

Die GbR ist aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2001 (BGH, Urteil vom 29.1.2001, Az.: II ZR 331/00) rechtsfähig, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr nach außen auftritt und eigene Rechte und Pflichten begründet. Man spricht von einer sogenannten Außen-GbR.
Dies hat u.a. zur Folge, dass die GbR
  • selber Vertragspartnerin und damit Schuldnerin bzw. Gläubigerin werden kann;
  • im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig ist, d.h. selber klagen und verklagt werden kann und Leistung an die GbR verlangen kann.
Für die Verbindlichkeiten der GbR gegenüber Dritten steht diesen als Haftungsmasse das Gesellschafts- und das Privatvermögen jedes einzelnen Gesellschafters zur Verfügung.
Zum einen haftet die Außen-GbR für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen der Gesellschaft entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Daneben haften für solche Verbindlichkeiten grundsätzlich auch die Gesellschafter unbeschränkt persönlich mit ihrem Privatvermögen. Ein Gläubiger kann z. B. einen Gesellschafter nach seiner freien Wahl aussuchen und in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann dann von den anderen Gesellschaftern anteilig internen Ausgleich verlangen. Dabei haften die Gesellschafter untereinander in der Regel zu gleichen Teilen. Die Gesellschafter können aber individuell eine andere Regelung treffen, etwa eine Haftung nach unterschiedlichen Quoten. Diese Regelung wirkt aber nicht im Außenverhältnis gegenüber Dritten.
Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist es unter den Gesellschaftern möglich, die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen bzw. völlig auszuschließen. Eine derartige Haftungsbeschränkung ist aber nur dann wirksam, wenn sie mit dem jeweiligen Vertragspartner individuell ausgehandelt wird. Aus Beweiszwecken ist ein schriftlicher Abschluss einer solchen Zusatzvereinbarung zu empfehlen. Eine Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter durch das Auftreten nach außen mit dem Hinweis auf die beschränkte Haftung oder mit einer ähnlichen Bezeichnung ist unwirksam.

6. Geschäftsführung und Vertretung

Zu unterscheiden ist zwischen der Geschäftsführung und der Vertretung. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens im Innenverhältnis, d.h. Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung der Korrespondenz etc. Die Vertretung betrifft dagegen das Handeln im Außenverhältnis, z.B. die Eingehung von Verpflichtungen im Namen der GbR.
Die Führung der Geschäfte in der GbR steht den Gesellschaftern grundsätzlich gemeinschaftlich zu (Gesamtgeschäftsführung, vgl. § 709 Abs. 1 BGB). Für jedes Geschäft ist daher die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Von dieser Regelung kann aber abgewichen werden, z.B. kann vereinbart werden, dass die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern (§ 710 S. 1 BGB) oder einem einzelnen Gesellschafter übertragen wird (Einzelgeschäftsführungsbefugnis, vgl. § 710 S. 1 BGB). Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern derart zu, dass jeder alleine zu handeln berechtigt ist, besteht für die anderen Gesellschafter die Möglichkeit, das Geschäft zu blockieren (Widerspruchsrecht, § 711 BGB). Von dieser Regelung kann ebenfalls durch entsprechende Vereinbarung abgewichen werden.
Den geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern kann die Geschäftsführungsbefugnis wieder entzogen werden. Voraussetzung ist, dass ein „wichtiger Grund” vorliegt, z.B. eine besonders grobe Pflichtverletzung oder eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (vgl. § 712 Abs. 1 BGB). Aber auch hier sind abweichende Vereinbarungen möglich. Umgekehrt kann ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter die Geschäftsführung kündigen, wenn für ihn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 712 Abs. 2 BGB).
An die Geschäftsführung ist bei der GbR die Vertretung gekoppelt, d.h. die Vertretungsbefugnis reicht ebenso weit wie die Geschäftsführungsbefugnis. Soweit also einem Gesellschafter die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten (§ 714 BGB). Hiervon abweichend kann unter den Gesellschaftern vereinbart werden, dass einzelne oder mehrere Gesellschafter die GbR nach außen vertreten. Eine Entziehung dieser Befugnis ist ebenfalls möglich.

7. Gewinn- und Verlustbeteiligung

In der Praxis empfiehlt es sich, individuelle Regelungen zur Gewinn- und Verlustbeteiligung schriftlich festzulegen, um insbesondere bei unterschiedlichem Gewicht der Gesellschafterbeiträge einen gerechten Ausgleich zu schaffen. Wird keine Regelung zwischen den Gesellschaftern getroffen, greifen die gesetzlichen Regelungen. Danach hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust („Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Köpfen”, § 722 Abs. 1 BGB).
Die Durchführung der Gewinn- und Verlustbeteiligung sollte ebenfalls durch Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern geregelt werden. Ist dies nicht geschehen, gelten die gesetzlichen Regelungen. Danach kann ein Gesellschafter, soweit die GbR nur für eine kurze Zeit im Kalenderjahr, z.B. für die Durchführung eines Seminars, gegründet wurde, den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns bzw. Verlustes erst nach Auflösung der GbR verlangen (§ 721 Abs. 1 BGB). Ist die GbR auf längere Zeit geschlossen, erfolgt der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung am Schluss eines jeden Geschäftsjahres (§ 721 Abs. 2 BGB).

8. Veränderung des Personenbestandes

Da die GbR nach dem traditionellen Verständnis als Personengesellschaft eng mit ihren Gesellschaftern verflochten ist, hat eine Veränderung des Personenbestandes innerhalb der GbR nach den gesetzlichen Vorgaben entscheidende Auswirkungen auf ihren Bestand. Bei Ausscheiden oder Tod eines Gesellschafters sieht das Gesetz als Folge die Auflösung der GbR vor. Diese Regel ist aber abzuwenden. So können die Gesellschafter vorab eine abweichende Regelung treffen.

8.1 Ausscheiden eines Gesellschafters

Ein Gesellschafter kann aus unterschiedlichen Gründen aus der GbR ausscheiden, z.B. bei Kündigung oder Ausschließung oder nach einer einvernehmlichen Trennung. Das Ausscheiden eines Gesellschafters hat grundsätzlich die Auflösung der GbR zur Folge. Im Gesellschaftsvertrag kann davon abweichend die Fortsetzung der GbR vereinbart werden (sog. „Fortsetzungsklausel”). Scheidet ein Gesellschafter aus einer fortbestehenden GbR aus, erhält er anstelle seines Gesellschaftsanteils einen Anspruch auf Abfindung, wobei die Höhe der Abfindung dem Betrag entspricht, den der ausscheidende Gesellschafter erhalten hätte, wenn die GbR aufgelöst worden wäre. Daneben haftet der ausgeschiedene Gesellschafter weiterhin für Verbindlichkeiten der GbR, sofern diese bei seinem Ausscheiden begründet waren, vor Ablauf von fünf Jahren fällig und ihm gegenüber festgestellt werden. Die Haftung erlischt nach 5 Jahren, nachdem die jeweiligen Gläubiger von seinem Ausscheiden aus der GbR Kenntnis erlangt haben (sog. „Nachhaftung”. vgl. § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB).

8.2 Eintritt eines neuen Gesellschafters

Der Eintritt eines neuen Gesellschafters erfolgt durch Abschluss eines Vertrages mit den bisherigen Gesellschaftern. An der Identität der GbR ändert dies nichts. Zu beachten ist jedoch, dass die in eine bestehende GbR eintretenden Gesellschafter seit dem 7. April 2003 nicht nur für die seit ihrem Eintritt, sondern auch für die vor ihrem Eintritt in die GbR begründeten Verbindlichkeiten gem. § 130 HGB analog haften (BGH, Urteil v. 7.4.2003 – Az.: II ZR 56/02). Wer allerdings vor diesem Datum in eine GbR eingetreten ist, wird in seinem Vertrauen auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung, die bezüglich der Altverbindlichkeiten eine Haftung ablehnte, geschützt.

8.3 Gesellschafterwechsel

Ein Gesellschafterwechsel ist möglich, wenn das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters dergestalt kombiniert werden, dass der neue Gesellschafter an die Stelle des Austretenden tritt. In der Praxis geschieht dies regelmäßig dadurch, dass ein Gesellschafter der GbR seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter abtritt. Der Dritte wird dadurch neuer Gesellschafter der GbR. An der Identität der GbR ändert sich durch den Gesellschafterwechsel nichts.

8.4 Tod eines Gesellschafters

Der Tod eines Gesellschafters hat grundsätzlich ebenfalls die Auflösung der GbR zur Folge. Abweichend davon kann zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden, dass die GbR z.B. unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wird (sog. Fortsetzungsklauseln) oder der Erbe anstelle des Verstorbenen der GbR beitritt.

9. Auflösung und Liquidation der GbR

Eine Auflösung der GbR hat den gesetzlichen Vorgaben zufolge in unterschiedlichen Fällen zu erfolgen, wie z.B. bei Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern, Kündigung durch einen Gesellschafter, Erreichung oder Unerreichbarkeit des vereinbarten Gesellschaftszwecks, Zeitablauf bei befristeter Gesellschaft, Tod eines Gesellschafters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR oder eines Gesellschafters. Die Gesellschafter können sich aber - wie bereits aufgezeigt - darauf verständigen, dass die GbR in solchen Fällen fortgeführt wird.
Im Anschluss an die Auflösung der GbR findet die Auseinandersetzung (Liquidation) statt. Die Modalitäten können aufgrund einer Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern geregelt werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 732 ff., 741 ff. BGB). Danach läuft die Auseinandersetzung wie folgt ab:
  • zunächst sind die laufenden Geschäfte der GbR abzuwickeln und die Schulden der GbR zu tilgen,
  • sodann sind den Gesellschaftern ihre Einlagen zurückzuerstatten oder wertmäßig zu ersetzen und die der GbR zum Gebrauch überlassenen Gegenstände an die Gesellschafter zurückzugeben,
  • schließlich wird das noch verbliebene Vermögen der GbR unter den Gesellschaftern im Verhältnis der Gewinnanteile verteilt.
Mit Abschluss der Liquidation ist die Gesellschaft erloschen und existiert nicht mehr.

10. Steuerliche Behandlung der GbR

Bei der GbR bestehen vielfältige steuerrechtliche Besonderheiten, die bei der Gründung und dem Bestehen der Gesellschaft zu beachten sind. Nachdem die gewerblich tätigen Gesellschafter der GbR beim örtlich zuständigen Gewerbeamt ihr Gewerbe angezeigt haben (in Hamburg: Verbraucherschutzamt oder in der Handelskammer Hamburg), erhalten sie von ihrem zuständigen Finanzamt (Übersicht der Finanzämter in Hamburg) einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 165 KB), den Sie ausgefüllt an das Finanzamt zurücksenden.

10.1 Gewinnfeststellung

Der maßgebliche Gewinn der GbR wird entweder durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder den sogenannten Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt. Bei der GbR als kleingewerbliches Unternehmen dürfte regelmäßig eine Einnahmenüberschussrechnung in Betracht kommen.
Bei der Einnahmenüberschussrechnung werden die tatsächlich erhaltenen Betriebseinnahmen (Zuflussprinzip) und tatsächlich geleisteten Betriebsausgaben (Abflussprinzip) gegenübergestellt nach dem Prinzip:
Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben
Gewinn bzw. Verlust
Diese Methode der Gewinnermittlung ist aber nur bei Gesellschaften möglich, die nicht zu einem Betriebsvermögensvergleich verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen (vgl. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG). Die Gewinnermittlung mittels EÜR ist für Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, möglich, wenn:
  • der Jahresumsatz unter 600.000 Euro (vgl. § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO) und
  • der Jahresgewinn unter 60.000 Euro (vgl. 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO) liegt und
  • nicht freiwillig Bücher geführt werden.
Ansonsten ist ein Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) durchzuführen, bei dem das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres verglichen wird. Der Unterschiedsbetrag ist der steuerpflichtige Gewinn bzw. Verlust.
Hinweis: Näheres dazu können Sie im Dokument "Einnahmenüberschussrechnung" nachlesen.
Der Betrieb der GbR ist beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Es ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die GbR ihren Sitz hat. Soweit sie keine Geschäftsräume unterhält, kann dies das Wohnsitz-Finanzamt eines der Gesellschafter sein. Dieser kann von den übrigen Gesellschaftern der GbR zum Empfangsbevollmächtigten ernannt werden. Bei diesem Finanzamt erhält die GbR dann eine eigene Steuernummer. Für die Anmeldung müssen die Personalausweise aller Gesellschafter, ein unterschriebener Fragebogen zur steuerlichen Erfassung – Personengesellschaften/-gemeinschaften und, falls ein solcher abgeschlossen wurde, ein von allen Gesellschaftern unterschriebener Gesellschaftsvertrag in Kopie vorgelegt werden.
Die Steuererklärung der GbR muss bei dem zuständigen Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Juli des Folgejahres (wird die Hilfe steuerberatender Berufe in Anspruch genommen, verlängert sich die Frist bis zum letzten Tag des Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres) eingereicht werden. Für die Steuererklärung gibt es bei den Finanzämtern oder online im Formularcenter des Bundesministeriums der Finanzen das Formular zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung, auf dem u.a. die prozentuale Verteilung der Gewinn- und Verlustbeteilung der Gesellschafter anzugeben ist und dem die Einnahmenüberschussrechnung beigefügt wird.
Die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern richtet sich vorrangig nach ihrer Übereinkunft. Soweit eine solche fehlt, wird jeder Gesellschafter zu gleichen Anteilen am Gewinn beteiligt. Die Gewinnanteile der Gesellschafter müssen sich dann in den persönlichen Steuererklärungen der Gesellschafter wiederfinden, welche sie bei ihrem Wohnsitz-Finanzamt abgeben müssen.

10.2 Besteuerung des Gewinns bei den Gesellschaftern

Die GbR ist, anders als z.B. die GmbH, keine eigene Rechtsperson, was dazu führt, dass die GbR selber nicht Steuersubjekt der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ist. Die GbR wird damit nicht selber zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer veranlagt. Vielmehr wird nach einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung der Gewinn dem jeweiligen Gesellschafter in der Höhe des ihm zustehenden Anteils zugeordnet und bei diesem besteuert.
Die Gesellschafter unterliegen je nach Rechtsform der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Sofern es sich bei den Gesellschaftern um natürliche Personen handelt, unterliegt der Gewinnanteil der Einkommensteuer, sofern die Gesellschafter juristische Personen sind, der Körperschaftsteuer. Sind beispielsweise mehrere natürliche Personen an einer gewerblichen GbR beteiligt, werden die entsprechenden Gewinnanteile als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim jeweiligen Gesellschafter mit dessen individuellem Steuersatz versteuert. Die Besteuerung erfolgt unabhängig davon, ob die Gewinne im Unternehmen verbleiben oder dem Unternehmen entnommen werden.

10.3 Gewerbesteuer

Anders als bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegt die GbR selber der Gewerbesteuer. Die GbR ist gewerbesteuerpflichtig, soweit sie ein Gewerbe ausübt (vgl. § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG). Ist die GbR dagegen nicht auf den Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gerichtet, sondern z.B. auf eine bloße Vermögensverwaltung, löst diese Tätigkeit keine Gewerbesteuer aus. Besonderheiten können sich aber ergeben, wenn die GbR teils gewerblich und teils vermögensverwaltend tätig wird.
Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der um gesetzlich bestimmte Kürzungen und Hinzurechnungen ergänzt wird.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatz (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Bei einer GbR ist der Gewerbeertrag um einen Freibetrag von 24.500 Euro zu kürzen (vgl. § 11 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG). Der steuerliche Hebesatz ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Der Hebesatz in Hamburg beträgt derzeit 470 %. Die Gewerbesteuerhebesätze in den Hamburger Umlandsgemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern entnehmen Sie dem Dokument "Gewerbesteuerhebesätze in der Metropolregion Hamburg". Die Höhe der Hebesätze anderer Gemeinden erfahren Sie bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Zur Kompensation der Gewerbesteuer können die Gesellschafter, soweit sie natürliche Personen sind, im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung die Gewerbesteuer anteilig auf die Einkommensteuer mit einem derzeitigen Anrechnungsfaktor von 3,8 anrechnen, vgl. § 35 Abs. 1 EStG (Ab VZ 2020: 4,0). Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG um das 3,8fache (Ab VZ 2020: um das 4,0fache) des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
Hinweis: Genaueres können Sie im Dokument "Die Gewerbesteuer" nachlesen.

10.4 Umsatzsteuer

Die GbR ist auch im Hinblick auf die Umsatzsteuer ein eigenes Steuersubjekt, soweit sie Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist. Das heißt, dass sie für Lieferungen und sonstige Leistungen, die sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres Unternehmens ausführt, Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % zu entrichten hat. Der Steuersatz ermäßigt sich auf 7 % für bestimmte Lieferungen und Leistungen, wie z.B. die Lieferung von Lebensmittel oder Bücher (vgl. § 12 Abs. 1, 2 UStG). Bestimmte Lieferungen und Leistungen, insbesondere innergemeinschaftliche, können von der Umsatzsteuer befreit sein (vgl. § 4 ff. UStG).
Hinweis: Informationen zur vorübergehenden Senkung der Umsatzsteuersätze ab dem 1. Juli 2020 finden Sie auf unserem Merkblatt.
Bei geringen Umsätzen kann die Anwendung der sog. umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Betracht kommen. Danach wird bei Unternehmern, deren Umsatz im Jahr der Gründung voraussichtlich 22.000 Euro (bis 31.12.2019: 17.500 Euro) nicht übersteigt, keine Umsatzsteuer erhoben. Sie dürfen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und haben keinen Vorsteuerabzug aus der ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer. Sie müssen die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen. Soweit das Unternehmen erst Mitte des Jahres gegründet wird, ist der Betrag von 22.000 Euro (bis 31.12.2019: 17.500 Euro) anteilig auf die restlichen Monate umzurechnen. Entsprechendes gilt für die Jahre nach der Gründung, soweit der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 22.000 Euro (bis 31.12.2019: 17.500 Euro) lag und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht 50.000 Euro überschreiten wird. Der Umsatz berechnet sich aus den vereinnahmten Entgelten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer.
Hinweis: Weitere Informationen zur Umsatzsteuer finden Sie im Dokument "Umsatzsteuer/ Mehrwertsteuer für Existenzgründer".

10.5 Übersicht - GbR und Steuern

Steuerart
Hinweise
Einkommen-/
Körperschaftsteuer
Die GbR unterliegt selber weder der Einkommen- noch der Körperschaftsteuer.
Für ihre Steuererklärung hat sie bei dem zuständigen Finanzamt ein Formular zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung abzugeben, welches die jeweiligen Gewinnanteile der Gesellschafter enthält. Die einzelnen Gesellschafter haben je nach Rechtsform ihren Gewinnanteil als Einkünfte bei der Einkommensteuer oder bei der Körperschaftsteuer zu versteuern.
Gewerbesteuer
Die GbR ist selbst gewerbesteuerpflichtig, wenn sie gewerblich tätig wird. Der Gewerbeertrag ist um einen Freibetrag von 24.500 Euro zu kürzen (vgl. § 11 Abs. 1 GewStG).
Umsatzsteuer
Die GbR ist bei entsprechender Tätigkeit Unternehmer i.S.d. UStG und somit umsatzsteuerpflichtig (Ausnahme: Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung).
Grunderwerbsteuer
Bei der Übernahme von Grundstücken in das bzw. Veräußerung aus dem Gesellschaftsvermögen entsteht Grunderwerbsteuer. Dasselbe gilt, wenn ein Grundstück der GbR in das Alleineigentum eines Gesellschafters übergeht. Jedoch sind die Bestimmungen der §§ 5 und 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) zur anteilige Befreiung zu beachten.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie dem IHK-Finder entnehmen.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Juli 2020
Steuern

Bewirtungskosten: Steuerliche Behandlung

Bei Essenseinladungen, die mit einer unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen, kann der Bewirtende unter bestimmten Umständen die Kosten für die Bewirtung als Betriebsausgaben steuerlich gewinnmindernd berücksichtigen. Für Erwerbstätige besteht unter bestimmten Umständen ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer. Des Weiteren kann die hierauf entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige vorsteuerabzugsberechtigt ist. Besondere Nachweis- und Aufzeichnungsregeln sind zu beachten.

Ertragsteuerliche Behandlung aus Sicht des Bewirtenden

Für einen Unternehmer können die Bewirtungsaufwendungen gewinnmindernde Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG) sein. Dies gilt auch für körperschaftssteuerpflichtige Kapitalgesellschaften, da sich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer nach den Gewinnermittlungsvorschriften im Einkommensteuergesetz (§§ 4 ff. EStG) richtet. Bei einer „Privatperson”, die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezieht, können die Kosten für eine Bewirtung gegebenenfalls Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG darstellen.

Was sind Bewirtungskosten?

Bewirtungskosten sind nach R 4.10 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln und können entweder in voller Höhe, nur zum Teil oder überhaupt nicht abzugsfähig sein. Zu den Bewirtungskosten gehören auch Aufwendungen, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung stehen und im Rahmen des insgesamt geforderten Preises von untergeordneter Bedeutung sind, wie zum Beispiel Trinkgelder und Garderobengebühren.
Keine Bewirtungen sind aber nach den Einkommensteuerrichtlinien die üblichen Gesten der Höflichkeit, wie z.B. Kaffee und Kekse bei einer betrieblichen Besprechung. Ebenfalls keine Bewirtungskosten sind Produkt-/Warenverkostungen im Herstellungsbetrieb, beim Kunden, beim Zwischenhändler oder bei Messeveranstaltungen; hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte und Waren. Diese Aufwendungen können als Werbeaufwand unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dabei darf aber nur das zu veräußernde Produkt und ggf. Aufmerksamkeiten, z. B. Brot anlässlich einer Weinprobe gereicht werden. Ansonsten handelt es sich um geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten.
Bewirtungskosten können steuermindernd berücksichtigt werden, wenn sie betrieblich veranlasst und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung in ihrer Höhe angemessen sind. Die Angemessenheit der Bewirtungskosten richtet sich nach den jeweiligen Branchenverhältnissen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwandes für den Geschäftserfolg und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuführen (H 4.10 EStR). Bei den Bewirtungskosten für Geschäftsfreunde dürfen steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen werden 70 Prozent der durch Belege ordnungsgemäß nachgewiesenen Aufwendungen, soweit sie angemessenen sind. Überschussrechner müssen in der Anlage EÜR in einer eigenen Zeile den abziehbaren Teil (70 %) und den nicht abziehbaren Teil (30 %) getrennt eintragen.
Geschäftsfreunde sind Personen, mit denen der Steuerpflichtige in geschäftlicher Verbindung steht oder diese anstrebt; dazu zählen auch Arbeitnehmer dieser Personen, nicht aber Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen selbst. Die besonderen Vorschriften für den Nachweis und die Aufzeichnungen hinsichtlich der Kosten müssen beachtet werden.

Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten

Sind die Bewirtungskosten betrieblich veranlasst, kommt es darauf an, ob sie auch geschäftlich veranlasst sind. Ein geschäftlicher Anlass besteht insbesondere bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden bzw. potentiellen Geschäftsfreunden. Als Geschäftsfreunde gelten Personen, mit denen Geschäfte abgeschlossen oder angebahnt werden sollen, einschließlich deren teilnehmende Arbeitnehmer, also z.B. Kunden, steuerliche und rechtliche Berater und Lieferanten. Auch die Bewirtung von Besuchern des Betriebs zum Beispiel im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist geschäftlich veranlasst. Von geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten können nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur 70 Prozent der durch Belege ordnungsgemäß nachgewiesenen Bewirtungskosten, die angemessen sein müssen, steuermindernd berücksichtigt werden. Da den Bewirtungskosten auch Trinkgelder zuzurechnen sind, gilt hierfür auch die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 18.9.2007 (Aktenzeichen I R 75/06) zum Abzug von Kosten einer Bewirtung bei Schulungsveranstaltung sind Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung nach § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich nicht abziehbar, soweit sie 70 Prozent des angemessenen Betrags übersteigen und ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung Personen bewirtet, die nicht seine Arbeitnehmer sind. Im konkreten Fall setzte ein Hersteller von Metallwaren zum Vertrieb seiner Produkte Fachberater und Handelsvertreter ein, die freiberuflich für ihn tätig wurden. Für diesen Personenkreis führte er ganztägige Schulungsveranstaltungen durch, bei denen die Teilnehmer auf seine Kosten verpflegt wurden. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, das die Aufwendungen für die Verpflegung als von § 4 Abs. 5 EStG erfasste Bewirtungskosten angesehen und den Betriebsausgabenabzug entsprechend gekürzt hatte. Er entschied, dass Bewirtungsaufwand nur dann unbeschränkt abziehbar sein könne, wenn ein Unternehmer seine Arbeitnehmer bewirte. Die Bewirtung selbständig tätiger Geschäftspartner werde hingegen von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung erfasst.
Nach R 4.10 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) sind betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen, die nicht geschäftlich bedingt sind, die Kosten für die Bewirtung eigener Arbeitnehmer. Diese können als Betriebsausgaben zu 100 Prozent steuermindernd berücksichtigt werden, ebenso wie die hiermit verbundenen Nebenkosten (Trinkgelder, Garderobengebühr).

Private Veranlassung der Bewirtungskosten

Rein privat veranlasste Bewirtungskosten sind Kosten der allgemeinen Lebensführung und werden nicht steuermindernd berücksichtigt (§ 12 Nr.1 EStG). Wann Bewirtungskosten dagegen betrieblich veranlasst sind, ist eine Frage des Einzelfalles. Nach R 4.10 und R 12.1 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) liegen grundsätzlich keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vor, wenn der Steuerpflichtige Geschäftsfreunde in seiner Wohnung bewirtet oder anlässlich seines Geburtstages in einer Gaststätte.
Die neuere Rechtsprechung sieht im Anlass der Bewirtung allerdings nicht mehr das allein ausschlaggebende Kriterium für die Einordnung als Werbungskosten/Betriebsausgaben. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 11. Januar 2007 (VI R 52/03) die Kosten für die Abschiedsfeier eines pensionierten Berufssoldaten als Werbungskosten eingeordnet. An der Feier, die in einem Offiziersheim stattfand, nahmen Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer des Dienstherrn des Berufssoldaten sowie geladene Gäste teil. In einem anderen Urteil vom 1. Februar 2007 sah der BFH (VI R 25/03) in den Kosten für ein Gartenfest Werbungskosten eines angestellten Geschäftsführers. Das Fest fand anlässlich seines 25jährigen Dienstjubiläums nur für seine Mitarbeiter und in seinem eigenen Garten statt. Die Entlohnung des Geschäftführers bestand neben einem festen Gehalt zu zwei Drittel aus variablen Tantiemen und seine Mitarbeiter sollten durch das Fest motiviert werden, was der Sicherung der Tantiemen des Geschäftsführers diente.
Als weitere Kriterien neben dem Anlass der Bewirtung hat der BFH zur grundsätzlichen Einordnung von Bewirtungskosten als Werbungskosten und damit zur betrieblichen/beruflichen Veranlassung in diesen Urteilen folgende Kriterien aufgestellt:
  • Als Gastgeber tritt das Unternehmen oder der steuerpflichtige Arbeitnehmer/Unternehmer auf.
  • Die Gästeliste bestimmt das Unternehmer bzw. der Vorgesetzter oder der Arbeitnehmer.
  • Die Gästen sind Kollegen, Mitarbeiter, Presse und Verbandvertreter oder private Bekannte bzw. Angehörige des Bewirtenden.
  • Der Ort der Veranstaltung ist im Unternehmen/Restaurant oder im Haus des Steuerpflichtigen.
  • Der Charakter der Veranstaltung ist insgesamt eher betrieblicher bzw. privater Natur.
Achtung: Übernimmt eine Kapitalgesellschaft die Kosten für eine nicht betrieblich anerkannte, sondern rein private Bewirtung (z.B. Geburtstagsfeier) eines Gesellschaftergeschäftsführers, so sieht die Rechtsprechung hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung. Sowohl bei der Kapitalgesellschaft als auch entsprechend bei einem Personenunternehmen werden die Kosten für die Bewirtung in diesem Fall nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Da sie den Gewinn des Unternehmens nicht mindern dürfen, werden sie den Einkünften außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Bewirtungskosten

Der bewirtende, zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) die in den Bewirtungsaufwendungen enthaltene Umsatzsteuer in voller Höhe von der Vorsteuer abziehen und nicht nur die nach § 4 Abs.1 Nr.2 EStG abzugsfähigen 70%. Nach der alten Fassung des § 15 Abs.1a UStG konnte nur die Umsatzsteuer von der Vorsteuer abgezogen werden, die auf diese abzugsfähigen 70 Prozent entfiel. Das hielt der Bundesfinanzhof (Urteil v. 10.2.2005, V R 76/03) für einen Verstoß gegen die europäische Richtlinie 77/388/EWG. Daher hat der Gesetzgeber den § 15 Abs.1a UStG neugefasst (siehe auch BMF-Schreiben vom 23.Juni 2005).
Für das freiwillig gezahlte Trinkgeld ist der Vorsteuerabzug allerdings nicht möglich. Hierzu führt Abschnitt 10.1 Abs. 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) (früher: Abschn. 149 Abs. 5 Umsatzsteuerrichtlinien (UStR)) aus: „Zum Entgelt gehören auch freiwillig an den Unternehmer gezahlte Beträge, z. B. Trinkgelder, wenn zwischen der Zahlung und der Leistung des Unternehmers eine innere Verknüpfung besteht. Der im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe erhobene Bedienungszuschlag ist Teil des vom Unternehmer vereinnahmten Entgelts, auch wenn das Bedienungspersonal den Zuschlag nicht abführt, sondern vereinbarungsgemäß als Entlohung für seine Dienste zurückbehält. Dagegen rechnen die an das Bedienungspersonal gezahlten freiwilligen Trinkgelder nicht zum Entgelt für die Leistungen des Unternehmers. Achtung: Ertragsteuerlich sind den Bewirtungskosten auch Trinkgelder zuzurechnen sind (siehe unter 1.1 Was sind Bewirtungskosten).
Beispiel: Bei angemessenen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Bewirtungskosten in Höhe von 119,00 – inklusive 19 Euro Umsatzsteuer kann der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die gesamte Vorsteuer in Höhe von 19 Euro (19 % USt von 119 Euro) abziehen. Von dem Nettobetrag in Höhe von 100 Euro sind bei geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten 70 Euro als Betriebsausgaben abzugsfähig, während 30 Euro nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Nachweis und besondere Aufzeichnung

Bei Bewirtungen in Restaurants hat der Steuerpflichtige einen besonderen Belegnachweis zu erfüllen. Der Nachweis kann auf einem Vordruck erfolgen, der häufig bereits auf der Rückseite der Restaurantrechnungen entsprechend vorbereitet ist, oder auf einem gesonderten Dokument, das mit der Rechnung zusammengeführt wird, zum Beispiel durch Aneinanderheften. Dieser Nachweis muss folgende Angaben enthalten:
  • Anlass der Bewirtung (möglichst genau, allgemeine Angaben wie "Arbeitsgespräch" genügen nicht)
  • Namen der bewirteten Personen
  • Unterschrift des Bewirtenden, also des Gastgebers.
Diesem selbst erstellten Nachweis ist die ebenfalls formal korrekte Rechnung des Restaurants (Umsatzsteuer: Pflichtangaben in Rechnungen) beizufügen. Handschriftliche Rechnungen oder Quittungen genügen nicht. Eine vom Finanzamt zu akzeptierende Rechnung muss stets maschinell erstellt und mit einer Registriernummer (zugleich Rechnungsnummer) versehen sein.
Weiter muss sie folgende Angaben enthalten:
  • Name und Anschrift der Gaststätte
  • Tag der Bewirtung (maschinell eingedruckt)
  • Genaue Bezeichnung der verzehrten Speisen, z.B. "Menü 1", "Tagesgericht 2", "Lunch-Buffet". Allgemeine Angaben wie "Speisen und Getränke" genügen nicht.
  • Rechnungsbetrag in einer Summe inklusive Mehrwertsteuer sowie anzuwendender Steuersatz
  • Ausstellungsdatum der Rechnung (auch wenn identisch mit Bewirtungsdatum)
  • Betrieblicher Anlass der Bewirtung (möglichst genau, allgemeine Angaben wie "Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch" genügen nicht)
  • Namen der bewirteten Personen
  • Unterschrift des Bewirtenden, also des Gastgebers
  • Diesem (selbst erstellten) Nachweis ist die ebenfalls formal korrekte Rechnung der Gaststätte beizufügen. Unabhängig von der Größe des Restaurants ist es dabei manchmal schwieriger als erwartet, den korrekten Beleg zu bekommen. Handschriftliche Rechnungen oder Quittungen genügen jedoch in keinem Fall. Eine vom Finanzamt zu akzeptierende Rechnung muss stets maschinell erstellt und mit einer Registriernummer (zugleich Rechnungsnummer) versehen sein. Weiter muss sie folgende Angaben enthalten:Name und Anschrift der Gaststätte
  • Tag der Bewirtung (maschinell eingedruckt)
  • Genaue Bezeichnung der verzehrten Artikel, z.B. "Menü 1", "Tagesgericht 2", "Lunch-Buffet". Allgemeine Angaben wie "Speisen und Getränke" genügen nicht.
  • Rechnungsbetrag in einer Summe inkl. Mehrwertsteuer sowie anzuwendender Steuersatz (für Beträge über 150 Euro s. jedoch die gesonderten Angaben zum Steuerausweis u.)
  • Ausstellungsdatum der Rechnung (auch wenn identisch mit Bewirtungsdatum)
  • Bei Beträgen von über 150 Euro muss zusätzlich enthalten sein:
  • Name und Anschrift des Bewirtenden, d.h. des Gastgebers
  • Gesonderter Ausweis von Rechnungsbetrag aufgeschlüsselt nach Steuersätzen sowie Mehrwertsteuersatz und -betrag in Euro
  • Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer der Gaststätte
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch Trinkgelder geltend gemacht werden können. Da diese nicht kassenmäßig ausgewiesen werden, können und sollten diese direkt auf der Rechnung vermerkt und vom Empfänger abgezeichnet werden.
Bei Beträgen von über 100 Euro muss nach Richtlinie 4.10 Abs. 8 EStR zusätzlich enthalten sein:
  • Name des bewirtenden Steuerpflichtigen
Bei Beträgen von über 150 Euro müssen zusätzlich zu den oben genannten Angaben nach §14 Umsatzteuergesetz (UStG) mit Blick auf den Vorsteuerabzug folgende Angaben enthalten sein:
  • Gesonderter Ausweis von Rechnungsbetrag aufgeschlüsselt nach Steuersätzen sowie Mehrwertsteuersatz und -betrag in Euro
  • Anschrift des Bewirtenden (gegebenenfalls handschriftliche Ergänzung durch Gastwirt ausreichend)
  • Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des Restaurants.
Trinkgelder sollten direkt auf der Rechnung vermerkt und vom Empfänger abgezeichnet werden. Für alle Bewirtungen gilt, dass die entsprechenden Aufwendungen zeitnah, einzeln und gesondert von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind.
Zur Bezeichnung der Teilnehmer ist grundsätzlich die Angabe ihrer Namen erforderlich, es sei denn, dies ist dem Bewirtenden nicht zuzumuten. Das ist insbesondere der Fall bei Betriebsbesichtigung durch eine größere Personenzahl und bei vergleichbaren Anlässen. Dann ist nur die Zahl der Teilnehmer und eine diese Personengruppe kennzeichnende Sammelbezeichnung ( z. B. „100 Mitarbeiter der Firma „Müllerelektronik”) anzugeben.
Die Angaben zum Anlass der Bewirtung müssen erkennen lassen, mit was für einem geschäftlichen Vorgang oder welcher Geschäftsbeziehung sie zusammenhängt (z.B.: „Lieferung von Bauteilen an die Firma „Müllerelektronik”).
Darüber hinaus sind Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs.7 EStG nur abzugsfähig, wenn sie besonders aufgezeichnet sind. Hierbei geht es um besondere Voraussetzungen für die Buchführung bei Bewirtungskosten. Bei einer Gewinnermittlung durch Betriebvermögensvergleich müssen die Aufwendungen auf besonderen Konten im Rahmen der Buchführung gebucht werden. Im Fall der Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sind die Aufwendungen von Anfang an getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben einzeln aufzuzeichnen (R 4.11 EStR). In jedem Fall sind die Aufwendung fortlaufend und zeitnah aufzuzeichnen bzw. zu verbuchen. Allerdings müssen die Aufwendungen nicht auch noch nach Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass und die Bewirtung von Personen aus sonstigen betrieblichen Anlass getrennt aufgezeichnet werden.
Beispiel: Von 170,00 – Bewirtungsaufwendungen für Geschäftsfreunde sind nur 120 – angemessen. Von diesen können nur 100,00 – in der erforderlichen Form nachgewiesen werden. Daher können nur 70,00 – (70%) steuermindernd berücksichtigt werden.

Ertragsteuerliche Behandlung beim Bewirteten

Bei dem Bewirteten kann es sich bei einer Bewirtung im beruflichen Umfeld entweder um einen anderen Unternehmer oder einen Arbeitnehmer handeln. Dabei kann der Wert der Bewirtungsaufwendungen eine ertragssteuerpflichtige Einnahme sein.

Bewirteter Unternehmer

Für einen bewirteten anderen Unternehmer sehen die Finanzbehörden nach R 4.7 Abs.3 EStR im Wert der Bewirtungsaufwendungen aus Vereinfachungsgründen keine zu versteuernde Betriebseinnahme.

Bewirteter eigener oder fremder Arbeitnehmer

Für den bewirteten Arbeitnehmer kann der Bewirtungsaufwand eine Lohnzuwendung in Form einer Sachzuwendung sein, für die er Lohnsteuer zu zahlen hat (§§ 19 Abs.1 Nr.1, 8 Abs.2 EStG). Dabei ist zunächst festzustellen, wann eine Zuwendung (Bewirtung) Arbeitslohn ist. Nach der Rechtsprechung ist eine Zuwendung nur dann Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer dafür, dass er seine individuelle Arbeitskraft zu Verfügung stellt, eine objektive Bereicherung erhält, die Zuwendung also Entlohnungscharakter hat. Dies muss im Einzelfall entschieden werden.
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei bspw. regelmäßigen Dienstbesprechungen Mahlzeiten zur Verfügung oder gewährt regelmäßig verbilligtes Essen, ist grundsätzlich von Arbeitslohn auszugehen. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn der Arbeitgeber ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an der Bewirtung seiner Arbeitnehmer hat. Dann zählt der Wert der Bewirtung nicht zum Arbeitslohn der Arbeitnehmer. Nach der Rechtsprechung (BFH VI R 55/92, VI R 56/92, VI R 55/92, VI R 56/92 Urteil v. 5.5.1994) reicht es für eine solche Ausnahme aber nicht alleine aus, dass für eine Zuwendung (Bewirtung) allgemeine betriebliche Gründe sprechen und deshalb beim Arbeitgeber Betriebsausgaben entstehen. Die Bewirtung ist grundsätzlich als Lohnzuwendung einzuordnen. Eine Ausnahme, nach der keine Lohnzuwendung vorliegt, wird insbesondere dann gemacht, wenn der Arbeitsablauf einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz nötig macht und der Arbeitgeber dann unentgeltlich Speisen und Getränke zur Verfügung stellt, die pro Mahlzeit einen Wert von 40 – nicht überschreiten. Weitere Beispiele siehe R 31 Abs.8 LStR.
Mahlzeiten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen einer geschäftlich veranlassten Bewirtung erhält, zählen nicht zu seinem Lohn, da auch hier das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers überwiegt. Die Angemessenheit der Bewirtungskosten richtet sich auch hier nach den jeweiligen Branchenverhältnissen. Ein höherer Preis bzw. luxuriöses Ambiente sprechen eher für eine Belohnung der Arbeitnehmer und damit für eine Lohnzuwendung.
Hinweis: Für Mahlzeiten, die der Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt an seine Arbeitnehmer abgibt, kann der Arbeitgeber nach § 40 Abs.2 Nr.1 EStG die Lohnsteuer zu einem Pauschsteuersatz von 25% erheben, wenn die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind.

Bewirtung im Rahmen von Festen und im Rahmen einer Betriebsveranstaltung

Problematisch sind die Fälle, in denen der Arbeitgeber ein Fest für einen Arbeitnehmer/Angestellten ausrichtet. Nach der Rechtsprechung ist die Bewirtung von Gästen im Rahmen eines Festes dann kein Arbeitslohn, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Ob ein Fest als Fest des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers einzuordnen ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. In einem neueren Urteil hat der BFH (Urteil v 28.1.2003 VI R 48/99) auch diese Frage nach den bereits oben genannten Kriterien (Auftritt als Gastgeber, Einfluss des Arbeitgebers auf die Einladungsliste, die Zugehörigkeit der Gäste zur Presse oder zu Geschäftspartnern des Arbeitgebers, etc.) entschieden.
Die Bewirtung im Rahmen einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung (z.B. Weihnachtfeier, Betriebsausflug) ist nach den R 31 Abs.8 und R 72 Abs.3 und 4 LStR grundsätzlich kein Einkommen des Arbeitnehmers, solange die Aufwendungen des Unternehmers an den einzelnen Arbeitnehmer die Grenze von 110 – einschl. Umsatzsteuer je Veranstaltung bei zwei Veranstaltungen pro Jahr nicht überschreitet.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt
EU-Binnenmarkt

Territoriale Besonderheiten bei umsatzsteuerlicher und zollrechtlicher Behandlung

Nach § 1 Abs. 2a Umsatzsteuergesetz (UStG) umfasst das sogenannte Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union (EU) das Inland der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland, dem Gebiet von Büsingen und der Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven (Freizonen des Kontrolltyps 1) sowie die EU-Mitgliedsstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern) mit einigen territorialen Besonderheiten, die in der folgenden Tabelle aufgeführt sind (Abschnitte 1.9 und 1.10 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)).
Nach Abschnitt 1.10 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) umfasst das sogenannte Drittlandsgebiet die Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören, u.a. auch Andorra, San Marino und der Vatikan. Als Drittlandsgebiet werden auch die Teile der Insel Zypern behandelt, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.
Bei Warenlieferungen in diese Gebiete sind sowohl die umsatzsteuerlichen als auch die zollrechtlichen Zuordnungen und gegebenenfalls spezielle Nachweispflichten zu beachten.
Wird beispielsweise eine Ware nach Martinique (umsatzsteuerlich Drittlandgebiet von Frankreich) geliefert, ist diese Warenlieferung nach § 6 UStG eine Ausfuhrlieferung und nach § 4 Nr. 1 UStG steuerbefreit. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Unternehmer die Beförderung oder Versendung der Lieferung durch Belege (Ausfuhrnachweis) nachweist:
EU-
Mitgliedstaat

Territorien
Umsatzsteuer- und
Verbrauchsteuer-
rechtliche
Behandlung
Zollrechtliche Behandlung
Andorra
Drittlandsgebiet
Zollunion mit EU für gewerbliche Ware
Dänemark
Faröer
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Dänemark
Grönland
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Deutschland
Insel Helgoland,
Gebiet von Büsingen
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Finnland
Åland-Inseln
Drittlandsgebiet
Gemeinschaftsgebiet
Frankreich
überseeische französische Departements Guadeloupe, Martinique, Guyana, La Réunion
Drittlandsgebiet
Gemeinschaftsgebiet
Fürstentum Monaco
Gemeinschaftsgebiet
(wie Umsätze mit Herkunft Frankreich zu behandeln)
Gemeinschaftsgebiet
Griechenland
Berg Athos
Drittlandsgebiet
Gemeinschaftsgebiet
Italien
Livigno, Campione d'Italia, der zum ital. Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
San Marino
Drittlandsgebiet
Verbrauchsteuer: Gemeinschaftsgebiet
Zollunion
Vatikan
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Niederlande
Aruba und Niederländische Antillen
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Portugal
Madeira und Azoren
Gemeinschaftsgebiet
Gemeinschaftsgebiet
Spanien
Balearen
Gemeinschaftsgebiet
Gemeinschaftsgebiet
Spanien
Ceuta, Melilla
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Spanien
Kanarische Inseln
Drittlandsgebiet
Gemeinschaftsgebiet
Zypern
Akrotiri, Dhekalia
Gemeinschaftsgebiet
Gemeinschaftsgebiet
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Juli 2021
Umsatzsteuerbefreiung

Export im Einzelhandel

Ausfuhrlieferungen von Unternehmern sind bei Erfüllung der Nachweispflichten grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen (§ 6 Abs. 3a Umsatzsteuergesetz) auch für Verkäufe von Einzelhandelsunternehmern an Kunden aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU). Man spricht vom „Export über den Ladentisch" oder "Ausfuhrlieferungen im nicht kommerziellen Reiseverkehr". Dabei erwirbt der Abnehmer Waren zu nichtunternehmerischen Zwecken und verbringt sie im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandgebiet.
Zum „persönlichem Gepäck“ gehören diejenigen Gegenstände, die der Abnehmer bei einem Grenzübertritt mit sich führt, z.B.  das Handgepäck. Ein Fahrzeug, seine Bestandteile und sein Zubehör sind kein persönliches Reisegepäck. Als Reise gelten dabei auch Einkaufsfahrten und der Berufsverkehr.
Tipp: Detaillierte Informationen zum "Export über den Ladentisch" finden außerdem auf zoll.de
Die Umsatzsteuerbefreiung wird dem Einzelhändler/Unternehmer gewährt, die er im vollen oder reduzierten Umfang an seinen Kunden aus dem Drittland weitergeben kann, wenn:
  • sein Kunde im Drittlandsgebiet ansässig ist,
  • die Waren vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung (Kauf) folgt, im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandgebiet mitnimmt und
  • der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer übersteigt 50 Euro.
Hinweis: Per Post oder Spediteur vor- oder nachgeschicktes Gepäck erfüllt die Bedingungen für eine steuerfreie Ausfuhr im nicht kommerziellen Reiseverkehr nicht!
Dafür muss der Einzelhändler folgendes beachten:
  • Der deutsche Einzelhändler/Unternehmer darf die Umsatzsteuer nicht in seiner Rechnung gesondert ausweisen. In der Rechnung wird nur der Bruttobetrag ohne Nennung des Steuersatzes angegeben. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro dürfen die Steuersätze nicht in der Rechnung aufgeführt sein, da allein aus der Nennung des Steuersatzes der Vorsteuerabzug hergeleitet werden kann.
  • Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht für Lieferungen zur Ausrüstung und Versorgung von privaten Beförderungsmitteln (PKW, Sportboot, Segelyacht, Flugzeug).
  • Der Unternehmer muss gegenüber seinem Finanzamt für die Steuerbefreiung Nachweise (Ausfuhrnachweis, Abnehmernachweis, Buchnachweis) erbringen, die er nur durch Mitwirkung des Käufers im Anschluss an die Lieferung erhalten kann.
  • Alle Ausfuhrbelege, die mit Dienststempelabdrucken versehen sind, ob die Stempelfarben Pigmentierungen enthalten oder nicht, müssen stets im Original im Inland aufbewahrt werden, selbst dann, wenn die Belege elektronisch archiviert werden. Soweit bislang Ausfuhrbelege mit Dienststempelabdrucken ohne Farbpigmentierungen digitalisiert und vernichtet wurden, wird dies nicht beanstandet, soweit die Digitalisierung und Vernichtung vor dem 1.5.2007 erfolgt ist.
Hinweis: Ein Verkäufer ist nicht verpflichtet seinen Kunden eine steuerfreie Ausfuhr beim "Verkauf über den Ladentisch" anzubieten. Ein Verkäufer kann für seinen Service außerdem eine Bearbeitungsgebühr nehmen.
Der Auslandskunde, der in Deutschland eine Ware kauft und von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren möchte, sollte folgendes beachten:
  • Die Ware muss innerhalb von 3 Monaten nach Kauf ausgeführt werden, Kaufmonat wird nicht mitgerechnet (Beispiel: Verkauf am 6. März (Tag der Übergabe der Ware durch den liefernden Unternehmer), Ausfuhr dann spätestens am 30. Juni desselben Jahres).
  • Die Ware muss bei der Ausreise aus der EU dem Zoll vorgelegt werden, um einen gültigen Zollstempel zu erhalten. Dafür ist ausreichend Zeit einzuplanen. Der Zollstempel ist unbedingt erforderlich für die Rückerstattung. In Ausnahmefällen können hilfsweise Ausfuhr- und/oder Abnehmernachweis durch eine deutsche Auslandsvertretung im Wohnortland des Käufers erteilt werden, soweit es dem Abnehmer nicht möglich war, die Bestätigungen der Grenzzollstelle zu erlangen (vgl. Teil C der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 247 KB)).
  • Die Ausfuhrbelege sind an den Einzelhändler zu senden, bevor dieser die Umsatzsteuer beispielsweise als Gutschrift oder Überweisung rückvergüten kann.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 10. Januar 2020 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 239 KB) das "Merkblatt zur Umsatzbesteuerung für Ausfuhrlieferungen im nicht kommerziellen Reiseverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 424 KB)" veröffentlicht, das Unternehmen und Käufer über die Einzelheiten dieser Umsatzsteuerbefreiung informiert. Es enthält eine Übersicht über die umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung der EU-Gebiete von den Drittlandsgebieten und einen Vordruck für die Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung bei Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr zur Bestätigung durch die Grenzzollstelle bzw. hilfsweise durch die deutsche Auslandsvertretung.
Das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung für Ausfuhrlieferungen im nicht kommerziellen Reiseverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 424 KB) enthält weitere Details zu diesem Thema und beantwortet u.a. die folgenden Fragen:
  • Wer ist Drittlandkäufer?
  • Was ist "Drittlandsgebiet"?
  • Was ist "Ausfuhr im nicht kommerziellen Reiseverkehr"?
  • Wie muss die Rechnung aussehen?
  • Welche notwendigen Nachweise sind für die Steuerbefreiung erforderlich?
  • Welche Verfahrensschritte an der Grenzzollstelle sind zu beachten?
  • Wie kann der Ausfuhr- und Abnehmernachweis durch eine deutsche Auslandsvertretung erbracht werden?
  • Welche Gegenstände sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen?
Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 28 KB) stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass die Abnehmerbestätigung nicht versagt wird, wenn der Ausführer einen in einem Drittland ausgestellten Pass vorweist, in dem ein Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes durch eine Auslandsvertretung eines anderen EU-Mitgliedstaates für die Dauer von 180 Tagen eingetragen ist und mit dem kein Titel für einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in diesem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurde.
Einige Einzelhandelsunternehmen/Geschäfte in Deutschland arbeiten mit Dienstleistern zusammen, die den Auslandskunden bereits an den Flughäfen Umsatzsteuer bzw. einen Teil davon zurückerstatten. Diese Dienstleister lassen sich die von ihnen an den Käufer erstattete Umsatzsteuer wiederum von den jeweiligen Einzelhandelsunternehmen/Geschäften erstatten und geben die für die Steuerbefreiung erforderlichen Nachweise an diese weiter.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Dezember 2020

Warenverkehr

Export in Drittländer

Der Begriff Warenverkehr umfasst den gesamten grenzüberschreitenden Warenverkehr, den in Deutschland ansässige Unternehmen und sonstige Personen mit dem Ausland tätigen. Als Ware definiert das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) alle bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können (ausgenommen Wertpapiere und Zahlungsmittel) und Elektrizität. Waren, ergänzt um (Software) und Technologie (z. B. Unterlagen zur Fertigung von Waren) bezeichnet das AWG als Güter.
Der Warenverkehr kann wie folgt klassifiziert werden:
  • Wareneinfuhr
  • Warenausfuhr
  • Binnenmarktverkehr
  • Warendurchfuhr sowie
  • Handels- und Vermittlungsgeschäfte
Unter den Begriff Warenausfuhr (Warenexport) fallen alle Warentransporte, bei denen Gebietsansässige Waren in Drittländer aber auch in andere EG-Mitgliedstaaten exportieren. Zur Unterscheidung der Warenbewegungen in andere EG-Mitgliedstaaten von denen in Drittländer werden diese im Außenwirtschaftsrecht als Verbringen bezeichnet.

Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Exportgeschäft betreiben?

Für die dauerhafte Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Export ist eine Gewerbeanzeige bei der zuständigen Gewerbebehörde erforderlich. Grundsätzlich ist die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit ohne eine besondere Genehmigung zulässig. Jedoch gibt es einige Ausnahmen, wie z.B. der Export von Arzneimitteln. Je nach Rechtsform und Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit ist zusätzlich eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem Merkblatt "Gewerbeanmeldung und Eintragung ins Handelsregister".
Angehörige von Nicht-EU-Staaten oder Staaten, mit den die Bundesrepublik Deutschland keine besonderen Vereinbarungen getroffen hat, müssen, sofern sie sich noch in ihrem Heimatland aufhalten, einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung stellen. Schon in Deutschland ansässige Ausländer müssen bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit stellen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von den Ausländerbehörden oder in unserem Artikel zum Aufenthaltsrecht.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind bei der Warenausfzuhr zu beachten?

Der Warenexport ist nach § 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) grundsätzlich frei. Jedoch müssen für das Ausfuhrverfahren selbst Regeln beachtet werden. In einigen Fällen ist der Export genehmigungsbedürftig oder sogar verboten. Beschränkungen bestehen vor allem bei Waffen, Munition, Rüstungsgütern und Gütern, die sowohl zu militärischen als auch zu zivilen Zwecken verwendet werden können (sog. Dual use-Güter). Weiterhin sind sogenannte Verbote und Beschränkungen zu beachten, die u.a. zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen oder aus sonstigen ordnungsrechtlichen Gründen erlassen wurden.
Die wichtigsten die Ausfuhr betreffenden Rechtsvorschriften sind:
  • Unionszollkodex (UZK) - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
  • UZK-DA - Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präsizierung von Bestimmungen des Zolkodex der Union
  • UZK-IA – Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. Novermber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
  • das Außenwirtschaftsgesetz,
  • die Außenwirtschaftsverordnung,
  • sonstige Verbote und Beschränkungen,
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist in der Bundesrepublik Deutschland die zentrale Genehmigungsbehörde für die Exportkontrolle. Für Newcomer emfehlen wir die BAFA-Broschüre "Exportkontrolle und das BAFA", die einen guten Überblick über die Regelungen des deutschen und europäischen Exportkontrollrechts gibt.

Zweck des Ausfuhrverfahrens

Mit der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes ist ein Verkauf von Waren in andere Länder, die zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, grundsätzlich ohne besondere Formalitäten möglich. Beim Verbringen von Waren in einen anderen EG-Mitgliedstaat sind lediglich gemeinschaftsrechtliche und nationale Beschränkungen - sei es für die Ausfuhr aus Deutschland oder für die Einfuhr in den anderen EG-Mitgliedstaat - zu beachten, weitere Zollformalitäten sind hier nicht zu erfüllen. Besonderheiten gibt es beim Verbringen von Waren in andere EG-Mitgliedstaaten bei der Umsatzsteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Lieferungen in andere EG-Mitgliedstaaten von der Umsatzsteuer befreit.
Wird eine Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt, sind besondere Formalitäten zu erfüllen. Hierzu müssen die Waren in das sogenannte Ausfuhrverfahren übergeführt werden. Beim Ausfuhrverfahren handelt es sich um ein Zollverfahren im Sinne des Zollkodex. Dort und in den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen (Zollkodex-DVO) sind die wichtigsten Regelungen für den Ablauf des Ausfuhrverfahrens zu finden. Diese unmittelbar geltenden Vorschriften des EG-Zollrechts werden ergänzt durch die nationalen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Das Ausfuhrverfahren dient der Überwachung des Warenverkehrs mit Drittländern.
Hierbei sollen zum einen die Einhaltung und die Durchsetzung von Ausfuhrbeschränkungen gewährleistet werden, die sich aus außenwirtschaftsrechtlicher Sicht nach dem nationalen Recht oder nach dem EG-Recht (z. B.aus der EG-Dual-Use-Verordnung) ergeben können:
  • Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen (Embargos, Genehmigungspflichten)
  • Marktordnungsrechtliche Beschränkungen (Vorlage einer Ausfuhrlizenz)
  • sonstige Verbote und Beschränkungen (z.B. Artenschutz, Abfallrecht)
Zum anderen basiert die vom Statistischen Bundesamt erstellte Außenhandelsstatistik auf Daten, die im Rahmen des Ausfuhrverfahrens erfasst werden.

Wie funktioniert das Ausfuhrverfahren?

Zur Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren bedarf es - wie bei jedem anderen Zollverfahren - einer schriftlichen Zollanmeldung, der Ausfuhranmeldung. Seit dem 1. Juli 2009 besteht nach dem geltenden Zollrecht der Gemeinschaft die Pflicht zur Abgabe der Ausfuhranmeldungen in elektronischer Form. Ausnahmen sind grundsätzlich nur noch dann möglich, wenn die Systeme aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht zur Verfügung stehen. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die elektronische Ausfuhranmeldung über das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr.
Im Normalverfahren ist dieAusfuhranmeldung bei der - Ausfuhrzollstelle - abzugeben. Die Ausfuhrzollstelle ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Ausführer seinen Sitz hat oder in deren Bezirk die Ware verladen oder verpackt wird. Die Zollstelle prüft die Anmeldung und die dazugehörige Ware und fertigt die Ware zum Ausfuhrverfahren ab. Mit einer Bestätigung der Prüfung auf einem Exemplar der Anmeldung gelangt die Ware zur Außengrenze der Gemeinschaft. Dort überwacht eine weitere Zollstelle - die Ausgangszollstelle - den körperlichen Ausgang der Ware. Unter bestimmten Voraussetzungen sind - abweichend von diesen Verfahrensablauf - sowohl im Gemeinschafts- als auch im deutschen Recht Vereinfachungen vorgesehen. Hierbei handelt es sich:
  • um die sog. "Vereinfachten Verfahren" bei der Abgabe von Zollanmeldungen
  • um Vereinfachungen bei Waren mit einem Wert unter 3.000 Euro und
  • um das sog. "Vorausanmeldeverfahren" als nationale Vereinfachungen im Verfahrensablauf (§ 13 AWV).
Über den Ablauf des Ausfuhrverfahrens sowie die möglichen Verfahrensvereinfachungen informiert die deutsche Zollverwaltung im Detail auf Ihrer Website www.zoll.de.

Welche Einfuhrvorschriften gelten im Empfangsland?

Aus der Gemeinschaft ausgeführte Waren müssen anschließend im Empfangsland eingeführt werden. Je nach Bestimmungsland können die Einfuhrvorschriften sehr unterschiedlich und sehr schwer von Deutschland aus zu ermitteln sein. Daher empfielt sich in der Regel die Vereinbarung einer Lieferbedinung (siehe unten), nach der der Importeur für die Einfuhrverzollung im Empfangsland verantwortlich ist. Nach Möglichkeit sollte der Importeur im Bestimmungsland vorgeben, welche Dokumente er für die Zollabfertigung benötigt.
Einen Überblick über die Einfuhrvorschriften aller Länder der Welt gibt das von unserer Handelskammer herausgegebene Export-Nachschlagewerk "K und M" - Konsulats- und Mustervorschriften. Dort findet man unter anderem Hinweise auf folgende bei der Einfuhrabfertigung erforderliche Dokumente:
  • Handelsrechnungen (ggf. mit Bescheinigung durch die Handelskammer bzw. zusätzlicher konsularischer Legalisierung)
  • Ursprungszeugnisse (auszustellen von der Kammer, ggf. mit zusätzlicher konsularischer Legalisierung)
  • Warenverkehrsbescheinigungen (Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen im Warenverkehr mit bestimmten Ländern erfüllt sind).
  • Gesundheitszeugnisse, Analysenzertifikate, Inspektionszeugnisse
  • Verpackungsvorschriften

Welche Einfuhrabgaben fallen im Bestimmungsland an?

Die Höhe der Einfuhrzölle und -steuern sowie sonstiger Einfuhrabgaben kann von Land zu Land stark variieren. Zollsätze in Drittländern können über die Market Access Database der EU-Kommission (madb.europa.eu) ermittelt werden. Auch unserer Handelskammer liegen Zolltarife beinahe aller Länder vor. Unverbindliche Zolltarifinformationen erteilen wir Ihnen gerne bei Vorlage der Zolltarifnummern. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, Lieferbedingungen zu wählen, nach denen die Zahlung der Einfuhrabgaben vom Importeur im Bestimmungsland der Ware übernommen wird.

Welche Lieferbedingungen sollten gewählt werden?

Die Vereinbarung einer Lieferbedingung ist Verhandlungssache zwischen Käufer und Verkäufer. Empfehlenswert ist die Verwendung einer INCOTERMS-Klausel.
Die INCOTERMS sind das offizielle Regelwerk der "International Chamber of Commerce" (ICC), Paris, zur Auslegung der in internationalen Lieferverträgen hauptsächlich verwendeten Vertragsformeln. Seit der Schaffung der INCOTERMS durch die ICC im Jahre 1936 wurde dieses weltweit unumstrittene Standardwerk regelmäßig überarbeitet, um mit den Entwicklungen im internationalen Handel Schritt zu halten.
Zweck der INCOTERMS ist die Schaffung einheitlicher Regelungen für die wesentlichen Käufer- und Verkäuferpflichten in internationalen Lieferverträgen. Die Verteilung der Transportkosten oder auch der Übergang der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware auf dem Transport werden neben vielen anderen Fragen anhand einfacher Bedingungen für die technische Durchführung des Transportes einheitlich und branchenunabhängig geregelt. Aus den unterschiedlichen Handelsgewohnheiten in den jeweiligen Ländern resultierende Mißverständnisse und Auseinandersetzungen und der damit verbundene Aufwand an Zeit und Kosten lassen sich auf diese Weise vermeiden.
Einen ersten Überblick können Sie sich mit unserem Artikel "Incoterms - International Commercial Terms " verschaffen. Die Broschüre "Incoterms 2020" der internationalen Handelskammer können Sie über den buchhandel oder direkt bei der ICC Germany beziehen.

Welche Zahlungsbedingungen kommen in Betracht?

Dies ist letztlich Verhandlungssache zwischen dem ex- und dem importierenden Unternehmen, wobei die Bandbreite von der Vorkasse bis hin zur Zahlung gegen Rechnung binnen x Tagen reicht. Vor allem bei Geschäften mit noch unbekannten Kunden bzw. mit entfernten oder "schwierigen" Ländern sollte das exportierende Unternehmen auf Sicherheit bedacht sein. Oft kann ein unwiderrufliches, (von der Bank des Exporteurs) bestätigtes Dokumentenakkreditiv, das vom Importeur bei seiner Bank zugunsten des Exporteurs eröffnet wird, den Interessen beider Parteien gerecht werden, wenn dieses Verfahren auch relativ (kosten-)aufwändig ist.
Literaturhinweise:
Hinweis: Dieses Merkblatt kann nur eine grobe Orientierungshilfe ohne Anspruch auf Vollständigkeit sein. Wenn Sie genauere Informationen benötigen, lassen Sie sich bitte nach vorheriger Terminabsprache persönlich beraten.
Stadtplanung online

Bebauungspläne im Internet

Die Hamburger Bezirksämter haben auf ihren jeweiligen Internetseiten eine Vielzahl von Informationen rund um das Thema Stadt- und Landschaftsplanung publiziert. Interessierte können sich eine Übersicht über Bebauungspläne, laufende Bebauungsplanverfahren, aktuelle bauliche Projekte und Ansprechpartner im Bezirk verschaffen. Über das Planportal ist es möglich, alle festgestellten und im Verfahren befindlichen Bebauungspläne in Hamburg einzusehen.
Das vom Baugesetzbuch vorgeschriebene öffentliche Beteiligungsverfahren wird in Hamburg online durchgeführt. Behörden, Träger öffentlicher Belange (u.a. die Handelskammer Hamburg) sowie betroffene Bürger können ihre Stellungnahmen hier zu den Plänen direkt eingeben und die Verwaltung kann sie medienbruchfrei weiterverarbeiten.

Abgrenzungskriterien

Gewerbebetrieb oder Freiberufler?

Für Unternehmer ist es nicht immer leicht festzustellen, ob sie einen Gewerbebetrieb oder einen sogenannten Freien Beruf ausüben. Im Endeffekt entscheidet hierüber das zuständige Finanzamt. Dieses Merkblatt soll Hinweise auf die Kriterien für die Einordnung der selbständigen Tätigkeiten geben, die insbesondere auch über die Gewerbesteuerpflicht entscheidet. Dabei sind auch Hinweise auf die Abgrenzung zu Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) enthalten, wie zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung.
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der in Deutschland tätig ist. Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Der Gewerbeertrag ergibt sich aus dem einkommen- und körperschaftsteuerlichen Gewinn, der um gesetzlich bestimmte Kürzungen und Hinzurechnungen ergänzt wird. Die Gewerbesteuer ist seit Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 am 1. 1. 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Gleichzeitig hat sich seit 1.1.2008 für die Personenunternehmen der Faktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld für gewerbliche Gewinne von ehemals 1,8 auf 3,8 erhöht.
Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb, Freiem Beruf und den anderen Einkunftsarten kann aber trotz Gewerbesteueranrechnung nach § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) noch steuerliche Auswirkungen haben, in Abhängigkeit von der Höhe des örtlichen Gewerbesteuerhebesatzes und des individuellen Einkommensteuersatzes. An die zutreffende Einordnung konkreter Tätigkeiten knüpft sich auch eine Reihe von Konsequenzen nicht steuerlicher Art, etwa die organisationsrechtliche Zuordnung zu einer berufsständischen Organisation. Alle gewerblich Tätigen werden, sofern sie nicht zur Handwerks- oder zur Land- und Forstwirtschaftskammer gehören, Mitglieder in der (Industrie- und) Handelskammer. Die Finanzrechtsprechung hat sich wiederholt mit Abgrenzungsfragen auseinandergesetzt und Einordnungsentscheidungen getroffen, die in den folgenden Ausführungen berücksichtigt werden.

Was bedeutet "Selbstständiger" bzw. Scheinselbstständigkeit?

Ein "beruflich Selbstständiger" ist entweder als Gewerbetreibender, als Freiberufler oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig.
Dabei ist zu beachten, ob es sich im Einzelfall wirklich um eine selbstständige Unternehmertätigkeit handelt oder ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt mit entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko können Anzeichen für eine selbstständige Tätigkeit sein.
Das Unternehmerrisiko drückt sich vor allem dadurch aus, dass der Einsatz der eigenen Mittel und Arbeitskraft ungewiss ist. Führt der Beschäftigte typische Arbeitnehmertätigkeiten ohne eigene Betriebsmittel aus, spricht eine Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis. Ob ein Gewerbe angemeldet wurde oder eine Rechnung mit Umsatzsteuer gestellt wurde, ist dabei unerheblich. Auch ist ein ausdrücklicher Vertragstext unerheblich, wenn die tatsächlichen Umstände davon abweichen.

Beispiele für Scheinselbstständigkeit:

  1. Eine Promotion-Tätigkeit, also verkaufsfördernde Maßnahmen ist als scheinselbstständig zu beurteilen, wenn der Beschäftigte nach einem vorgegebenen Plan arbeitet, per Stundenlohn und nicht erfolgsabhängig vergütet wird und in die betrieblichen Abläufe eingegliedert ist (Hessisches Landessozialgericht (LSG), L 8 KR 37/07). Ein Indiz für Selbstständigkeit kann jedoch sein, wenn der Beschäftige eigene Hilfskräfte beschäftigt (Hessisches LSG, L 8 KR 37/07) oder eigene Werbemaßnahmen vornimmt.
    Beachte: Die Frage der Selbstständigkeit von Promotion-Tätigkeit wird zurzeit besonders sorgfältig auch durch die Finanzämter in Hamburg geprüft.
     
  2. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11.8.2009 ist keine selbstständige Fahrtätigkeit im Sinne des § 2 Abs.1 Umsatzsteuergesetz (UStG) anzunehmen, wenn die den größten Teil des Arbeitstages einnehmenden Fahrten mit dem Kfz des diesbezüglich sämtliche Kosten tragenden Auftraggebers nach vorgegebenen Einsatzplan zu bestimmten Zeiten zu absolvieren sind und die gleiche Tätigkeit in den Vorjahren im Rahmen eines nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnisses für andere Arbeitgeber ausgeübt wurde. In diesem Fall wird von einer scheinselbständigen Fahrtätigkeit ausgegangen.
In diesem Zusammenhang wird auch häufig die Bezeichnung "freier Mitarbeiter" verwendet. Der "freie Mitarbeiter" ist eine Person, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages für andere Personen / Unternehmen tätig ist, ohne im Rahmen eines festen, dauernden Beschäftigungsverhältnisses zu arbeiten. Er ist nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert und erbringt die geschuldeten Leistungen persönlich. Je nach Tätigkeit kann der "freie Mitarbeiter" Gewerbetreibender oder Freiberufler sein.
Es besteht auch hier die oben beschriebene Gefahr, dass das Finanzamt die Beschäftigung als Scheinselbstständigkeit ansieht.

Welche Merkmale zeichnen den „Gewerbetreibenden“ aus?

Die Gewerbeordnung definiert den Begriff des Gewerbebetriebs nicht. Eine nähere Beschreibung findet sich aber in §15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Eine
  • selbstständige,
  • nachhaltige Betätigung,
  • die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und
  • die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt
    ist danach Gewerbe, wenn diese Betätigung nicht nach § 13 oder §18 Einkommensteuergesetz (EStG) als Ausübung
  • von Land- und Forstwirtschaft (§13 EStG)
  • eines freien Berufs (§ 18 Abs.1 Nr.1 EStG)
  • einer sonstigen selbstständigen Arbeit (z.B. Verwaltung eigenen Vermögens - §18 Abs.1 Nr. 3 EStG)) anzusehen ist.
Gewerblich sind zum Beispiel:
  • Betriebe des Handwerks und der Industrie
  • Handelsbetriebe
  • Vermittlungstätigkeiten (z.B. des Maklers oder Handelsvertreters)
  • Gaststättenbetriebe.
Außerdem sind Gewerbebetrieb kraft Rechtsform:
  • Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (§ 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz - GewStG).
Beachte: Jeder Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbeamt (Bezirksamt, Gemeinde) angezeigt werden. Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer.
Hinweis: Gewerbeanzeigen (bzw. Gewerbeanmeldungen) werden schriftlich auch von unserem Bescheinigerteam entgegen genommen. Davon ausgenommen ist die Anzeige erlaubnispflichtiger Gewerbe

Wer ist "Freiberufler"?

In § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind einige Beispiele dafür aufgeführt, welche Tätigkeiten im Einzelnen freiberuflich sind.
Freiberufler ist, wer
  • selbstständig und eigenverantwortlich tätig ist
  • und eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausübt.
Einen einheitlichen Oberbegriff der freien Berufe gibt es nicht, so dass der in § 18 Abs.1 Nr.1 EStG aufgeführte Katalog freier Berufe (selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnliche Berufe) nicht abschließend ist. Bei vergleichbaren Berufen ist jeweils im Einzelnen zu entscheiden.
Eine Liste der freien Berufe finden Sie unter 9. ABC der freien Berufe/ selbstständigen Arbeit.
Freie Berufe setzen eine Tätigkeit voraus, der nicht unbedingt ein Hochschulstudium vorangegangen sein muss. Es muss sich nur um eine Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln. Darunter fallen auch das Selbststudium oder durch Berufstätigkeit erworbene Kenntnisse. Die Kenntnisse müssen dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen. So definiert der Europäische Gerichtshof (EuGH) die freien Berufe (i.S. der 6. EG-Richtlinie) als "Tätigkeiten, die ausgesprochen intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen und gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung unterliegen. Bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit hat das persönliche Element besondere Bedeutung, und diese Ausübung setzt auf jeden Fall eine große Selbstständigkeit bei der Vornahme der beruflichen Handlungen voraus".
Beachte: Freiberufler unterliegen nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt. Sie beantragen die Vergabe einer Steuernummer direkt beim Finanzamt. Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Wie grenzen sich der "Gewerbetreibende" und der "Freiberufler" voneinander ab?

Die Abgrenzung ist oftmals schwierig, da zum Beispiel auch der freiberuflichen Tätigkeit in der Regel die Erwerbsabsicht nicht fehlt. Viele Tätigkeiten fallen also sowohl unter die Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit als auch unter die des Gewerbes.
In diesen Fällen ist das ausschlaggebende Entscheidungskriterium die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören insbesondere zu der freiberuflichen Tätigkeit
  • die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
  • die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Künstler, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen (sogenannte Katalogberufe) und
  • den Katalogberufen ähnliche Berufe.
    Damit ein Beruf dem Katalogberuf ähnlich ist, muss er in wesentlichen Punkten mit diesem übereinstimmen. Dazu gehört, dass Ausbildung und die berufliche Tätigkeit selbst mit dem Katalogberuf vergleichbar sind.
Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind oder zu den "ähnlichen Tätigkeiten" zählen, sind in der Regel gewerblich, wenn sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören.

Wie sind Heil- und Heilhilfsberufe einzuordnen?

Die Heilberufe gehören zu den Katalogberufen nach § 18 Abs. 1 EStG. Für die Einordnung der Einkünfte aus Heil- oder Heilhilfsberufen kommt es nach Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.8.2003 für die Zuordnung zur freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich auf die Zulassung des Steuerpflichtigen durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen an. Sind solche Berufe nach der ausgeübten Tätigkeit und der Art der Ausbildung den Katalogberufen des Heilpraktikers oder Krankengymnasten vergleichbar, liegt freiberufliche und keine gewerbliche Tätigkeit vor.
  • Ein selbständig tätiger Krankengymnast ist bei der Beschäftigung qualifizierter Arbeitskräfte nur dann leitend und eigenverantwortlich tätig, wenn er aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Pflegetätigkeit der Mitarbeiter bei jedem einzelnen Patienten Einfluss nimmt, sodass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" trägt und dann eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt (BFH-Urteil vom 14.3.2007).
  • Die Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene ist dem Katalogberuf eines Krankengymnasten ähnlich und führt daher zu freiberuflichen Einkünften (BFH-Urteil vom 6.9.2006).
  • Eine Logopädin, die eine Praxis für Logopädie, Krankengymnastik und Ergotherapie betreibt und die Bereiche der Ergotherapie und Krankengymnastik durch angestellte Mitarbeiter erbringen lässt, übt nicht ausschließlich einen freien Beruf aus und unterliegt deshalb der IHK-Beitragspflicht (Urteil des Verwaltungsgerichtes Gießen vom 28.2.2007).

Welche Abgrenzung gibt es bei unterrichtender und erzieherischer Tätigkeit?

Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form (Bundesfinanzhof-BFH XI R 2/95 BStBl II 1997, Seite 687). Für eine spezifisch individuelle Leistung, wie es die Lehrtätigkeit ist, gelten dabei besonders enge Maßstäbe. Selbständige Arbeit in Form unterrichtender Tätigkeit setzt voraus, dass der Steuerpflichtige durch persönliche und eigenverantwortliche Lehrtätigkeit Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln sucht. Danach ist ein für einen institutionalisierten Unterricht typisches Lehrprogramm und auf eine persönliche Beziehung des Unterrichtenden zum Schüler erforderlich. Der Unterrichtscharakter muss durchgängig gewährleistet sein, eine punktuelle Anleitung genügt nicht (Fitnessstudio siehe BFH-Urteil IV R 79/92in BStBl II 94 Seite 362). Der Unterricht erfordert ein schulmäßiges allgemeingültiges Programm eines bestimmten Fachgebietes. Dies schließt Individualunterricht nicht aus. Die Vermittlung von "Know-how-Mix" ist jedoch nicht unterrichtend, sondern beratend (siehe BFH XI R 2/95). Der Gegenstand der Lehrveranstaltung (z. B. Reiten, Tanzen, Gymnastik, Fußball, Kfz-Fahren etc.) ist für die Frage der unterrichtenden Tätigkeit unerheblich. Bei nebenberuflicher Unterrichtstätigkeit ist in der Regel von Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1Nr. 1 EStG auszugehen, insbesondere wenn die Arbeit nur wenige Wochenstunden umfasst. Dies gilt beispielsweise bei einer Vortragstätigkeit eines Beamten an einer Hochschule, Volkshochschule, Verwaltungsakademie oder bei Vortragsreihen ohne festen Lehrplan. Unterricht an Tieren ist keine unterrichtende Tätigkeit in diesem Sinn. Wenn der unterrichtsorganisatorische und verwaltende Anteil einer gewerblichen Betätigung vergleichbar die Gesamttätigkeit prägt, liegt keine unterrichtende Tätigkeit vor.
Erziehung ist (Bundesfinanzhof-BFH XI R 2/95 BStBl II 1997, Seite 688) die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Formung von jungen Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen. Unter Mündigkeit wird die Fähigkeit verstanden, selbständig und verantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen. Hierfür ist die Formung der gesamten Persönlichkeit erforderlich, die Schulung in Teilbereichen zwischenmenschlicher Beziehungen reicht nicht aus. Erwachsenenerziehung fällt bisher nicht in den Bereich des erzieherisch Tätigen nach §18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Kindertagespflege hat das BMF-Schreiben vom 24. Mai 2007 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 53 KB) u.a. festgestellt, dass laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII, die neben der Erstattung des Sachaufwands die Förderungsleistung der Tagespflegeperson anerkennen soll, als steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz zu qualifizieren sind.

Wie sind Personengesellschaften einzuordnen?

Eine Personengesellschaft kann nur dann eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, wenn sämtliche Gesellschafter-Mitunternehmer mit ihrer Tätigkeit, die zur Umsatzleistung der Gesellschaft beiträgt, Freiberufler im Sinne des § 18 EStG bzw. Berufsträger sind. Mitunternehmer ist dabei derjenige Gesellschafter, der selbst Unternehmerrisiko trägt und auch Unternehmerinitiative hat.
Dasselbe gilt auch, wenn sich eine Personengesellschaft im Sinne einer Obergesellschaft an einer anderen beteiligt. In diesem Fall müssen auch sämtliche Gesellschafter der Obergesellschaft Freiberufler sein, damit die Untergesellschaft unter § 18 EStG fallen kann.
Beteiligt sich die Personengesellschaft als Mitunternehmerin an einer Kapitalgesellschaft, ist ihre Tätigkeit wie die der Kapitalgesellschaft grundsätzlich als gewerblich einzustufen.

Welche Probleme können bei "gemischten Tätigkeiten" entstehen?

Abgrenzungsschwierigkeiten können sich bei einer gleichzeitigen freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeit ergeben.
Übt eine natürliche Person sowohl eine gewerbliche als auch eine freiberufliche Tätigkeit aus, so sind diese steuerlich getrennt zu beurteilen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten kein Zusammenhang besteht, so dass die Erzielung sowohl freiberuflicher als auch gewerblicher Einkünfte durch ein und dieselbe Person möglich ist. Besteht zwischen beiden Tätigkeiten ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang ("gemischte Tätigkeit"), kann aber eine einheitliche Beurteilung, d.h. die Annahme eines die gesamte Tätigkeit umfassenden Gewerbebetriebes geboten sein. Dann besteht für den Freiberufler die Gefahr, durch seine gleichzeitige gewerbliche Tätigkeit insgesamt als Gewerbetreibender eingestuft zu werden.
Übt ein Einzelfreiberufler eine gemischte Tätigkeit aus, sind die freiberuflichen und die gewerblichen Einkünfte ungeachtet wirtschaftlicher und sachlicher Bezugspunkte nach der jüngeren Rechtsprechung getrennt zu ermitteln, sofern dies nach Verkehrsauffassung möglich ist. Einheitliche Einkünfte liegen nur vor, wenn die Tätigkeiten derart miteinander verbunden sind, dass sie sich gegenseitig unauflösbar bedingen. Trennbarkeit ist zum Beispiel nicht gegeben, wenn Software implementiert zusammen mit zugekaufter Hardware vertrieben wird. Trennbarkeit ist beispielsweise zu bejahen, wenn ein Schriftsteller für PC-Lernprogramme fremde Programme anderer Firmen testet oder wenn ein Rechtsanwalt PC-Programme entwickelt. Allerdings sollten dann die Einkünfte aus beiden Einkunftsarten - Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit - getrennt ermittelt und getrennt erfasst werden. Dem Finanzamt gegenüber ist glaubhaft zu machen, dass zwischen beiden Tätigkeiten kein sich gegenseitig unauflösbarer sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Tipp: Lassen Sie sich steuerlich beraten und suchen Sie den Dialog mit den Finanzbehörden, damit Sie in Abgrenzungsfragen Rechtsklarheit gewinnen.

Welche Abgrenzung gibt es zwischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft?

Die Betriebe der sogenannten Urproduktion werden ebenfalls nicht als „Gewerbebetriebe“ angesehen. Dazu gehören Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei und Bergbau. Betriebe der Urproduktion können ihre Erzeugnisse verkaufen, ohne dies als Handelsgewerbe nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) anzeigen zu müssen. Auch können Waren zugekauft werden, wenn diese als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe im Erzeugungsprozess des Hauptbetriebes verwendet werden. Hierzu zählen zum Beispiel Saatgut, Verpackungsmaterial und Düngemittel.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 zeigt das Bundesfinanzministerium neue Grenzen der Abgrenzungsregelungen der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe auf: in sogenannten Mischfällen, in denen neben eigenen Erzeugnissen auch zugekaufte Waren abgesetzt werden, kann neben einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch ein selbständiger Gewerbebetrieb entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus den zugekauften Waren ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebes (Summe der Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) oder 51.500 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wirtschaftsjahr nachhaltig übersteigen. Werden die Werte drei Jahre lang überschritten, führt dies im vierten Jahr dazu, dass auch die Einnahmen aus dem Verkauf selbst hergestellter Produkte gewerbesteuerpflichtig werden.
Zugekaufte Waren sind dabei solche, die nicht im Erzeugungsprozess des Betriebes verwendet werden.
Für die Gewerbesteuer ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige für die Abgrenzung von Zukaufswaren und Rohstoffen etc. die Beweislast trägt.
Im Falle des Betreibens von Viehzucht kann ein Betrieb jedoch in die Gewerblichkeit hineinwachsen, nämlich immer dann, wenn die bewirtschaftete Landfläche dem Grundsatz nach nicht mehr ausreicht, um genügend Futtermittel für das Vieh zu produzieren. (Für Einzelheiten siehe § 13 Abs. 1 EStG sowie BFH IV R 18/06).
Zur Abholung und Ausbringung von Klärschlamm durch einen Landwirt siehe BFH IV R 24/05.

Wie unterscheiden sich gewerbliche Einkünfte von privater Vermögensverwaltung

Abzugrenzen von gewerblichen Einkünften sind auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften als sogenannte sonstige Einkünfte gem. § 23 EStG.

Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz

Die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz (selbst, wenn sehr umfangreich und arbeitsaufwendig) ist in der Regel kein Gewerbebetrieb, weil allgemein übliche Ausnutzung des Eigentums. Einkünfte hieraus sind grundsätzlich solche aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG. Die Einkünfte können gewerblich werden,  wenn zu der bloßen Gebrauchsüberlassung besondere Umstände hinzukommen.
Die Vermietung von Wohnraum ist grundsätzlich nicht gewerblich, sofern es sich nicht um eine "hotelmäßige" Vermietung handelt. Dies ist der Fall, wenn zusätzlich zur Bereitstellung des Raumes persönliche und sachliche Dienstleistungen angeboten werden, die dem Beherbergungsgewerbe ähneln. Die Vermietung kann zum Beispiel gewerblich sein, wenn es sich um eine kurzfristig vermietete Ferienwohnung mit ständigem Mieterwechsel in einer Anlage von ähnlichen Wohnungen handelt und die Verwaltung von einer Feriendienstorganisation übernommen wird (BFH X B 42/10).

Private Veräußerungsgeschäfte

Private Veräußerungsgeschäfte sind grundsätzlich sonstige Einkünfte im Sinne von §§ 2, 23 EStG.

Immobilienhandel

Bei dem Handel mit Immobilien ist die Abgrenzung schwieriger. Hier gilt im Grundsatz, dass die Erlöse aus dem Verkauf nur dann sonstige Einkünfte sind, wenn nach dem Erwerb oder der Errichtung des Objektes in einem Zeitraum von ca. fünf Jahren nicht mehr als drei Objekte verkauft werden (sog. "drei Objekte Grenze") (BFH GrS 1/98). Objekt in diesem Sinne ist jedes veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt, Grundstück, grundstücksgleiche Recht und Recht nach dem Wohnungseigentumsgesetz (BFH IV R 62/07).
Siehe hierzu auch (BFH IV R 77/06). (BFH X R 36/06).

Internetauktionen

Ob der Verkauf von Waren auf elektronischen Plattformen wie Ebay.de gewerblich ist, oder ein privates Veräußerungsgeschäft und damit „sonstige Einkünfte“ im Sinne von § 23 EStG darstellt, ist im Einzelfall anhand von Indizien festzumachen.
Wenn über einen längeren Zeitraum regelmäßig ähnliche Waren verkauft werden, kann der Verkauf als gewerblich einzuordnen sein, besonders wenn gleichartige Ware in verschiedenen Farben oder Größen angeboten werden.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sachen schon mit der Absicht gekauft wurden, sie gewinnbringend weiter zu veräußern.
Indizien für die Gewerblichkeit sind auch Bezeichnungen wie "Powerseller" oder das Betreiben eines "Ebay-Shops". Andersherum ist die Gewerblichkeit nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Verkauf als "von Privat" bezeichnet wird.
Auch kann die Anzahl der Verkäufe für eine gewerbliche Tätigkeit sprechen. Die Rechtsprechung hat in entsprechenden Fällen entschieden, dass - je nach nach Ware - 27 Verkäufe innerhalb eines Monats, 168 Verkäufe innerhalb eines Jahres, 484 innerhalb eines Jahres, oder auch 242 Verkäufe binnen zwei Jahren Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sind, da bei einer derartigen Anzahl von Transaktionen ein nicht unerheblicher Aufwand zu deren Abwicklung nötig ist. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass ein Gewerbe eine planmäßige und auf Dauer eingerichtete Tätigkeit erfordert. Daher sind einmalige große Verkaufsaufkommen privat. Hierzu zählt beispielsweise die Auflösung eines Haushaltes aufgrund eines Erbfalles. Es bedarf neben der Verkaufsanzahl in jedem Fall noch anderer Indizien.
Auch die durchschnittliche Höhe des Entgeltes kann dabei eine Rolle spielen. So wurde vom BFH bei einem durchschnittlichen Erlös von 80 € bei 663 Verkäufen über drei Jahre gewerblichen Handel angenommen (BFH V R 2/11).
Indizien können auch in der Verwendung von professionell wirkender Werbung, der Verwendung von Widerrufsklauseln oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) liegen.
(siehe dazu: BFH, Urteil vom 26.04.2012, V R 2/11, OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 21.3.2007, 6 W 27/07 sowie LG Berlin, Urteil vom 5.9.2006 - 103 O 75/06 und AG Radolfzell, Urteil vom 29. 7. 2004 - 3 C 553/03)

Veräußerung eines Geschäftsbereichs einer Gesellschaft

Wenn ein Teil einer Personengesellschaft veräußert wird und der verbleibende Teil für sich genommen nur der Verwaltung eigenen Vermögens dient, ist der Veräußerungsgewinn dennoch gewerblich zu veranlagen, wenn die verbleibende Betriebsgrundlage in dem veräußerten Teil fortgeführt wird. Beispielsweise ist der Verkauf des Betriebes gewerblich, wenn das Betriebsgrundstück zurückbehalten und sodann an den Erwerber zur Fortführung des Betriebes vermietet wird. In diesem Fall handelt es sich nicht etwa um eine steuerbegünstigte (Teil-)Veräußerung. (BFH IV R 41/07 und FG Schleswig Holstein 4 K 216/03)

ABC der gewerblichen Berufe (§ 15 Einkommensteuergesetz)

Zu den gewerblichen Tätigkeiten gehören nach den Einkommensteuerrichtlinien H 15.6 b)  in der Regel folgende selbstständig ausgeübte Berufe (in Zweifelsfällen fragen Sie bitte Ihr Finanzamt):
  • Altenpfleger, jedoch nur solche mit hauswirtschaftlicher Versorgung (BMF vom 22.04.2004)
  • Anlageberater/ Finanzanalyst (BFH vom 2.9.1988)
  • Apotheker
  • Astrologe gewerblich nach FG Düsseldorf/Köln vom 20.1.1976 (Umsatzsteuerkommentar "Herrmann, Heuer, Raupach"); siehe auch Hellseher (BFH am 30.3.1976, BStBl. II 1976 Seite 464) sowie Kartenleger/in (Finanzgericht Düsseldorf vom 25.1.2005);
  • Auditor, gewerblich (FG Hessen DStRE 2005, Seite 943)
  • Auktionator (BFH IV 696/54)
  • Baubetreuer bzw. Bauberater, die sich lediglich mit der wirtschaftlichen (finanziellen)Betreuung von Bauvorhaben befassen Bundessteuerblatt Teil II 19974 Seite 447)
  • Berufssportler, sofern nicht Arbeitnehmer
  • Bezirksschornsteinfegermeister (BFH-Urteil XI R 53/95 Bundessteuerblatt Teil II1997 Seite295)
  • Bodybuilding, keine unterrichtende Tätigkeit siehe Fitness-Studio
  • Buchführungshelfer
  • Buchhalter (BFH IV R 10/00)
  • Coach, selbständig tätige Coach-Spezialisten, sogenannten "Nur-Coacher", fallen nicht unter den Katalogberuf des beratenen Betriebswirts, da sie sich auf die spezifische Beratung des mentalen Bereichs in kommunikativer Weise konzentrieren; vgl. Betriebs-Berater (BB), 1996 Heft 30 Seite 1529. Coachs von Spitzensportlern sind Gewerbetreibende, es sei denn, sie sind medizinisch (Ärzte) qualifiziert. Aber Coach kann freiberuflich, da unterrichtend tätig sein. Bsp: Wenn selbständige Unternehmensberater sich darauf beschränkend spezialisieren, seminarmäßig für Unternehmen tätig zu werden, um deren Mitarbeitern, soweit sie Vorgesetzte sind, die Fähigkeit des Coachings zu vermitteln, werden sie unterrichtend tätig (FG Nürnberg, Urteil vom 15.1.2003, DStREE 10/2003).
  • Datenschutzbeauftragter
  • Designer, wenn nicht künstlerisch
  • Detektiv
  • Ehevermittler
  • Erbensucher
  • Energieberater, jedenfalls bei erfolgsabhängiger Absatzberatung gewerblich (BFH-Urteil IV B 20/01); ansonsten technisch wirtschaftliche Beratung durch Ingenieure kann freiberuflich sein.
  • Ernährungsberater, gewerblich (BMF Der Betrieb 2000, Seite 1001: keine Kassenzulassung)
  • Exportberater
  • Factoring, wenn es wie beim unechten Factoring über die reine Forderungseinziehung hinausgeht
  • Filmhersteller, sofern nicht insgesamt künstlerisch
  • Finanz- und Kreditberater, gewerblich tätig (vom Bundesfinanzhof entschieden in: BFHE 153, S.222).
  • Fitness-Studio, sofern nicht Sportunterricht, sondern Einweisung in Gerätebenutzung prägend. Freiberuflich, wenn der Studioinhaber für jeden Kursteilnehmer individuelle Programme entwirft (FG Düsseldorf, Urteil 7K6425/04 vom 8.11.2006)
  • Fotograf, sofern nicht künstlerisch (z.B. Fotodesign (BFH VIII R 76/75)) oder Bildberichterstattung
  • Fotomodell, für den Fall, in dem ein bekannter Schauspieler als Werbemodell aufgetreten ist (BFH-Urteil vom 15.10.1998)
  • Fotovoltaikstrom-Einspeisung , vom Einzelfall abhängig in Abhängigkeit von einer Totalgewinnprognose (Verfügung OFD Berlin vom 27.4.2004; Finanz Verwaltung StEK EStG § 15 Nr 358)
  • Fremdenführer, (BFH I R 85/83)
  • Friedhofsgärtner
  • Fußpfleger, jedenfalls soweit keine Überwachung durch die staatlichen Gesundheitsämter vorgesehen ist (BFH-Urteil vom 29.11.2001 (IV R 65/00)); medizinischer Fußpfleger: wohl dem Heilberuf ähnlich und daher freiberuflich (BMF BStBl I 02, 962)
  • Gärtner, nicht freiberuflich, da keine künstlerische Tätigkeit (VG Freiburg vom 10.8.2005 - 7 K 760/05)
  • Grafiker, soweit er Gebrauchsgrafiker ist, z.B. Perspektivgrafiker und Retuscheur (BFH V R 130/84); freiberuflich allerdings dann, wenn er künstlerisch tätig ist
  • Handelsvertreter, gewerblich, auch wenn die Tätigkeit teilweise der eines Ingenieurs entspricht
  • Hausverwalter (vgl. § 18 Abs 1 Nr. 3) bei ständiger Beschäftigung von Mitarbeiteren
  • Hellseher gewerblich (BFH am 30.3.1976, BStBl. II 1976 Seite 464) ebenso wie Kartenleger/in (Finanzgericht Düsseldorf vom 25.1.2005) und Astrologe/in nach Urteil des FG Düsseldorf/Köln vom 20.1.1976 (Umsatzsteuerkommentar "Herrmann, Heuer, Raupach")
  • Inkassobüro, (BverfG BB 02/744)
  • Kartenleger/in (Finanzgericht Düsseldorf vom 25.1.2005) ebenso wie Astrologin und Hellseher
  • Klavierstimmer, (BFH IV R 145/88)
  • Kosmetikerin (FG Düsseldorf EFG 65, 567)
  • Kreditberater (BFH I 237/54)
  • Künstler-Agent
  • Künstler-Manager(BFH IV B 2/90)
  • Kursmakler
  • Landschaftsgärtner, sofern nicht Land- und Forstwirtschaft
  • Makler Management-Trainer/Management-Berater (siehe Coach), dessen Beratungstätigkeit auf die Lösung von Problemen in einem bestimmten Teilbereich zwischenmenschlicher Beziehungen gerichtet ist, ist nicht erzieherisch tätig (BFH 11. Juni 1997 XI R 2/95, BStBl II 1997, Seite 687).
  • Moderator, in der Regel gewerblich( BFH XI B 15/07 BFH/NV 08, 370: Verkaufssender)
  • Outplacement-Berater
  • Partnervermittlung
  • Parapsychologe, Hellseher, Rutengänger
  • Personalberater, der Stellenbewerber ausfindig macht und eine Vorauswahl trifft; freiberufliche Tätigkeit nur hinsichtlich typischer Beratungsleistungen (z.B. Gutachten und Markstudien), die die notwendige beruflichen Qualifikation eines beratenden Betriebswirts erfordern (BFH-Urteil vom 19.09.2002 (IV R/ 70/00))
    Personalvermittler, (seit 27. März 2002 nicht mehr erlaubnispflichtig)
  • Pharmaberater
  • Pilot, nur dann freiberuflich, wenn er einen ingenieurähnlichen Beruf ausübt, d.h. wenn er zuvor ein Studium abgeschlossen hat oder entsprechende Kenntnisse im Selbststudium erworben hat.
  • Projektierer, sofern nicht Ingenieur
  • Projektmanager
  • Promotionsberater (BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008): Voraussetzungen für eine eigene wissenschaftliche Tätigkeit sind nicht erfüllt, wenn dieser Promotionsberater aufgrund selbst entwickelter Testverfahren und von Gesprächen sogenannte Begabtenanalysen der Klienten erstellt und beim Finden eines Dissertationsthemas, der Vermittlung eines Doktorvaters und der Gliederung behilflich ist.
  • Propagandist
  • Public-Relations-(PR-)Berater, in der Regel weder künstlerisch noch einem beratenden Betriebswirts ähnlich. Umfasst sie neben journalistischen Elementen auch organisatorische Aufgaben, ist dies auch Gewerbebetrieb.
  • Sachverständiger, gewerblich tätig, wenn der Gutachter bei seiner Tätigkeit an seine Marktkenntnisse oder an seine gewerblichen oder handwerklichen Erfahrung anknüpft oder wenn kommerzielle Gesichtspunkte in den Vordergrund treten. Eine freiberufliche Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Gutachter auf der Grundlage von Disziplinen, die an Hochschulen gelehrt werden, und nach sachlichen und objektiven Gesichtspunkten eine qualifizierte Tätigkeit ausübt, die der Lösung schwieriger Streitfragen dient.
  • KfZ-Sachverständiger als Gutachter für Unfallschäden ist freiberuflich tätig, sofern er Ingenieur ist, ansonsten gewerblich (BFH I R 109/77)
  • Schönheitssalon
  • Schriftsteller im Selbstverlag ist Gewerbetreibender (BFH IV B 15/00, BFH/NV 01 Seite 1280); ansonsten siehe selbständige Tätigkeit.
  • Sprachheilpädagoge, soweit keine Zulassung nach dem Logopäden- oder Heilpraktikergesetz; unter Umständen kann er aber auch eine unterrichtende (freiberufliche) Tätigkeit ausüben.
  • Stuntman, i.d.R. nicht freiberuflich (FG München EFG 04, Seite 333)
  • Übersetzungsbüro-Inhaber , der selbst nicht über Kenntnisse der Sprachen verfügt, in die oder aus denen innerhalb des Geschäftsbetriebs (durch Angestellte) übersetzt wird
  • Unternehmensberater: Vgl. Anmerkungen zum Betriebs- und Volkswirt. Gewerbliche Tätigkeit liegt dann bei weitergehender Spezialisierung vor. Es gibt zahlreiche Rechtsprechungsbeispiele für gewerbliche Einkünfte: Marktforscherberater, Berater für Dienstleistungsproduktion, Outplacement-Berater, Projektmanager etc. Freiberuflich, wenn als beratender Betriebs- oder Volkswirt aufgrund Ausbildung oder Selbststudium.
  • Vermittlungsberatung, Vermittlung von Arbeitnehmern an den jeweiligen Auftraggeber nach Erstellung eines Anforderungsprofils für die jeweils zu besetzende Stelle (BFH-Urteil vom 19.09.2002), Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen durch gesetzliche Krankenkassen, wenn die Tätigkeit mit einem Aufwendungsersatz für die Krankenkasse verbunden ist.
  • Versicherungsberater (BFH IV R 19/97)
  • Versicherungsmakler (VG Greifswald vom 27.2.2006 - 4 D 177/06)
  • Werbeberater wie PR-Berater, die Tätigkeit ist in der Regel weder künstlerisch noch diejenige eines beratenden Betriebswirtes
  • Werbefotografie, i.d.R. gewerblich; zur gewerblichen Mitwirkung siehe BFH IVR 1/97 XI R 71/97
  • Werbeträger, Fußballer, der aufgrund eines Sportvertrages an Promotionstätigkeiten des DFB teilnimmt, auch wenn er über seinen Verein Arbeitslohn erhält (BFH X R 14/10)
  • Yogaschule
  • Zahntechnisches Labor
  • Zolldeklarant.

ABC der freien Berufe / selbstständigen Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz)

Folgende Tätigkeiten zählen in der Regel zu den freien Berufen (Einkommensteuerrichtlinien H 15.6 a)):
  • Altenpfleger, soweit nie hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt (BMF vom 22.10.2004)
  • Architekt, aber Gewerbe, wenn ein Architekt als Ingenieur schlüsselfertige Gebäude errichten lässt. Dann sind seine Einkünfte auch insoweit gewerblich, als er Ingenieur- oder Architektenleistungen erbringt (BFH-Urteil vom 18.10.2006 - IX R 10/06). Der Betrieb eines Planungs- und Bauleitungsbüro begründet eine freiberufliche, architekturähnliche Tätigkeit nur dann, wenn sie in ihren wesentlichen Elementen dem Architektenberuf gleichwertig ist (BFH-Urteil vom 11.08.1999 (XI R 47/98)).
  • Arzt, betreibt dieser eine Privatklinik, liegt in diesem Bereich eine gewerbliche Tätigkeit vor, soweit die Klinikleistung einerseits und die ärztlichen Leistungen andererseits getrennt abgerechnet werden (BFH-Urteil vom 02.10.2003 (IV R 48/01))
  • Bauingenieur, soweit beratend tätig
  • Baustatiker(BFH IV R 185/71)
  • Beratender Volks- und Betriebswirt: der beratende Volks- und Betriebswirt muss Kenntnisse in den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre erworben haben, diese fachliche Breite auch in seiner praktischen Tätigkeit einzusetzen in der Lage sein und davon auch tatsächlich Gebrauch machen. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob die Kenntnisse durch ein Hochschul-Studium erworben wurden oder auf Selbst-Studium beruhen. Eine gewisse Spezialisierung in der Berufstätigkeit ist unschädlich, solange diese sich wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich erstreckt, wie z.B. Produktion, Absatz, Investition und Finanzierung oder betriebliches Rechnungswesen. Bei weitergehender Spezialisierung, z.B. auf Werbeberatung, liegt gewerbliche Tätigkeit vor. Betriebs- und Unternehmensberater, die auch das Coaching in ihrer breit gefächerten Allgemeinpraxis mit abdecken, sind beratend und damit freiberuflich tätig. Zur Abgenzung mit gewerblich tätigen Unternehmensberatern gibt es zahlreiche Urteile des Bundesfinanzhofs. Die EDV-Beratung ist ein eigenständiger Beruf und damit auch bei Ausübung durch einen Diplom-Kaufmann nicht der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ähnlich (vgl. Einzelheiten unter EDV-Berater).
  • Berufsbetreuer, Betreuer im Sinne des § 1856 BGB, hauptberuflich: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Urteilen vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09 und VIII R 14/09 Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern als nicht gewerblich behandelt. Berufsbetreuer sind von Amts wegen bestellte Betreuer zur Besorgung der Angelegenheiten von psychisch Kranken oder geistig, körperlich oder seelisch Behinderten. In seiner Pressemitteilung weist der BFH daraufhin, dass er mit diesen Urteilen seine bisherige Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03) zur Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern als gewerbliche Einkünfte geändert hat und daran nicht mehr festhält. Achtung: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2013 entschieden, dass Rechtsanwälte, die sich neben ihrem Anwaltsberuf als Berufsbetreuer betätigen, verpflichtet sind, die Betreuertätigkeit als Gewerbe anzumelden. Wie sich dieses Urteil auf die Gewerbesteuerpflicht der Berufsbetreuer auswirkt, ist noch nicht geklärt.
  • Bildberichterstatter
  • Biologe
  • Buchprüfer, vereidigt
  • Bücherrevisor, vereidigt
  • Coach, wenn selbständige Unternehmensberater sich darauf - beschränkend - spezialisieren, seminarmäßig für Unternehmen tätig zu werden, um deren Mitarbeitern, soweit sie Vorgesetzte sind, die Fähigkeit des Coachings zu vermitteln, können sie unterrichtend tätig sein (FG Nürnberg, Urteil vom 15.1.2003, DStREE 10/2003). Aber siehe auch unter gewerblichen Tätigkeiten.
  • Consultant, soweit er mit der Überwachung der Geschäftsführung einer Gesellschaft ähnlich einem Aufsichtsratsmitglied betraut ist; nimmt er dagegen im Wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung selbst wahr, erzielt er gewerbliche Einkünfte (BFH-Urteil vom 28.08.2003 (IV R 1/03))
  • Designer
  • Dolmetscher
  • EDV-Berater, die Rechtsprechung hat sich in diesem Bereich geändert, so dass jetzt folgendes gilt: soweit er Hardware, Systemsoftware oder Anwendersoftware (siehe BFH Urteil vom 04.05.2004 – Az. XI R 9/03) entwickelt, ist er freiberuflich tätig. Dies ist ein dem Ingenieur (Katalogberuf der freien Berufe) ähnlicher Beruf. Dies gilt sowohl für den Hochschulabsolventen (Dipl.-Informatiker oder vergleichbare naturwissenschaftliche Ausbildung) als auch für den Autodidakten, der den Nachweis entsprechender theoretischer Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten erbringt; aber gewerblich: selbständige EDV-Beratung in Form der Anwenderbetreuung (BFH-Urteil vom 24.08.1995 (IV R 60,61/91))
  • EDV-Consulting und Software Engineering und Systemadministration: Nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 22. September 2009 können EDV-Consulting und Software Engineering (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 44 KB) sowie Systemadministration (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 38 KB) als freiberufliche Tätigkeiten nach § 18 Abs. 1. Einkommensteuergesetz angesehen werden. Im ersten Fall handelt es sich mit Vorinstanz des Finanzgerichts Münster um einen Autodidakten, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, und der Betriebs- und Datenübertragungssysteme einrichtet und betreut. Im zweiten Fall hat der BFH im Hinblick auf ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zugunsten eines als Systemadministrator tätigen Diplom-Ingenieur für technische Informatik entschieden.
  • Ergotherapeut (BMF BStBl I 04, 1030)
  • Fahrschule, grundsätzlich unterrichtende Tätigkeit, wenn eigenverantwortlich; gewerblich: wenn der Inhaber einer Fahrschule keinen Fahrlehrerschein besitzt.
  • Fremdenführer (BFH BSTBl II 1986, Seite 851)
  • Hebamme
  • Heilpraktiker, sofern darüber hinaus Waren (z.B. Pflegemittel o.ä.) an die Patienten oder Dritte entgeltlich abgegeben werden, liegt in diesem Bereich gewerbliche Tätigkeit vor.
  • Handelschemiker
  • Ingenieur, aber Gewerbe: Herstellung, Bearbeitung oder Vertrieb von Waren
  • Innenarchitekt, aber Gewerbe: Absatzvermittlung, z.B. Vermittlung des Absatzes von Möbeln (BFH I R 204/81)
  • Insolvenzverwalter, auch wenn dieser seine Aufgaben von Mitarbeitern erledigen lässt. Voraussetzung ist jedoch, dass er die zentralen Aufgaben des Insolvenzverfahrens selbst erledigt, sowie die zentralen Entscheidungen selbst trifft (BFH 15.10.2010)
  • Interviewer, bei statistischen Erhebungen sonstige selbständige Tätigkeit nach Finanzministerium Niedersachsen StEK LStDV § 4 Nr 172)
  • Journalist, wenn er Urheberrechte an seinen Werken erlangt und diese verwertet
  • Kameramann bei eigenverantwortlicher Erstellung des Bildmaterials im Sinne des Bildberichterstatters (BFH-Urteil XI R 8/00 BStBl II 2002, Seite 478); beim Film mitwirkender Kameramann kann künstlerisch tätig sein (BFH-Urteil IV R 196/72 BStBl II 1974, Seite 383).
  • Kindertagespflege (Familienhelferin, Tagesmutter): Einzelheiten siehe BMF-Schreiben vom 24. 5. 2007; nicht dem Heilberuf ähnlich, aber erzieherische Tätigkeit
  • Krankengymnast, sofern Waren oder Erzeugnisse (z.B. Massageöl, Prothesen) über den Rahmen der eigenen Heilbehandlung hinaus an Patienten oder Dritte entgeltlich abgegeben werden, liegt jedenfalls diesbezüglich gewerbliche Tätigkeit vor.
  • Krankenpfleger, dieser ist freiberuflich tätig, wenn er Leistungen der häuslichen Kranken-/Altenpflege erbringt und dabei selbst gegenüber jedem Patienten pflegerisch tätig wird; Leistungen der häuslichen Pflegehilfe führen zu gewerblichen Einkünften (BFH-Urteil vom 22.01.2004 (IV R 51/01)); Betreiber eines häuslichen Pflegedienstes sind gewerblich tätig, wenn sie ihren Auftraggebern eine einheitliche Leistung schulden, die nicht nur die eigentliche medizinische Betreuung umfasst, sondern auch die hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten (BFH-Urteil vom 18.05.2000 (IV R 89/99)); eine Körperschaft, die ein Alten- und Pflegeheim betreibt ist nicht gewerbesteuerpflichtig, wenn die Überschüsse ausschließlich aus entgeltlichen Leistungen resultieren, die gegenüber den Benutzern bzw. Bewohnern erbracht wurden (FG Bremen 3 K 51/09). Das gilt jedoch nicht für die Gewinnabführung einer Tochtergesellschaft, wenn diese ausschließlich Dienstleistungen für den Heimbetrieb erbringt (BFH I R 41/09).
  • Künstler, bei der Beurteilung der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen ist nicht auf ein einzelnes Werk abzustellen, sondern auf die Tätigkeit während des ganzen Veranlagungszeitraumes. Veräußert ein Künstler (Maler) seine eigenen Werke, erzielt er in der Regel Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Aber Veräußerung fremder Werke wird als Kunsthandel und Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt. Unterscheidung zweckfreie Kunst und Gebrauchskunst: Haben die Arbeitsergebnisse keinen Gebrauchszweck (freie Kunst), wie diejenige der Maler, Musiker oder Komponisten, wird auf Prüfung (Gutachter) der ausreichenden künstlerischen Gestaltungshöhe verzichtet, wenn den Werken nach allgemeiner Verkehrsauffassung das Prädikat des Künstlerischen nicht abgesprochen werden kann. Künstlerische Tätigkeiten, deren Arbeitsergebnisse einen praktischen Nützlichkeits- bzw. Gebrauchszweck (z.B. Gebrauchsgraphiker, Modezeichner, Werbefotograf, Redner) haben, sind als selbständige Tätigkeiten anzusehen, wenn sie auf einer eigenschöpferischen Leistung beruhen, das heißt auf Leistungen, in denen sich eine individuelle Anschauungsweise widerspiegelt und wenn die Arbeitsergebnisse eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Ein gewerblicher Verwendungszweck schließt die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit nicht aus, wenn der Kunstwert den Gebrauchswert übersteigt, z.B. bei Design von Beleuchtungskörpern, Entwurf von Modellkleidern. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor bei Serienprodukten des Künstlers oder bei eigenem Vertrieb der Serienprodukte; ebenso: werbeaktiv, z.B. Mitwirkung an Werbefilm ohne eigenschöpferische Leistung, Überlassen von Fotos u.ä.; ebenso erzielen Schauspieler, die ihre Bekanntheit zur Produktwerbung einsetzen, insoweit gewerbliche Einkünfte.
  • Ladungssachverständiger (Schiffssachverständiger): freiberuflich tätig, soweit sie einem Schffbauingenieur vergleichbare Fachkenntnisse beisitzen und und überwiegend eine diese Kenntnisse erfordernde Tätigkeit (Gutachten, Besichtigungsberichte) ausüben; überwiegt die Erstellung von Schaenstaxen, ist die Tätigkeit gewerblich.
  • Lehrer, Musikunterricht und Privatunterricht im Sinne der Privatschulgesetze. Gewerblich: z.B. bei Reitlehrern, die einen Reiterhof (mit Beherbergung und Beköstigung) betreiben, sowie Tanzlehrer, die in der Tanzschule z.B. auch Getränke verkaufen.
  • Logopäde, wenn er seine Tätigkeit mit Erlaubnis nach dem Logopädengesetz ausübt.
  • Lotse
  • Maler (Kunstmaler)
  • Marketingberater, ob er als beratender Betriebswirt (siehe oben) und damit freiberuflich tätig ist, ist im Einzelfall zu prüfen (siehe verschiedene Urteile, z. B. BFH XI B 205/95); Marketing- und Unternehmensberater sowie Managementtrainer mit einer Ausbildung als Industriekaufmann ist dem beratenden Betriebswirt nicht ähnlich (BFH XI B 205/95).
  • Marktforscher, ist zwar nicht dem beratenden Betriebswirt ähnlich, jedoch unter Umständen wissenschaftlich tätig (BFH IV R 61/92)
  • Masseur: die Tätigkeit eines Heilmasseurs, der staatlich geprüft bzw. anerkannt ist, zu den Krankenkassen zugelassen ist und der amtsärztlichen Aufsicht untersteht, wird als freiberufliche Tätigkeit anzusehen sein. gewerblich: Pflegerische und vorbeugende Behandlung von Gesunden (z.B. Sport-, Schönheitsmassagen; Fußreflexzonenmassage)
  • Moderator bei Fortbildungsveranstaltungen (FG München EFG 2000, Seite 130)
  • Musiker/ Musikkapelle, soweit künstlerisch; ausschlaggebend ist die jeweilige Gestaltungshöhe (BFH Urteil von 1983; BStBl II 1983, Seite 7)
  • Notar
  • Patentanwalt
  • Psychotherapeut/Psychologe mit ärztlicher Ausbildung
  • Rechtsanwalt, Rechtsbeistand: kann freiberuflich sein, wird dieser als Verfahrenspfleger oder Insolvenzverwalter tätig, ist dies nach neuer, geänderter Rechtsprechung des BFH als freiberufliche Tätigkeit einzustufen (VIII R 14/06 und VIII B 179/07)
  • Restaurator, freiberuflich tätig bei Gemälden usw., nicht jedoch bei Gebrauchsgegenständen (strittig), wissenschaftlich, wenn Hochschulausbildung und Erstellen von Gutachten und Veröffentlichungen
  • Rettungsassistent (BMF BStBl I 04, 1030)
  • Schriftsteller; aber Schriftsteller im Selbstverlag Gewerbetreibender
  • Statist
  • Steuerberater
  • Steuerbevollmächtigter
  • Tierarzt
  • Tontechniker, der aus Darbietungen einzelner Musiker ein bestimmtes Klangbild herstellen soll
  • Trainer, grundsätzlich unterrichtende Tätigkeit, jedoch nicht bei Unterricht an Tieren
  • Übersetzer
  • Umweltberater, nur dann einem beratenden Betriebswirt ähnlich, wenn bei ausreichender Vorbildung zumindest ein Hauptbereich der BWL den Schwerpunkt der Gesamttätigkeit bildet; Umwelt-Auditor dem Handelschemiker ähnlich
  • Unternehmensberater, freiberuflich wenn beratender Betriebs- oder Volkswirt auf Grund Ausbildung oder Selbststudium (Nachweis der Vorbildung - Gutachten/Wissensprüfung)
  • Verfahrenspfleger, siehe Rechtsanwalt
  • Vermessungsingenieur
  • Versicherungsmathematiker
  • Visagist, kann künstlerische Tätigkeit ausüben (FG Hamburg Urteil vom 19.08.1992 - III 374/88): Eine Visagistin, die für Modejournale oder gewerbliche Auftraggeber Fotomodelle für Fotoaufnahmen schminkt und frisiert, dabei im Team bestehend aus Fotograf und Modestylisten zusammenwirkt, ohne bei ihrer Arbeit konkreten Weisungen bezüglich Schmink- und Frisierstylings zu unterliegen, kann eine künstlerische Tätigkeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben. Für die Einstufung der Tätigkeit als künstlerisch ist erforderlich, dass die Arbeit nicht bloß das Produkt handwerksmäßig erlernt bzw. erlernbarer Tätigkeiten darstellt, dass der Visagistin im Rahmen des von den Auftraggebern vorgegebenen Rahmens Raum für eine eigenschöpferische Tätigkeit verbleibt und die Werke den Stempel ihrer Persönlichkeit tragen.
  • Webdesigner, kann freiberuflich sein; evtl. künstlerisch
  • Werbeschriftsteller (-texter). Schriftsteller, wenn Text Produkt origineller eigener Gedankenarbeit
  • Wirtschaftsprüfer
  • Wissenschaftler
  • Zahnarzt, sofern darüber hinaus Waren (z.B. Zahnprothesen) an Patienten oder Dritte entgeltlich abgegeben werden, liegt jedenfalls diesbezüglich gewerbliche Tätigkeit vor.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: März 2013
Internationales Steuerrecht

Ansässigkeitsbescheinigung

Für was benötigt man eine Ansässigkeitsbescheinigung?

Erzielt ein deutsches Unternehmen Einnahmen im Ausland, stellt sich regelmäßig die Frage, ob diese Einkünfte im Inland oder in dem jeweiligen Ausland zu versteuern sind.
Um eine mehrfache Besteuerung dieser Einkünfte durch die deutschen und die ausländischen Steuerverwaltungen (Doppelbesteuerung) zu vermeiden, hat die Bundesrepublik Deutschland mit einer Reihe anderer Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen.
Diese sehen besondere Verfahren zur Entlastung (Freistellung bzw. Erstattung) von bestimmten Abzugsteuern auf das erzielte Einkommen einer Person oder einer Gesellschaft vor. Bei diesen Abzugsteuern handelt es sich um eine Quellensteuer, die durch Abzüge von dem erzielten Einkommen unmittelbar bei Erzielen der Einnahmen von dem Staat erhoben werden, in dem diese erzielt werden (Quellenstaat).
In Deutschland hat der Schuldner der Vergütung, die in einem Kalendervierteljahr einbehaltene Steuer, bis zum zehnten Tag des folgenden Monats anzumelden und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuführen.
Besondere Relevanz haben die DBAs hinsichtlich der Quellensteuerbegrenzungen oder -befreiungen bei vereinnahmten Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nimmt der Quellenstaat auf der einen Seite die Besteuerung zugunsten des Staates, in welchem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, zurück oder schränkt die Besteuerung ein. Auf der anderen Seite stellt der Staat, in welchem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, von seiner Besteuerung frei oder rechnet die auf die Einkünfte entfallende ausländische Steuer auf die von ihm erhobene Steuer an.
Zur Entlastung von der im jeweils anderen Staat erhobenen Quellensteuer haben Steuerpflichtige den dortigen Behörden nachzuweisen, dass die betreffenden Steuern in dem Staat, in dem sie wohnhaft bzw. ansässig sind, abgeführt wurden. Die Voraussetzungen hierfür variieren in den einzelnen Ländern.

Wer bekommt eine Ansässigkeitsbescheinigung?

In Deutschland ansässige Unternehmen

Ausländische Behörden verlangen von in Deutschland ansässigen Unternehmen, die auf Grundlage des jeweiligen DBA die Freistellung bzw. Erstattung von Abzugsteuern beantragen oder auch sonst Umsätze im Ausland erzielen, als Nachweis der Steuerpflicht in Deutschland häufig Ansässigkeitsbescheinigungen. Diese werden von dem zuständigen (Wohnsitz-) Finanzamt ausgestellt.
Sowohl die gängigsten Vordrucke als auch das bundeseinheitliche Muster können auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) abgerufen werden:
Die Ansässigkeitsbescheinigung eines deutschen Finanzamts dient regelmäßig der Anwendung der in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Quellensteuerbegrenzungen oder -befreiungen im Rahmen eines Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahrens im Ausland, in dem die Abzugsteuer erhoben wird.
Da mit der Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung aber auch Deutschland als Ansässigkeitsstaat über ausländische Einkunftsquellen informiert wird und dadurch sein Besteuerungsrecht wahrnehmen kann, erwartet das Finanzamt einen Hinweis, für welche Erträge die Bescheinigung benötigt wird.
Teilweise wird von ausländischen Behörden die Erteilung einer Apostille nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden verlangt. Eine Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde. Diese öffentliche Urkunde muss für die Erteilung der Apostille im Original vorgelegt werden.
Wird von den ausländischen Behörden eine Beglaubigung (Apostille) der vom Finanzamt ausgefertigten Ansässigkeitsbescheinigung verlangt, ist für die von Hamburger Behörden ausgestellten Bescheinigungen das Einwohner-Zentralamt in Hamburg zuständig.

Im Ausland ansässige Unternehmen

Die Feststellung, ob Einkünfte eines ausländischen Unternehmens in Deutschland gemäß § 50a Abs. 1 EStG beschränkt steuerpflichtig sind und ob hierfür Abzugsteuer einzubehalten bzw. abzuführen ist, trifft das für den Vergütungsschuldner (in der Regel der Leistungsempfänger) zuständige Finanzamt. Zuständig für die Abzugsteuerentlastung zugunsten ausländischer Steuerpflichtiger in Deutschland ist hingegen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Die Entlastung vom deutschen Steuerabzug für im Ausland ansässige Unternehmen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt auf Antrag entweder durch Erstattung der bereits abgeführten Steuerbeträge gemäß § 50d Abs. 1 EStG oder – vor Zahlung der Vergütung an den Gläubiger der Vergütung – durch Freistellung vom Steuerabzug gemäß § 50d Abs. 2 EStG.
Für die Antragsstellung sind die auf der Internetseite des BZSt abrufbaren, amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Auch das BZSt verlangt von den ausländischen Unternehmen die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde (§ 50d Abs. 4 EStG).
Weitere Informationen zum Entlastungsverfahren bei Lizenzgebühren und ähnlichen Vergütungen, insbesondere zu den für einzelne Berufsgruppen geltenden Besonderheiten, finden Sie in den Artikeln zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gem. § 50a Abs. 4 EStG sowie Freistellungs- und/oder Erstattungsantrag von deutscher Abzugsteuer gem. § 50d EStG des BZSt.

Wie erhalte ich eine Ansässigkeitsbescheinigung?

Unternehmen beantragen die Ansässigkeitsbescheinigung mit Hilfe folgender Vordrucke beziehungsweise folgenden Mustern des Bundeszentralamt für Steuern.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: November 2023
§ 15a Umsatzsteuergesetz

Berichtigung des Vorsteuerabzug

Ändert sich für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter die ursprünglich beabsichtigte Verwendung, ist der Vorsteuerabzug im Nachhinein zu berichtigen. Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurden die Vorschriften für Vorsteuerberichtigungen (§ 15a UStG) geändert und ergänzt. Hintergrund der Neufassung ist die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in nationales Recht.
Die Neuregelung des § 15a UStG erweitert den Anwendungsbereich der Vorsteuerberichtigung und umfasst eine Klarstellung der Änderungstatbestände. Hiermit befasst sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem umfassenden Schreiben vom 6. Dezember 2005 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 233 KB) , das auf Berichtigungstatbestände und Aufzeichnungspflichten anhand zahlreicher Beispiele eingeht.

I. Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Grundsätzlich entsteht das Recht der Unternehmer auf Vorsteuerabzug für ihre unternehmerischen Zwecke bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs oder bei Voraus- oder Anzahlungen im Zeitpunkt der Zahlung (§ 15 UStG). Ändern sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn die auf ein Wirtschaftsgut entfallende Vorsteuer 1.000 – bzw. 2.500 – übersteigt (dazu Punkt II. dieses Merkblattes). Durch die Neuregelung wird der Vorsteuerabzug so berichtigt, dass er den tatsächlichen Verhältnissen bei der Verwendung des Wirtschaftsguts oder der sonstigen Leistung entspricht.
Zu beachten ist, dass die Neufassung des § 15a UStG nur in den Fällen Anwendung findet, in denen das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2004 angeschafft oder hergestellt bzw. die sonstige Leistung nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde bzw. nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach dem 31.12.2004 getätigt wurden. Des Weiteren ist sie für vor dem 1.1.2005 getätigte Voraus- oder Anzahlungen anwendbar, wenn die Leistung erst nach dem 31.12.2004 ausgeführt worden ist.

1) Wann liegt eine „Änderung der Verhältnisse” vor?

Maßgeblich für eine notwendige Vorsteuerberichtigung ist eine Änderung der tatsächlichen Verwendung der bezogenen Leistung gegenüber der ursprünglichen Verwendungsabsicht. Für den ursprünglichen Vorsteuerabzug ist die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs entscheidend, im Fall der Anzahlung oder Vorauszahlung die im Zeitpunkt der Anzahlung oder Vorauszahlung bestehende Verwendungsabsicht.
Verwendung im Sinne des § 15a UStG ist die tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsguts zur Erzielung von Umsätzen.
Beispiel: Ein Unternehmer erstellt ein Bürogebäude mit der Absicht, es an einen Verlag zu vermieten. Nach zwei Jahren Nutzung zieht der Verlag aus und das Gebäude wird an eine Arztpraxis vermietet, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze tätigt. Der Unternehmer ist daher zu einer Berichtigung des ursprünglich vorgenommenen Vorsteuerabzugs verpflichtet.

2) Welche Vorgänge sind von der Vorsteuerberichtigung betroffen?

Der Anwendungsbereich des § 15a UStG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung umfasste ausschließlich die Vorsteuerberichtigung bei der Verwendungsänderung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern (Investitionsgütern), sowie deren nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Neuregelung der Vorschrift erweitert den Anwendungsbereich der Vorsteuerberichtigung. Danach findet eine Vorsteuerberichtigung auch für folgende Wirtschaftsgüter bzw. Leistungen Anwendung:
  • Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden (unter anderem Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens),
  • Bestandteile und sonstige Leistungen an Gegenständen,
  • Sonstige Leistungen, die nicht an Wirtschaftsgütern ausgeführt werden.
Des Weiteren wurde eine Klarstellung der Änderungstatbestände erreicht. Demnach ist eine Änderung der Verhältnisse auch beim Übergang von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung (Nichterhebung der Steuer) sowie zur Durchschnittssatzbesteuerung und umgekehrt zu berücksichtigen.
Einzelheiten anhand von Beispielen zu den jeweiligen Änderungstatbeständen finden Sie unter Punkt 6) dieses Merkblattes.

3) Welcher Zeitraum ist für die Vorsteuerberichtigung zu berücksichtigen?

Der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs durchzuführen ist, beträgt grundsätzlich volle fünf Jahre ab dem Beginn der erstmaligen tatsächlichen Verwendung.
Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten (z.B. das Erbbaurecht), und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden verlängert sich der Berichtigungszeitraum auf volle zehn Jahre.
Bei Wirtschaftsgütern mit einer kürzeren Verwendungsdauer ist der entsprechend kürzere Berichtigungszeitraum anzusetzen. Ob von einer kürzeren Verwendungsdauer auszugehen ist, beurteilt sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen für das Wirtschaftsgut anzusetzen ist.
Für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Wirtschaftsgütern, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden, ist kein Berichtigungszeitraum vorgegeben. Es kommt auch dann zu einer Korrektur, wenn die erstmalige Verwendung nach mehr als fünf oder zehn Jahren erfolgt. Die Berichtigung ist für das Kalenderjahr vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut abweichend von der ursprünglichen Verwendungsabsicht verwendet wird.
Bei Bestandteilen und sonstigen Leistungen an einem Wirtschaftsgut kommt es für die Dauer des Berichtigungszeitraums auf das „Basis- Wirtschaftsgut” an. Während für Bestandteile eines einmalig verwendeten Wirtschaftsguts der zeitlich unbegrenzte Berichtigungszeitraum gilt, ist jedem Bestandteil eines nicht nur einmalig verwandten Wirtschaftsguts ein eigener Berichtigungszeitraum zugrunde zu legen, deren Dauer sich nach dem Basis- Wirtschaftsgut richtet. Gleiches gilt für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Wird das Wirtschaftsgut vor Ablauf des Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b UStG geliefert, verkürzt sich hierdurch der Berichtigungszeitraum nicht. Veräußerung und unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG sind so anzusehen, als ob das Wirtschaftsgut bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums entsprechend der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung dieser Umsätze weiterhin innerhalb des Unternehmens verwendet worden wäre.

4) Wie wird der Berichtigungszeitraum bestimmt?

In dem Jahr, in dem der maßgebliche Berichtigungszeitraum endet, sind nur noch die Verhältnisse zu berücksichtigen, die bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums eingetreten sind. Endet der Berichtigungszeitraum vor dem 16. Tag eines Kalendermonats, so bleibt dieser Kalendermonat für die Berichtigung unberücksichtigt. Endet der Berichtigungszeitraum nach dem 15. Tag eines Kalendermonats, so ist dieser Kalendermonat voll zu berücksichtigen (§ 45 UStDV).
Kann ein Wirtschaftsgut vor Ablauf des Berichtigungszeitraums wegen Unbrauchbarkeit vom Unternehmer nicht mehr zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, endet damit der Berichtigungszeitraum. Eine Veräußerung des nicht mehr verwendungsfähigen Wirtschaftsguts als Altmaterial bleibt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs unberücksichtigt.
Wird ein Wirtschaftsgut, z.B. ein Gebäude, bereits entsprechend dem Baufortschritt verwendet, noch bevor es insgesamt fertiggestellt ist, ist für jeden gesondert in Verwendung genommenen Teil des Wirtschaftsguts ein besonderer Berichtigungszeitraum anzunehmen. Diese Berichtigungszeiträume beginnen jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der einzelne Teil des Wirtschaftsguts erstmalig verwendet wird. Wird dagegen ein fertiges Wirtschaftsgut nur teilweise gebraucht oder gemessen an seiner Einsatzmöglichkeit nicht voll genutzt, besteht ein einheitlicher Berichtigungszeitraum für das ganze Wirtschaftsgut

5) Welche Vorsteuerabzüge werden berichtigt?

In die Vorsteuerberichtigung sind alle Vorsteuerbeträge einzubeziehen, ohne Rücksicht auf besondere ertragsteuerrechtliche Regelungen, wie z.B. sofort absetzbare Beträge oder Zuschüsse, die der Unternehmer erfolgsneutral behandelt, oder Abschreibungen für Abnutzung (AfA), die auf die Zeit bis zur tatsächlichen Verwendung entfallen.

6) Die Regelungen im Überblick

a) Vorsteuerberichtigung für Investitionsgüter
Die Grundsätze der Vorsteuerberichtigung gelten wie bisher für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter. Der Berichtigungszeitraum erstreckt sich regelmäßig über fünf bzw. über zehn Jahre bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile und Gebäuden.
b) Vorsteuerberichtigung für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens
Durch die Neufassung des § 15a UStG wurde eine Vorsteuerberichtigung für Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden, eingeführt. Im Ergebnis handelt es sich hierbei regelmäßig um Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens.
Ein Berichtigungszeitraum ist nicht vorgegeben. Wurde also ein Wirtschaftsgut mit einer anderen Verwendungsabsicht als der später tatsächlich gegebenen Verwendung erworben, wird eine Vorsteuerberichtigung ausgelöst. Unter Verwendung ist hierbei der Verkauf oder die Verarbeitung von Wirtschaftsgütern wie Handelswaren, Grundstücken des Umlaufvermögens oder Rohstoffen und Bauteilen zu verstehen. Ferner fällt hierunter auch die Überführung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen.
Beispiel: Ein Grundstück wurde mit Vorsteuerabzug erworben, weil ein steuerpflichtiger Weiterverkauf dieses Grundstücks beabsichtigt ist. Das Grundstück ist ertragssteuerlich im Umlaufvermögen aktiviert. Kommt es entgegen den Erwartungen zu einer steuerfreien Veräußerung, ist der Unternehmer zu einer Berichtigung des ursprünglich vorgenommenen Vorsteuerabzugs in vollem Umfang verpflichtet.
Hinweis: Da der fünf bzw. zehnjährige Berichtigungszeitraum hier keine Anwendung findet, kommt eine Vorsteuerberichtigung für ein Wirtschaftsgut z.B. auch noch zwanzig Jahre nach Leistungsbezug in Betracht.
c) Vorsteuerberichtigung bei Bestandteilen und sonstigen Leistungen an Gegenständen
Ferner regelt die Neufassung des § 15a UStG die Vorsteuerberichtigung in Fällen, in denen in ein Wirtschaftsgut ein anderer Gegenstand eingeht und dieser Gegenstand dabei seine körperliche Eigenart endgültig verliert (Bestandteil). Bestandteile sind alle nicht selbständig nutzbaren Gegenstände, die mit dem Wirtschaftsgut in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen.
Bestandteile können beispielsweise eine Klimaanlage oder ein Austauschmotor in einem Kraftfahrzeug oder eine Einbauküche bzw. ein Aufzug in einem Gebäude sein. Kein Bestandteil ist ein eingebauter Gegenstand, der abtrennbar ist, seine körperliche oder wirtschaftliche Eigenart behält und damit ein selbständiger Gegenstand bleibt (z.B. ein Autotelefon).
Die Vorsteuerberichtigung wird ausgelöst, wenn dieser Gegenstand bei Leistungsbezug zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, sich aber im Laufe der Nutzung die Verwendungsverhältnisse ändern. Für Bestandteile gilt ein eigenständiger fünf- oder zehn- jähriger Berichtigungszeitraum.
Ferner kann eine Vorsteuerberichtigung für sonstige Leistungen, die an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden, in Betracht kommen. Es kommt nicht darauf an, ob die sonstige Leistung zu einer Werterhöhung des Wirtschaftsguts führt. Auch Maßnahmen, die lediglich der Werterhaltung dienen, fallen demnach unter die Berichtigungspflicht.
Nicht unter die Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs fallen sonstige Leistungen, die bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs wirtschaftlich verbraucht sind. Diese beziehen sich insbesondere auf die Unterhaltung und den laufenden Betrieb des Wirtschaftsguts, z.B. bei Grundstücken Reinigungsleistungen oder laufende Gartenpflege sowie Wartungsarbeiten an Aufzugs- und Heizungsanlagen.
Kein wirtschaftlicher Verbrauch und somit eine Vorsteuerberichtigung kommt nach Auffassung der Finanzverwaltung bei Leistungen, die dem Gebrauch und der Erhaltung eines Gegenstandes dienen in Betracht, z.B.: Fassadenanstrich oder Fassadenreinigung bei Gebäuden, Neulackierung eines KFZ, Renovierungsarbeiten, Generalüberholung einer Aufzugs- oder Heizungsanlage.
Für die sonstigen Leistungen gilt ein eigenständiger fünf oder zehn- jähriger Berichtigungszeitraum.
Beispiel: Ein Unternehmer, der nur steuerpflichtige Ausgangsumsätze erzielt, erwirbt einen PKW von einer Privatperson und lässt dort einen Austauschmotor einbauen. Ferner erhält das Fahrzeug eine neue Lackierung. Der Unternehmer nimmt den Vorsteuerabzug für diese Eingangsleistungen sofort in voller Höhe in Anspruch. Wird der PKW später nur noch zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet, ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen. Handelt es sich, wie hier bei dem PKW, um ein Investitionsgut, ist eine Vorsteuerberichtigung „pro rata temporis” vorzunehmen. Der Austauschmotor sowie die sonstige Leistung werden jeweils wie selbständige Wirtschaftsgüter mit einem eigenen Berichtigungszeitraum behandelt. Über diese Leistungen muss der Unternehmer Aufzeichnungen anfertigen und die entsprechende Vorsteuerberichtigung dokumentieren.
d) Sonstige Leistungen, die nicht an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden
Eine Vorsteuerberichtigung kommt auch dann in Betracht, wenn der Unternehmer eine sonstige Leistung bezieht, die nicht in einen Gegenstand eingeht oder an diesem ausgeführt wird. Hierunter fallen beispielsweise Beratungsleistungen, gutachterliche Leistungen, Anmietung eines Wirtschaftsguts, Patente, Urheberrechte, Lizenzen.
Hierbei beschränkt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen die Vorsteuerberichtigung auf solche Leistungen, für die der Steuerpflichtige in der Bilanz einen Aktivposten bilden müsste. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistungen handelt, für die der Leistungsempfänger für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen konnte (Voraus- und Anzahlungen). Unerheblich ist, ob tatsächlich eine Buchführungspflicht besteht.
e) Vorsteuerberichtigung für nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten
Für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die an einem Wirtschaftsgut anfallen, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, gilt ein gesonderter Berichtigungszeitraum.

7) Welche Besonderheiten sind zu beachten?

Bei bestimmten steuerfreien Umsätzen sind Besonderheiten zu beachten. Diesbezüglich wird auf Randziffer 5 des BMF- Schreibens vom 6.12.2005 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 233 KB) verwiesen.
Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist nur für solche Leistungen erforderlich, die unternehmerisch bezogen und im Zeitpunkt des Leistungsbezugs dem Unternehmen zugeordnet wurden. Nachträglich zugeordnete Wirtschaftsgüter können nicht Gegenstand einer Vorsteuerberichtigung sein.
Nicht unter die Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG fallen sonstige Leistungen, die bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs wirtschaftlich verbraucht sind. Eine sonstige Leistung ist im Zeitpunkt des Leistungsbezugs dann nicht wirtschaftlich verbraucht, wenn ihr über den Zeitpunkt des Leistungsbezugs hinaus eine eigene Werthaltigkeit innewohnt.
Beispiel: Ein Unternehmer kauft einen PKW von einer Privatperson. Nach zwei Monaten lässt er eine Inspektion durchführen und den PKW neu lackieren. Der Unternehmer macht die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Nach zwei Jahren entnimmt er den PKW aus dem Betriebsvermögen. Die Neulackierung des PKW ist eine sonstige Leistung, die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht wirtschaftlich verbraucht ist. Die Inspektion hingegen ist bei Leistungsbezug wirtschaftlich verbraucht. Bezüglich der sonstigen Leistung „Neulackierung” ist gemäß § 15a Abs. 3 UStG eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen, da der Wert der Neulackierung im Zeitpunkt der Entnahme noch nicht vollständig verbraucht ist.
Wird ein Wirtschaftsgut vor Ablauf des Berichtigungszeitraums veräußert, verkürzt sich hierdurch der Berichtigungszeitraum nicht. Die Veräußerung ist so zu behandeln, als ob das Wirtschaftsgut bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums entsprechend der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung dieses Umsatzes weiterhin innerhalb des Unternehmens verwendet worden wäre (§ 15a Abs. 9 UStG). Eine steuerpflichtige Veräußerung ist demnach so zu behandeln, als ob das Wirtschaftsgut ab dem Zeitpunkt der Veräußerung ausschließlich für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze verwendet wurde.

II. Vereinfachung der Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes entfallende Vorsteuer 1.000 – nicht überstiegen hat (§ 44 Abs. 1 UStDV). Bei der Bestimmung der 1.000 –- Grenze ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen auszugehen, die auf die Anschaffung oder Herstellung des Berichtigungsobjekts entfallen. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind nicht mit einzubeziehen, da für diese eigenständige Berichtigungsregeln gelten (§ 15a Abs. 6 UStG).
Die Grenze von 1.000 – gilt auch für Bestandteile und sonstige Leistungen an Gegenständen, sonstige Leistungen, die nicht an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden sowie für nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten entsprechend (§ 44 Abs. 4 UStDV).
Die Notwendigkeit zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs entfällt zudem, wenn sich die Verhältnisse in einem Kalenderjahr gegenüber den ursprünglichen für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen um weniger als zehn Prozent geändert haben. Eine Berichtigung ist dennoch vorzunehmen, wenn die Änderung zwar weniger als zehn Prozent beträgt, der Betrag, um den der Vorsteuerabzug zu berichtigen wäre, 1.000 – jedoch übersteigt (§ 44 Abs. 2 UStDV).
Betrug die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer nicht mehr als 2.500 –, ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für das letzte Kalenderjahr des für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraums durchzuführen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Stand August 2023